Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung (EUV)
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Ausfertigungsdatum: 05.07.2007


§ 4 EUV Maßnahmen an der Unfallstelle

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter der zuständigen Untersuchungsbehörde (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.

(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahrzeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten nicht berührt oder verändert werden.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
Bergungs- und Rettungsmaßnahmen,
2.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,
3.
Löschmaßnahmen.