Entscheidungsdatum: 05.02.2015
Die Antragstellerin begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.
Die 1982 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren, die mit Ablauf des 31. März 2020 endet. Zum Oberfeldwebel wurde sie mit Wirkung vom 1. April 2011 befördert. Derzeit wird sie als Personalfeldwebel ... beim ... in ... verwendet.
Mit Schreiben vom 17. September 2012 beantragte die Antragstellerin ihre Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 29 SLV in allen Uniformträgerbereichen und unter gleichzeitiger Weiterverpflichtung zur Soldatin auf Zeit mit einer Dienstzeit von achtzehn Jahren. Als Studienfachrichtung priorisiere sie Betriebswirtschaftslehre, wahlweise auch Wirtschafts- und Organisationswissenschaften oder Wirtschaft und Journalistik.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2013, der Antragstellerin ausgehändigt am 25. Januar 2013, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag vom 17. September 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die jeweils zuständige personalführende Abteilung innerhalb des Personalamts der Bundeswehr nach eingehender Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass eine Zulassung aufgrund mangelnden Bedarfs nicht möglich sei.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Februar 2013 Beschwerde. Das Schreiben ist adressiert an das „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr, Referat 1 - Bewerbungsmanagement, Herrn Hauptmann B., ..., auf dem Dienstweg“. Zur Begründung führte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2013 aus, dass die Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert sei. Sie, die Antragstellerin, erfülle alle Voraussetzungen der Nr. 601 und 605 sowie der Kapitel 7 und 9 der ZDv 20/7. Ihre Vorgesetzten hätten in der Laufbahnbeurteilung ihre besondere Eignung für den beantragten Laufbahnwechsel bescheinigt; die höchste Ausprägung sei nur deshalb nicht vergeben worden, weil sie auf ihrem derzeitigen Dienstposten keine Möglichkeit gehabt habe, sich für eine Offiziersverwendung ausreichend zu präsentieren. Auch ihre uneingeschränkte körperliche Eignung sei mit ärztlichem Begutachtungsergebnis vom 22. November 2012 festgestellt. Die Ablehnung des Antrags allein aus Bedarfsgründen ohne Eignungsprüfung und ohne Teilnahme am militärischen Auswahllehrgang sei deshalb ermessensfehlerhaft. Auch stelle die Altersbeschränkung für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eine unzulässige Altersdiskriminierung dar.
Mit Bescheid vom 5. November 2013 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Beschwerde sei verfristet, weil das Schreiben vom 18. Februar 2013 nicht innerhalb eines Monats bei einer nach § 5 WBO zuständigen Stelle eingegangen sei. Nächster Disziplinarvorgesetzter der Antragstellerin sei der Leiter der Referatsgruppe ... im ...; bei diesem sei das Schreiben am 26. Februar 2013 und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist am 25. Februar 2013 eingegangen. Beim Bundesministerium der Verteidigung sei das Beschwerdeschreiben erst am 9. Oktober 2013 eingegangen.
Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wurde ergänzend ausgeführt, dass die ablehnende Entscheidung vom 23. Januar 2013 auch in der Sache nicht zu beanstanden sei. Die Antragstellerin erfülle zwar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. Eine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes sei jedoch nur dann möglich, wenn ein Bedarf in dieser Laufbahn bestehe. Dabei werde der strukturelle Bedarf an länger dienenden Offizieren vorrangig durch Berufsoffiziere und Offiziere im Status eines Soldaten auf Zeit gedeckt, die bereits als ungediente Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt worden seien. Darüber hinaus könne eine Übernahme von Bewerbern aus der Truppe (Soldaten im Feldwebeldienstgrad) nur dann erfolgen, wenn in einem militärischen Organisationsbereich noch weiterer Personalbedarf bestehe. Ein solcher Bedarf sei im Falle der Antragstellerin nicht gegeben. Im Einzelnen wurde dazu Folgendes ausgeführt:
„Die Bedarfslage in den betreffenden militärischen OrgBereichen stellte sich bei den von Ihnen gewünschten Einstellungsterminen (GEWET) - 1. Juli 2013/1. Oktober 2013 - Auswahljahr 2013 - OATrD wie folgt dar:
Bedarfsdeckung Offiziere nach TSK-OrgBereich (Gesamt)
TSK | Bedarfsvorgabe | Einstellung | Bedarfsdeckung | % | |
Frauen | Männer | ||||
Heer | 1 025 | 127 | 940 | 1 067 | 104,1% |
Luftwaffe | 370 | 50 | 320 | 370 | 100,0% |
Marine | 229 | 45 | 185 | 230 | 100,4% |
Gesamt TrD | 1 624 | 222 | 1 445 | 1 667 | 102,6% |
Zu den GEWET 1. Juli 2013 standen insgesamt 125 Studienplätze und zu den GEWET 1. Oktober 2013 insgesamt 170 Studienplätze, als Plankapazität der UniBw München/Hamburg für die von Ihnen favorisierte Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre) zur Verfügung, die bei ausgeschöpften Einstellungsmöglichkeiten mit 118 Plätzen zum GEWET 1. Juli 2013 und mit 158 Plätzen zu dem GEWET 1. Oktober 2013 bereits vergeben waren.
Grundsätzlich richtet sich der Bedarf der Streitkräfte an der Verwendung, nachrangig auf einen Studiengang aus, wobei in dem UTB Luftwaffe in bestimmten Verwendungsbereichen vorgegebene Studienfachrichtungen durch den Bedarfsträger gefordert werden. In dem von Ihnen gewünschten Verwendungsbereich Stabsdienst (20 Einstellungsmöglichkeiten bei tatsächlich durchgeführten 20 Einstellungen in dem Kalenderjahr 2013) besteht jedoch außer bei dem Studiengang Bauingenieur- und Umweltwissenschaften keine Studienbindung.
Aufgrund der geringen Einstellungsmöglichkeiten mussten hier auch Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Offiziereignung vorweisen konnten und für ein Studium geeignet waren, in dem Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese abgelehnt werden. Die derzeitige Personalbedarfslage bei den OffzTrD wird sich voraussichtlich auch in dem Kalenderjahr 2014 nicht grundlegend ändern.
Vor diesem Hintergrund konnte für das Auswahljahr 2013 eine Zulassung Ihrer Person zur Laufbahn OffzTrD in den von Ihnen angegebenen Verwendungsbereichen nicht erfolgen. Ihre Bewerbung war daher abzulehnen.“
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. November 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 24. März 2014 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung führt die Antragstellerin ergänzend insbesondere aus:
Ihre Beschwerde sei nicht verfristet; jedenfalls liege ein unabwendbarer Zufall vor. Der unzuständige Referatsleiter, der das Beschwerdeschreiben entgegengenommen habe, habe die Weiterleitung schuldhaft verzögert. Unzuständigen Vorgesetzten obliege die Pflicht, eine Beschwerde unverzüglich und unmittelbar der zuständigen Stelle zuzuleiten. Bei einem Postlauf von neun Tagen könne nicht mehr von einem unverzüglichen Weiterleiten gesprochen werden. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Referatsleiter und der Gruppenleiter in demselben Kasernengebäude auf demselben Flur, nur wenige Dienstzimmer voneinander entfernt, säßen.
