...ausdrücklich noch der Sache nach den ihm von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) zugeschriebenen Rechtssatz aufgestellt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei, „wenn der Kläger aus seinem Begehr im Falle der Ausurteilung keinen weiteren, über das Begehr hinausgehenden tatsächlichen Nutzen haben wird.“ Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf förmliche Zustellung...