Entscheidungsdatum: 29.08.2018
1. Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO.
2. Eine fehlende oder unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in eine Sprache, die der Kläger versteht oder deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, macht diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO und bewirkt auch sonst nicht dessen Anwendung.
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben neben "Paschtu" ein wenig "Farsi" und "Englisch" spricht. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. April 2017, mit dem sein Asylantrag vom 20. Mai 2016 abgelehnt wurde. Die Zustellung des Bescheids erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am 12. April 2017 an den Kläger persönlich, der im Verwaltungsverfahren anwaltlich nicht vertreten war. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem
Verwaltungsgericht Regensburg
Haidplatz 1
93047 Regensburg
erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. ..."
Nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war dem Bescheid vom 10. April 2017 eine Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung in der Sprache "Dari" beigefügt.
Am 4. Mai 2017 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage gegen die ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 10. April 2017 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei im letzten Monat erkrankt gewesen und habe nicht kommen können. Dies könne der Leiter seiner Gemeinschaftsunterkunft bestätigen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2017 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie trotz fehlerfreier Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Januar 2018 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger könne sich nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung wegen des Zusatzes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" müsse, weder unrichtig noch irreführend sei. Der Hinweis auf das Erfordernis der deutschen Sprache gebe die Rechtslage zutreffend wieder, nach der die Gerichtssprache deutsch sei (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG). Die Formulierung erwecke entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - NVwZ 2017, 1477) auch nicht den Eindruck, dass der Betroffene die Klage nur selbst in schriftlicher Form einreichen müsse. Das Verb "abfassen" umfasse bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht allein die schriftliche Form. Die an vielen Stellen in der Verwaltungsgerichtsordnung aufgegriffene Formulierung ("abfassen") mache - insbesondere durch die verwendeten Zusätze (z.B. "schriftlich") - deutlich, dass der Gesetzgeber unter "abfassen" nicht nur die Schriftform im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstehe, sondern auch die elektronische Form oder die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten. Die Anfügung des Adverbs "schriftlich" würde sich nämlich erübrigen, wenn sich das Schriftformerfordernis schon allein aus dem Wort "abfassen" ergäbe. Zudem werde aus der passivischen Formulierung deutlich, dass der Betroffene nicht zwingend selbst tätig werden müsse. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO lägen nicht vor.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 58 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei schon wegen des Zusatzes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, fehlerhaft gewesen; dies habe der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zutreffend herausgearbeitet. Die Klagefrist sei auch deswegen nicht in Lauf gesetzt worden, weil dem Bescheid entgegen § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG und Art. 12 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) keine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Vorsorglich werde gerügt, dass das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, soweit seine Entscheidung dahingehend zu verstehen sei, dass eine Übersetzung beigefügt gewesen sei.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Die zulässige Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil der Kläger sie trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht fristgerecht erhoben hat (1.) und diesem keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (2.).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), - AsylG - sowie die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch das am 4. Juli 2018 in Kraft getretene Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122 f.). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage verspätet erhoben worden ist, weil die Klagefrist durch die dem Bescheid in deutscher Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzt worden ist (1.1) und eine fehlende oder unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung diese nicht im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig macht (1.2).
1.1 Die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) ist hier durch die am 12. April 2017 bewirkte Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt und durch die am 4. Mai 2017 erhobene Klage nicht gewahrt worden; die dem Bescheid in deutscher Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält die zwingend geforderten Angaben (a) und ist auch nicht wegen eines nicht erforderlichen Zusatzes unrichtig (b).
a) Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Die dem Bescheid vom 10. April 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält diese zwingenden Angaben und gibt diese zutreffend wieder. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <250 ff.>, vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190> und vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 2 f. sowie Beschluss vom 17. September 1954 - 4 B 08.54 - BVerwGE 1, 192 <193>
b) Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache" (bb) "abgefasst" (cc) sein muss, macht diese nicht unrichtig.
aa) Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190> und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 sowie Beschlüsse vom 27. Februar 1981 - 6 B 19.81 - DÖV 1981, 635, vom 11. Mai 1994 - 11 B 66.94 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 63 S. 1, vom 14. Februar 2000 - 7 B 200.99 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77 S. 10 f., vom 16. November 2012 - 1 WB 3.12 - NZWehrr 2013, 168 <170>, vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 92 Rn. 8 und vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 6). Dabei ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1981 - 6 B 19.81 - DÖV 1981, 635). Ungeachtet des Umstandes, dass der Empfänger eines Asylbescheids in der Regel der deutschen Sprache unkundig ist, ist wegen der Maßgeblichkeit der deutschen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung auf einen Empfänger abzustellen, der der deutschen Sprache mächtig ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A - juris Rn. 51).