In der Sache sei der Bescheid vom 23. Januar 2013 rechtswidrig und verletze sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Auswahlverfahren. Sie besitze unstreitig die Befähigung für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 6 Abs. 2 SLV und erfülle auch alle weiteren Laufbahnvoraussetzungen. Die Altersbeschränkung bei der Zulassung zur Offizierslaufbahn sei rechtswidrig; sie erfordere eine gesetzliche Grundlage. Die angefochtene Auswahlentscheidung sei nicht hinreichend dokumentiert. Darüber hinaus sei sie, die Antragstellerin, weder mit einem Zwischenbescheid noch telefonisch über einen angeblich nicht bestehenden Bedarf aufgeklärt worden. Sie sei während eines Kantinengesprächs darauf aufmerksam geworden, dass offenbar eine andere Soldatin aus der früheren Stammdienststelle der Bundeswehr ebenfalls einen Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 29 SLV gestellt habe; diese Soldatin sei zum Assessment-Center für Offizieranwärter eingeladen worden und habe dieses erfolgreich durchlaufen. Es sei deshalb zu befürchten, dass bei der Übernahme in die Offizierslaufbahn mit zweierlei Maß gemessen werde. Jedenfalls habe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit der genannten Kameradin stattgefunden.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2013 und die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2013 aufzuheben,
2. sie, die Antragstellerin, auf ihren Antrag vom 17. September 2012 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zuzulassen, sowie
3. hilfsweise, den Antrag vom 17. September 2012 auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet, weil die zugrundeliegende Beschwerde vom 18. Februar 2013 wegen Verfristung unzulässig gewesen sei. Die Frist habe mit der Aushändigung des Ablehnungsbescheids am 25. Januar 2013 begonnen und sei mit Ablauf des 25. Februar 2013 verstrichen. An der Einhaltung der Frist sei die Antragstellerin nicht durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen. Soweit sie sich auf Verzögerungen des Postlaufs berufe, verkenne sie, dass der Weiterleitung ihres Beschwerdeschreibens keine postalische Zustellung zugrunde gelegen habe. Dass die Weiterleitung durch den Referatsleiter ... erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sei, liege in der Risikosphäre der Antragstellerin und sei damit nicht zufällig im Sinne des § 7 WBO. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers im Wehrbeschwerdeverfahren gehöre es, bei der Einlegung des Rechtsbehelfs darauf zu achten, die Beschwerdeschrift an die zuständige Stelle zu adressieren; die fehlerhafte Auswahl des Beschwerdeadressaten gehe deshalb zu Lasten der Antragstellerin. Von dieser Verantwortungs- und Risikozuweisung werde die Antragstellerin auch nicht durch Pflichtverletzungen auf Seiten des Bundesamts für das Personalmanagement entlastet. Die Wehrbeschwerde sei dort im Einklang mit den Dienstvorschriften bearbeitet worden. Behörden seien nicht verpflichtet, bei jedem eingehenden Verwaltungsvorgang unverzüglich eine Zuständigkeits- und Fristenkontrolle vorzunehmen. Sie hätten den Vorgang vielmehr nur im regulären Geschäftsablauf an die zuständige Behörde abzugeben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich sowohl die eigene Unzuständigkeit als auch die drohende Verfristung auf den ersten Blick aufdrängten, was bei dem Schreiben vom 18. Februar 2013 jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Unabhängig davon sei die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement auch in der Sache nicht zu beanstanden; insoweit werde auf die dienstaufsichtlichen Ausführungen im Beschwerdebescheid Bezug genommen. Die Bundeswehr sei nicht verpflichtet, mehr Soldaten für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu übernehmen, als der Bedarf der Streitkräfte tatsächlich hergebe. Nur wenn der Bedarf an Soldaten in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nicht habe gedeckt werden können, werde im Rahmen einer Personalauswahl eine Ergänzung des Personals vorgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1259/13 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zwar zulässig.
Insbesondere hat sich der Antrag nicht deshalb erledigt, weil der ursprünglich gewünschte Übernahmetermin (1. Juli 2013/1. Oktober 2013) bereits verstrichen ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich in diesem Fall auf den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin (siehe Nr. 931 ZDv 20/7), sofern der Soldat - wie hier die Antragstellerin - ein Interesse an der späteren Übernahme hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 13.07 - Buchholz 449.2 § 23 SLV 2002 Nr. 1 Rn. 14 ff.).
