...werden, dass die Gläubiger sich lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Klägers veranlasst sehen mussten, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben. 16 aa) Auch wenn der Kläger nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mittlerweile von seiner Auffassung abgerückt ist, wonach es sein gutes Recht sei, Gläubiger auf den Weg der Zwangsvollstreckung...