bb) Der Hinweis auf die Einreichung "in deutscher Sprache" ist weder fehlerhaft noch irreführend. Denn die Gerichtssprache ist deutsch (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG). Eine in einer anderen Sprache erhobene Klage ist unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 506.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 168 S. 28; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 StR 815/80 - BGHSt 30, 182). Diesem zutreffenden Hinweis auf die Gerichtssprache wird ein objektiver Empfänger in der Situation des Klägers die maßgebliche Bedeutung beimessen; schon deswegen wird er dem Verb "abfassen" kein eigenständiges Gewicht einräumen. Asylantragstellern wird im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eröffnet, ihr Anliegen - auch bei der Antragstellung - in ihrer Muttersprache vorzutragen (§ 17 Abs. 1 AsylG). Erst bei der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens müssen sie ihr Anliegen in deutscher Sprache formulieren. Da es sich hierbei um eine für die Asylantragsteller wesentliche Änderung der verfahrensrechtlichen Gegebenheiten handelt, werden sie den Zusatz als Information über die nunmehr vor Gericht zu verwendende Sprache auffassen.
cc) Auch sonst macht der Zusatz, dass die Klage in deutscher Sprache "abgefasst" sein muss, die Rechtsbehelfsbelehrung weder fehlerhaft noch irreführend. Er ist - unterstellt, der Adressat des Bescheids misst diesem Wort überhaupt ein eigenständiges Gewicht zu - nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage vom Kläger selbst schriftlich im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben werden müsse, obwohl die Klageerhebung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) möglich ist.
Nicht zu vertiefen ist, inwieweit "abfassen" vorrangig oder gar ausschließlich auf eine Verschriftlichung der Klage weist oder bereits semantisch offen zu interpretieren ist und neben der schriftlichen Klageerhebung auch andere Formen einschließlich der Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle umschließt (aus der obergerichtlichen Rechtsprechung s. dazu einerseits OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17- NVwZ 2017, 1477, andererseits OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2018 - 1 Bf 32/17.A - juris; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 6 B 17.31442 - juris; Urteil vom 10. Januar 2018 - 13a B 17.31116 - NVwZ 2018, 838; OVG Schleswig, Beschluss vom 16. November 2017 - 1 LA 68/17 - juris). Denn selbst wenn "abfassen" im Sinne einer Verschriftlichung zu verstehen wäre, wäre der Zusatz allein deswegen weder fehlerhaft noch irreführend. Denn eine wirksame Klageerhebung verlangt stets die Verschriftlichung des klägerischen Begehrens. Dies gilt auch für eine vom Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Klage. Denn hierbei muss das vom Kläger mündlich geäußerte Begehren vom Urkundsbeamten (in deutscher Sprache) niedergeschrieben, protokolliert und vom jeweiligen Kläger gezeichnet werden; erst mit dieser Verschriftlichung liegt eine wirksame Klageerhebung vor.
Der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger selbst für die Verschriftlichung zu sorgen habe, mithin eine Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten nicht möglich sei. Dem steht die passivische Form des Partizips Perfekt "abgefasst" in Verbindung mit dem Hilfsverb "müssen" (" ... muss ... abgefasst sein") entgegen. Die Verwendung des Passivs trifft - zutreffend - allein eine Aussage dazu, dass eine Verschriftlichung notwendig ist. Sie enthält gerade keine Aussage dazu, wer die Klage abfassen bzw. für die Verschriftlichung der Klage sorgen muss. Dies kann mithin auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorangegangenen Satz der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung der Tag des "Eingangs" beim Verwaltungsgericht maßgebend ist. Eine wirksame Klageerhebung liegt (erst) vor, wenn die Klage in verschriftlichter Form beim Verwaltungsgericht vorliegt. Auch bei einer Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist damit für den Eingang der Klage maßgeblich, wann diese in verschriftlichter Form vorliegt.
