...Die Bedeutung des § 800 Abs. 1 ZPO bestehe darin, die Vollstreckung des dinglichen Anspruchs aus einem Grundpfandrecht zu erleichtern, indem die Vollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, abweichend von § 750 Abs. 2 ZPO, nicht die Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden Urkunden erfordere (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 800 Rn. 13; HK-ZPO/Kindl, 7....