Entscheidungsdatum: 07.04.2011
1. Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG kann durch öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden. Die öffentliche Form ersetzt die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB .
2. Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden ausstellen .
3. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar .
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 188.916,65 €.
I.
Die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) ist Eigentümerin des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) ist eine Sparkasse im Land Hessen und Inhaberin der in Abt. III Nr. 6 im Grundbuch des Grundstücks der Schuldnerin eingetragenen Grundschuld über 500.000 DM nebst 13 % Zinsen jährlich.
Die Beteiligte zu 2 erstritt im Juli 2007 gegen die Beteiligte zu 1 ein Urteil, nach dem diese die Zwangsvollstreckung wegen eines erstrangigen Teilbetrages von 100.000 € nebst 13 % Jahreszinsen aus dieser Grundschuld zu dulden hat. Sie beantragte unter Vorlage dieses Titels bei dem Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen Anspruchs auf 100.000 € Grundschuldkapitalteilbetrag nebst 13 % Zinsen daraus seit dem 1. Januar 2004. Das Vollstreckungsgericht ordnete dem Antrag entsprechend im September 2007 die Zwangsversteigerung an und stellte den Beschluss an die Beteiligte zu 1 zu.
In dem Versteigerungstermin vom 17. März 2010 erschien für die Beteiligte zu 2 A. L., der eine schriftliche, zur Abgabe von Geboten berechtigende Vollmacht vorlegte. Diese Urkunde ist von zwei Personen unterschrieben und trägt den Stempel der Sparkasse. A. L. gab nach der Feststellung eines geringsten Gebots in Höhe von 72.655,04 € im Namen der Beteiligten zu 2 ein Gebot von 72.700 € ab, auf das der Zuschlag erteilt wurde.
Die von der Beteiligten zu 1 erhobene Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter.
II.
Das Beschwerdegericht verneint das Vorliegen von Zuschlagsversagungsgründen.
Die Bietvollmacht habe den Anforderungen des § 71 Abs. 2 ZVG genügt, weil der Vorstand der Beteiligten zu 2 nach Hessischem Sparkassengesetz eine Behörde sei, die Vollmachten in Form öffentlicher Urkunden nach § 417 ZPO ausstellen könne.
Die Angabe des Zinsbeginns im Anordnungsbeschluss sei zwar fehlerhaft gewesen, da ein Beginn der Verzinsung in dem zugrunde liegenden Urteil nicht tituliert worden sei. Ein Grund, den Zuschlag zu versagen, ergebe sich daraus jedoch nicht, weil ein Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 1, § 43 Abs. 2 ZVG gemäß § 84 Abs. 1 ZVG geheilt sei. Die Beteiligte zu 1 sei durch die fehlerhafte Bezeichnung des Zinsanspruchs nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Für die Versteigerung komme es nämlich nur auf den Rang des Rechts an, aus dem die Vollstreckung betrieben werde, jedoch nicht auf den zu dem Recht gehörenden Zinsanspruch.
Ein Zuschlagsversagungsgrund wegen fehlerhafter Feststellung des geringsten Gebots wegen der bei den bestehen bleibenden Grundpfandrechten (in Abt. III Nr. 4 a und b) zu berechnenden laufenden Zinsen und Rückstände (§ 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. § 45 Abs. 2 ZVG) liege ebenfalls nicht vor. Das Vollstreckungsgericht sei bei der Berechnung der Zinsrückstände zu Recht nach § 13 Abs. 1 ZVG von der Beschlagnahme in diesem Verfahren ausgegangen. Die weitere Frage, ob bei der Berechnung der nach § 10 Nr. 4 ZVG in das geringste Gebot einzustellenden Zinsrückstände mit dem Vollstreckungsgericht von dem in der Grundschuldurkunde vereinbarten Datum des Zinsbeginns (10. April 1981) oder von der abweichenden Eintragung im Grundbuch (15. Juni 1981) auszugehen sei, wie die Beteiligte zu 1 meine, könne dahinstehen. Die Beteiligte zu 1 wäre auch bei einer fehlerhaften Berechnung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die im Versteigerungstermin allein erschienene Beteiligte zu 2 ein höheres Gebot abgegeben hätte, wenn das geringste Gebot im Falle einer Berechnung der Zinsrückstände nach dem späteren Datum der Grundbucheintragung geringfügig niedriger gewesen wäre. Nach dem von der Beteiligten zu 2 abgegebenen Gebot sei eher das Gegenteil anzunehmen.