1.2 Eine fehlende oder unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in eine Sprache, von der zu erwarten ist, dass der Kläger diese versteht, machte diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO und bewirkte auch sonst nicht dessen Anwendung; für den Fristlauf ist es daher unerheblich, ob der Kläger überhaupt eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat oder vernünftigerweise nicht vorausgesetzt werden konnte, dass dieser die in "Dari" verfasste Rechtsbehelfsbelehrung verstehen konnte.
a) Nach § 58 VwGO i.V.m. § 23 VwVfG hat die Rechtsbehelfsbelehrung in Deutsch zu erfolgen. Grundsätzlich hat ein Ausländer daher keinen Anspruch darauf, dass ihm die Rechtsbehelfsbelehrung in seiner Heimatsprache erteilt wird (BVerfG, Beschluss vom 7. April 1976 - 2 BvR 728/75 - BVerfGE 42, 120 <125>, BVerwG, Beschluss vom 14. April 1978 - 1 B 113.78 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 37 S. 16).
b) § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG enthält keine von § 58 VwGO abweichende Regelung zur Sprache, in der die für den Fristlauf maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist; denn hiernach ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht in einer anderen Sprache zu erteilen, sondern der in Deutsch erteilten Rechtsbehelfsbelehrung eine Übersetzung beizufügen.
aa) Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 AsylG ist der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung eine Übersetzung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, wenn - wie vorliegend - kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt worden ist. Der Wortlaut von § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG unterscheidet zwischen der Rechtsbehelfsbelehrung auf der einen Seite und der Übersetzung auf der anderen Seite. Die Rechtsbehelfsbelehrung und die Übersetzung sind daher getrennt zu betrachten; dies unterstreicht das Wort "beifügen". Diese Regelung verlangt mithin gerade nicht, dass die nach § 58 VwGO maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes in einer Sprache zu ergehen hat, deren Kenntnis durch den Asylantragsteller vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Es ist lediglich eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
Diese schon nach dem Wortlaut eindeutige Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. In der Gesetzesbegründung des der Einführung der Regelung zugrunde liegenden Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BT-Drs. 16/5065 S. 217) heißt es:
"Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 und der neu eingefügte Satz 3 erster Halbsatz entsprechen der Regelung des Artikels 10 Abs. 1 Buchstabe e der Verfahrensrichtlinie. Die Regelung sieht vor, dass Asylbewerber, die nicht von einem Bevollmächtigten vertreten werden, über das Ergebnis der Entscheidung und mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache unterrichtet werden, von deren Kenntnis ausgegangen werden kann. Die Unterrichtung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.".
Hierin kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass eine "Unterrichtung" über "mögliche Rechtsbehelfe" in einer Sprache erfolgen soll, von deren Kenntnis ausgegangen werden kann, nicht aber die Rechtsbehelfsbelehrung selbst in einer solchen Sprache zu verfassen ist.
bb) Diese Auslegung des nationalen Rechts steht mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. f Richtlinie 2013/32/EU, im Einklang.
Art. 12 Abs. 1 Buchst. f Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass die Antragsteller über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache informiert werden, von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass die Antragsteller diese verstehen können; die Mitteilung muss auch Informationen darüber enthalten, wie die ablehnende Entscheidung angefochten werden kann. Daraus folgt nicht, dass auch die für den Fristlauf nach nationalem Recht maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung selbst in einer vom Antragsteller beherrschten Sprache ergehen muss. Auch Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU - auf welchen Art. 12 Abs. 1 Buchst. f Richtlinie 2013/32/EU verweist - legt lediglich fest, dass der Entscheidung "eine schriftliche Belehrung beigefügt wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann". Die Zusammenschau der beiden Bestimmungen lässt Raum für Regelungen des nationalen Rechts, die zwischen der für den Fristlauf maßgeblichen "schriftlichen Belehrung" und einer "Information" hierüber unterscheidet, nach der die schriftliche Belehrung nicht in einer Sprache erfolgen muss, deren Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann. Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2013/32/EU sieht ebenfalls vor, dass das Verfahren dem Antragsteller das Recht einräumen sollte, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über seine Rechtsstellung informiert zu werden. Der Senat verkennt nicht, dass etwa in der englischen Sprachfassung der Richtlinie 2013/32/EU diese Unterscheidung in der deutschen Sprachfassung von Art. 11 und 12 Richtlinie 2013/32/EU nicht zu Tage tritt; dort wird jeweils von "information on how to challenge a negative decision" gesprochen. Doch auch nach dieser Sprachfassung liegt eine Auslegung fern, nach der der Richtliniengeber eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten habe schaffen wollen, dass die für den Fristlauf maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache abzufassen sei, die zwar der Schutzsuchende, nicht aber die weiteren beteiligten Behörden, Gerichte oder Verfahrensbevollmächtigten verstehen. Für eine solche Einwirkung auf die dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber belassene Befugnis zur Gestaltung des nationalen Verfahrensrechts gibt es auch sonst keinen Anhaltspunkt.
cc) § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auf Fälle unterlassener, fehlerhafter oder unzureichender Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG auch nicht analog anwendbar. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke.
