Entscheidungsdatum: 14.01.2015
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.
Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.