III.
Das hält rechtlicher Prüfung stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil kein nach § 100 Abs. 1, 3 ZVG zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund vorliegt.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen Nichtvorlage einer den Anforderungen nach § 71 Abs. 2 ZVG entsprechenden Bietvollmacht im Versteigerungstermin zu versagen.
a) Richtig ist allerdings, dass ein in einem Beschwerdeverfahren zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorliegt, wenn das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von einem Vertreter abgegebene Gebot erteilt hat, das es bei richtiger Sachbehandlung wegen des fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht in der in § 71 Abs. 2 ZVG vorgeschriebenen Form hätte zurückweisen müssen (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1988, 75, 76; OLG Hamm, NJW 1988, 73; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 71 Rn. 35; Reinhard/Müller, ZVG, 3. und 4. Aufl., § 100 Anm. 1a; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 71 Rn. 6, 8).
b) Die im Versteigerungstermin vorgelegte Vollmachtsurkunde genügt jedoch den Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht des Bietenden nach § 71 Abs. 2 ZVG.
aa) Dieser Nachweis kann auch durch eine öffentliche Urkunde geführt werden. Die öffentliche Form einer Urkunde nach §§ 415, 417, 418 ZPO ersetzt zugleich die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB i.V.m. § 40 BeurkG.
Die Erklärungen einer Behörde genügen dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung, wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben und mit dem Amtssiegel (oder -stempel) versehen sind (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 129 Rn. 2).
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass Unterschrift und Siegel unter behördlichen Erklärungen die notarielle Beglaubigung nur dann ersetzten, wenn dies (wie in § 29 Abs. 3 GBO für Eintragungsersuchen der Behörden an das Grundbuchamt) ausdrücklich gesetzlich bestimmt sei (ebenso im Schrifttum: MünchKomm-BGB/Einsele, BGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 4; Staudinger/Hertel, BGB [2004], § 129 Rn. 52; Eylmann/Vaasen/Limmer, BeurkG, 2. Aufl., § 40 Rn. 28; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 40 Rn. 6), ist unzutreffend. Für das Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich das bereits aus den Gesetzesmaterialien zu § 71 Abs. 2 ZVG. Nach der entsprechenden Vorschrift in § 89 Abs. 2 in der Fassung des Entwurfes des Gesetzes von 1889 war die Vertretungsmacht dem Vollstreckungsgericht, sofern sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Die Worte "öffentliche oder" wurden in der weiteren Beratung im Reichsjustizamt mit der Begründung gestrichen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die öffentliche Beglaubigung stets durch die öffentliche Form ersetzt werde (vgl. Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, ZVG, S. 948).
Die in öffentlichen Urkunden verkörperten Willenserklärungen der Behörden bedürfen keiner Legalisation durch einen Notar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 365; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437). Die durch die Unterschrift und das Amtssiegel begründete gesetzliche Vermutung der Echtheit (§ 437 Abs. 1 ZPO) einer von einer Behörde ausgestellten Vollmachtsurkunde reicht - auch im Zwangsversteigerungsverfahren - zum Nachweis der Vertretungsmacht durch die von der Behörde bevollmächtigte Person aus (Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 71 Rn. 15; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 71 Rn. 14; Hinzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 12. Aufl., § 71 Rn. 34).
bb) Die von dem Vorstand einer Sparkasse ausgestellte Vollmachtsurkunde ist eine öffentliche Urkunde nach § 417 ZPO, auch wenn dies im Land Hessen nicht - wie zum Beispiel im Land Nordrhein-Westfalen (§ 20 Abs. 4 SpkG NRW - GVBl. 2008, 696) - gesetzlich bestimmt ist.