Der Gesetzgeber hat sich nach der Entstehungsgeschichte des § 31 AsylG dafür entschieden, dass nicht die Rechtsbehelfsbelehrung in einer anderen Sprache zu verfassen ist, sondern der in Deutsch verfassten Rechtsbehelfsbelehrung eine Übersetzung beizufügen ist (s.o.). Er hat auch nicht § 58 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, wie er dies in anderen Zusammenhängen (vgl. § 18a Abs. 4 Satz 4 und § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG) getan hat. Diesen - auch durch Untätigkeit ausgedrückten - gesetzgeberischen Willen umginge eine analoge Anwendung des § 58 VwGO.
Von Verfassungs wegen oder kraft Unionsrechts ist eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO in Fällen, in denen eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder sie unrichtig ist, nicht geboten.
Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Asylantragsteller über die - in den Buchst. a bis f konkretisierten - Garantien verfügen. Die Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzureichenden Umsetzung dieser Garantien sind unionsrechtlich nicht ausdrücklich oder sinngemäß geregelt. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie liegt es mithin in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Übersetzungserfordernis zu regeln. Dabei muss der nationale Gesetzgeber insbesondere sicherstellen, dass die Asylantragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben (Art. 46 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU). Auch muss dem aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip (EuGH, Urteil vom 5. April 2017 - C-391/15 [ECLI:EU:C:2017:268] - Rn. 32) entsprochen werden.
Diesen Vorgaben genügt das nationale Recht dadurch, dass es in Fällen fehlender oder unzureichender Übersetzung der Informationen über die Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung eine Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) eröffnet. Lag das Versäumnis der Klagefrist darin begründet, dass der Kläger aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zu erkennen vermochte, bis wann er Klage zu erheben hat, und konnte er sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen, liegt eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist mit der Folge vor, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren ist (BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 1976 - 2 BvR 728/75 - BVerfGE 42, 120 <124 ff.> und vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 - BVerfGE 86, 280 <284 ff.> sowie Kammerbeschluss vom 19. April 1995 - 2 BvR 2295/94 - NVwZ-RR 1996, 120 <120 f.>, BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 9 B 60.92 - juris Rn. 3, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - OVG 7 B 44.13 - juris Rn. 30). § 60 VwGO steht auch nicht der effektiven Durchsetzung von Unionsrechten entgegen, sondern ermöglicht diese. Letztlich besteht auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Sähe das deutsche Recht ergänzende Informationen zu einer Rechtsbehelfsbelehrung vor, wäre ebenfalls allein § 60 VwGO anwendbar, wenn diese (ergänzende) Information missverständlich formuliert wäre. Damit genügt § 60 VwGO auch den Vorgaben der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Dem Kläger war indes keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Erkrankung (a) als auch der gegebenenfalls fehlenden bzw. einer für den Kläger (erwartbar) nicht verständlichen Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung.
a) Eine Krankheit kann nur dann als Grund für eine "nicht verschuldete" Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist durchgreifen, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1962 - 8 B 186.60 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 20 und vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185 S. 57). Dies hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht offenkundig.
b) Eine Wiedereinsetzung aufgrund einer etwa fehlenden oder für den Kläger nicht verständlichen Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung steht bereits entgegen, dass der Kläger einen hierauf gestützten Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt hat. Er liegt auch nicht in dem - erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten - Vorbringen, es sei überhaupt keine Übersetzung - in welcher Sprache auch immer - beigefügt worden. Dabei ist nicht zu vertiefen, ob mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben für eine Information, wie gegen eine ablehnende Entscheidung vorgegangen werden kann (Art. 12 Abs. 1 Buchst. f Richtlinie 2013/32/EU), die Anforderungen an die Geltendmachung an einen Wiedereinsetzungsgrund abzusenken sind; der Kläger hat weder ausdrücklich noch sinngemäß - allzumal nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO - vorgetragen, dass eine etwa unzureichende Übersetzung (mit)ursächlich für die Versäumung der Klagefrist gewesen sein soll.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil die möglicherweise nicht erfolgte Übersendung der Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung bzw. die Übersetzung in eine Sprache, von der nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Kläger diese versteht, ebenso wenig offenkundig ist wie deren Kausalität für die Versäumung der Klagefrist.
3. Die vom Kläger erhobene Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift schon deswegen nicht durch, weil er nicht entsprechend den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO dargelegt hat, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Ein solcher Verstoß liegt zudem auch in der Sache nicht vor.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.