...Auflage 2013, Art. 17 Rn. 49). 9 c) Weiterhin folgt aus Art. 17 GG die Pflicht der angerufenen Stelle, den Inhalt der Petition zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu prüfen. Die Zuständigkeit der Volksvertretungen besteht für alle Petitionen, die in den Kompetenzbereich des Bundes oder der Länder fallen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15....