(1) Die Beteiligte zu 2 ist nach Hessischem Landesrecht eine Behörde, die öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO ausstellen kann. Nach dem Sparkassengesetz des Landes Hessen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1991, GVBl. I, S. 78) sind die Sparkassen, deren Träger Kommunen sind, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1) und deren Vorstände öffentliche Behörden, welche die Sparkassen gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 7 Abs. 1).
(2) Die von dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 vorgelegte Vollmachtsurkunde ist eine öffentliche Urkunde nach § 417 ZPO. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden Urkunden, sondern erfasst über ihren Wortlaut hinaus jede auf Außenwirkung gerichtete urkundliche Willenserklärung einer Behörde, die diese innerhalb der Grenzen ihres Amtsbereichs abgibt (vgl. Prütting/Gehrlein/Preuß, ZPO, 2. Aufl., § 417 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl., § 417 Rn. 5; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 417 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 417 Rn. 3).
Die öffentliche Urkunde muss nicht eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde zum Gegenstand haben. Eine öffentliche Behörde ist befugt, in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 113/51, BGHZ 6, 304, 308 und Beschluss vom 20. Juli 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1954, 322, 329; 1975, 227, 232; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437). Eine in dieser Form errichtete Urkunde liegt jedenfalls dann vor, wenn ein nach Landesrecht als Behörde geltender Sparkassenvorstand eine unterschriebene und mit dem Stempel der Sparkasse versehene Bietvollmacht zur Vorlage bei dem Vollstreckungsgericht ausstellt. Eine so gefertigte Urkunde einer Behörde ist stets als eine öffentliche Urkunde anzusehen (Römer, DNotZ 1956, 359, 363).
cc) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Rechtsbeschwerde gegen die Unterschriftsqualität des über dem Ausdruck des Namens Le. befindlichen Schriftgebildes. Für eine Unterschrift genügt ein die Individualität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05, NJW-RR 2007, 351). Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO und Urteil vom 15. November 2007 - IV ZR 122/05, aaO). Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO).
Gemessen daran handelt es sich hier um eine Unterschrift. Der Schriftzug auf der Urkunde lässt zwar eine flüchtige Schreibweise und einen starken Abschleifungsprozess, jedoch keine auf eine Abkürzung hinweisenden Merkmale erkennen. Die Unterschriften auf den anderen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Schreiben sind in gleicher Weise ausgeführt.
2. Der Zuschlag war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen eines Fehlers im Anordnungsbeschluss (unrichtige Bezeichnung des Zinsbeginns) nach § 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG zu versagen.
a) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass der Versteigerungstermin nach § 43 Abs. 2 ZVG aufgehoben werden muss, wenn dem Schuldner nicht vier Wochen vor dem Termin ein Beschluss zugestellt worden ist, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann. Das Gleiche gilt für die Zustellung der Terminsbestimmung. Die Nichteinhaltung einer dieser Fristen führt zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG, der nur dann nach § 84 Abs. 1 ZVG geheilt ist, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner die ihm durch § 43 Abs. 2 ZVG zugebilligte Überlegungszeit nicht dazu genutzt hätte, den Verlust seines Eigentums zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, WM 2011, 174, 175 Rn. 15 und 18).
b) Die in § 43 Abs. 2 ZVG bezeichneten Fristen sind hier eingehalten, da sowohl der Anordnungsbeschluss als auch die Bestimmung des Versteigerungstermins der Beteiligten zu 1 mehrere Jahre bzw. Monate vor dem Termin zugestellt worden sind.
c) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nach der die in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmte Frist dann nicht gewahrt sein soll, wenn in dem rechtzeitig zugestellten Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss (= Vollstreckungsbeschluss) der Anspruch, dessentwegen die Vollstreckung angeordnet worden ist, teilweise (hier in Bezug auf den Beginn der Verzinsung) nicht richtig bezeichnet wurde, ist nicht beizutreten.