2. Der Antrag ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 23. Januar 2013 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 5. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und kann auch keine neue Entscheidung über ihren Antrag vom 17. September 2012 verlangen.
a) Der Antrag ist - entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung - allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beschwerde verspätet erhoben wurde und der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement in Bestandskraft erwachsen ist.
aa) Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat die Antragstellerin dadurch erhalten, dass ihr der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 23. Januar 2013 am 25. Januar 2013 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt wurde. Die Beschwerdefrist begann demnach am 26. Januar 2013 und endete nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 25. Februar 2013.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO ist die Beschwerde bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen; im Falle der Antragstellerin ist dies der Leiter der Referatsgruppe ... im ... Ist für die Entscheidung über die Beschwerde eine andere Stelle zuständig, so kann die Beschwerde auch dort - im Falle der Antragstellerin damit beim Bundesministerium der Verteidigung - eingelegt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WBO). Nicht anwendbar ist hingegen die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, wie dies der Adressierung des Beschwerdeschreibens der Antragstellerin an das „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr, Referat 1 - Bewerbungsmanagement“ entspricht; denn vorliegend ist für den gerichtlichen Rechtsschutz nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern - wie von der Antragstellerin auch zutreffend beschritten - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (§ 82 Abs. 1 SG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
Die Antragstellerin hat das Beschwerdeschreiben vom 18. Februar 2013, wie sich aus dem entsprechend datierten und abgezeichneten Eingangsstempel ergibt, am selben Tag ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Referatsleiter ... (Oberstlt K.), übergeben. Die weiteren höheren Vorgesetzten, einschließlich des Leiters der Referatsgruppe ... (bzw. dessen Vertreter) als des nächsten Disziplinarvorgesetzten der Antragstellerin, haben das Beschwerdeschreiben ausweislich der darauf angebrachten Handzeichen (erst) am 26. Februar 2013 erhalten. Wesentlich später erfolgte der Eingang beim Bundesministerium der Verteidigung (Eingangsstempel des Referats R II 2 vom 9. Oktober 2013). Innerhalb der mit Ablauf des 25. Februar 2013 endenden Beschwerdefrist ist das Schreiben vom 18. Februar 2013 damit zu keinem der gesetzlich vorgesehenen Adressaten gelangt.
bb) Die Verzögerung in der Weiterleitung durch den Referatsleiter ..., ohne die das Beschwerdeschreiben vom 18. Februar 2013 noch innerhalb der offenen Beschwerdefrist zu dem Gruppenleiter IV 3.2 gelangt wäre, stellt jedoch einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO dar.
Nach der Rechtsprechung des Senats können Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten in der Übermittlung eines Rechtsbehelfs an die zuständige Stelle, je nach den Umständen des Einzelfalls, einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO bilden. Zur Pflicht einer unzuständigen Stelle, einen bei ihr eingelegten Rechtsbehelf an die zuständige Stelle weiterzuleiten, hat der Senat ausgesprochen, dass eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).
Vorliegend geht es nicht unmittelbar um einen solchen Fall der Weiterleitungspflicht der unzuständigen Stelle. Die Antragstellerin hat ihr Schreiben vom 18. Februar 2013 zwar an die - unzuständige - Stelle „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr, Referat 1 - Bewerbungsmanagement“ adressiert, von wo es an das - zuständige - Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet wurde. Maßgeblich für die Frage, ob ein unabwendbarer Zufall anzunehmen ist, ist hier jedoch nicht diese Weiterleitung, sondern bereits der innerbehördliche Lauf des Schreibens vom 18. Februar 2013 im Bundesamt für das Personalmanagement von dem Referatsleiter ..., dem es am selben Tag vorlag, bis zu dem - unzuständigen - Referat 1 im Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr. Die Antragstellerin hat insoweit, wie üblich, eine Übermittlung „auf dem Dienstweg“ verfügt. Erste Durchlaufstation des Dienstwegs aber ist der Gruppenleiter ..., der zugleich als nächster Disziplinarvorgesetzter der Antragstellerin eine für die Einlegung der Beschwerde zuständige Stelle ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO). Die Beschwerde war deshalb durch die Übermittlung „auf dem Dienstweg“ - und damit nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß - bei einer zuständigen Stelle eingelegt, noch bevor sie die (der Adressierung entsprechende) unzuständige Stelle erreichte.