aa) Der Wortlaut des § 43 Abs. 2 ZVG gibt nichts dafür her, dass die Zustellung eines fehlerhaften Vollstreckungsbeschlusses wie dessen Nichtzustellung zu behandeln ist, mit der Folge, dass der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG versagt werden müsste. Ob die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vollstreckungsbeschlusses einen Zuschlagsversagungsgrund darstellt, ist nach den Zwecken zu entscheiden, die das Gesetz mit der vorgeschriebenen Zustellung des Beschlusses an den Schuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG) und der zu wahrenden Frist zwischen der Zustellung des Beschlusses und dem Versteigerungstermin (§ 43 Abs. 2 ZVG) verfolgt. Danach ist die fehlerhafte Bezeichnung des zu vollstreckenden Anspruchs nur dann ein Zuschlagsversagungsgrund, wenn der Vollstreckungsbeschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtig oder unvollständig gewesen ist (vgl. Reinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 83 Anm. II.1.a; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rn. 5).
Die Zustellung soll nämlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (RGZ 134, 56, 61). Die einzuhaltende Frist zwischen der Zustellung des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses und dem Versteigerungstermin soll dem Schuldner eine Überlegungszeit einräumen, damit er den Eigentumsverlust noch vermeiden kann (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, WM 2011, 174, 175 Rn. 18). Dem Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich mit dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger ins Benehmen zu setzen, um eine Einstellung des Verfahrens in der Zeit zwischen der Beschlusszustellung und dem Versteigerungstermin zu erreichen (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 43 Rn. 2).
bb) Vor diesem Hintergrund stellt die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar.
Ist der zu vollstreckende Anspruch im Vollstreckungsbeschluss unter Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel bezeichnet, ist für den Schuldner eindeutig, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (vgl. RGZ 134, 56, 61). Der Schuldner hat, wenn ihm der die Zwangsvollstreckung anordnende Beschluss mehr als vier Wochen vor dem Termin zugestellt worden ist, auch hinreichend Zeit, sich mit dem Gläubiger wegen einer anderweitigen Befriedigung seines titulierten Anspruchs ins Benehmen zu setzen.
Der Tenorierungsmangel, die fehlende Bestimmung des Zinsbeginns bei den Grundschuldzinsen in dem Urteil (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 15, 16 Rn. 34, Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., §§ 15, 16 Rn. 69), betrifft demgegenüber nur die Rechte der Beteiligten an einem zu verteilenden Vollstreckungserlös. Er berührt nicht die Zulässigkeit der Versteigerung aus dem titulierten Anspruch, nach dem die Beteiligte zu 1 die Zwangsversteigerung zu dulden hat.
3. Der Zuschlagsbeschluss ist schließlich nicht wegen fehlerhafter Feststellung des geringsten Gebots bei den laufenden und rückständigen Zinsen bei den bestehen bleibenden Grundpfandrechten (§ 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. § 45 Abs. 2 ZVG) aufzuheben.
Die laufenden Beträge und die nach § 10 Abs. 4 ZVG zu berücksichtigenden Rückstände aus den letzten zwei Jahren sind zu Recht gemäß § 13 Abs. 1 ZVG nach der Beschlagnahme in diesem Verfahren ermittelt worden. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des § 13 Abs. 4 ZVG, nach dem bei mehreren Beschlagnahmen die erste maßgeblich ist, liegt nicht vor. Die Vorschrift findet nach Aufhebung eines früheren Anordnungsbeschlusses nur Anwendung, wenn das Verfahren auf Grund eines Beitrittsbeschlusses ununterbrochen fortgesetzt worden ist (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 13 Rn. 3; Löhnig/Rachlitz, ZVG, § 13 Rn. 14; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 13 Rn. 10). Dass es sich hier so verhielt, ist jedoch weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt worden.
Andere Angriffe gegen die Ausführungen im angegriffenen Beschluss erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 mwN). Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist.
Krüger Stresemann Czub
Brückner Weinland