Für diese innerbehördliche Weiterleitung gelten keine grundsätzlich anderen Maßstäbe als die oben genannten für die Weiterleitung von der unzuständigen zu der zuständigen Stelle. Auch insoweit ist nicht mehr, aber auch nicht weniger gefordert als die Weitergabe des Vorgangs im regulären Geschäftsablauf.
Ausweislich des Handzeichens auf dem Schriftstück ging das Beschwerdeschreiben am 26. Februar 2013, und damit erst am achten Tag nach dem Tag der Übergabe an den Referatsleiter ..., beim Gruppenleiter ... (bzw. dessen Vertreter) ein. Eine derartig lange Dauer von acht Tagen (sechs Werktagen) für die einfache, keine Bearbeitung erfordernde Weitergabe eines Schreibens entspricht keinem regulären Geschäftsablauf. Dies gilt umso mehr, als der Referatsleiter ... und der Gruppenleiter ... - wie von der Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen - im selben Kasernengebäude auf demselben Flur, nur wenige Dienstzimmer voneinander entfernt, tätig sind. Bemerkenswert ist ferner, dass das Beschwerdeschreiben ausweislich der angebrachten Handzeichen am 26. Februar 2013, also am selben Tag, allein drei Stationen auf dem Dienstweg durchlaufen hat (Vertreter des Gruppenleiters ..., Unterabteilungsleiter ..., Abteilungsleiter ...) und - ausweislich des Eingangsstempels - bereits am Folgetag den Adressaten erreichte. Das Bundesministerium der Verteidigung hat schließlich weder im Beschwerdebescheid noch im gerichtlichen Verfahren eine Erklärung für die überlange Dauer der Übermittlung von dem Referatsleiter ... zu dem Gruppenleiter ... abgegeben.
Im regulären Geschäftsablauf hätte das dem Referatsleiter ... am Montag, den 18. Februar 2013, übergebene Beschwerdeschreiben jedenfalls noch in der laufenden Woche, spätestens also bis zum 22. Februar 2013, und damit noch innerhalb der offenen Beschwerdefrist den Gruppenleiter ... erreichen müssen. Da die Verzögerung in der Weiterleitung des Beschwerdeschreibens für die Antragstellerin einen unabwendbaren Zufall darstellt (§ 7 Abs. 1 WBO), ist ihre Beschwerde nicht verfristet.
b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet, weil die Ablehnung der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes wegen fehlenden Bedarfs rechtmäßig erfolgte.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SLV ist ein Laufbahnwechsel nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben (§ 29 Abs. 1 SLV). Nähere Maßgaben ergeben sich aus den vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung erlassenen Verwaltungsvorschriften, hier insbesondere der Kapitel 6 und 7 der „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ vom 27. März 2002 (ZDv 20/7, hier in der Fassung des Neudrucks Juni 2013). Danach können Soldatinnen und Soldaten bei Bedarf und Eignung im Wege des Laufbahnwechsels nach § 6 Abs. 2 SLV als Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen werden, wenn sie die die in Nr. 601 ZDv 20/7 genannten Voraussetzungen erfüllen (Nr. 605 ZDv 20/7). Weitere Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Nr. 701 und 702 ZDv 20/7.
Das Bundesamt für das Personalmanagement hat die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin nicht auf (fehlende) subjektive Zulassungsvoraussetzungen (wie Alter, Eignung, Befähigung und Leistung) oder auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern, sondern ausschließlich auf einen (objektiv) fehlenden Personalbedarf gestützt (siehe auch die entsprechenden Vermerke der Abteilungen I Heer, II Luftwaffe und III Marine zu der Bedarfsabfrage vom 4. Dezember 2012). Das Bundesministerium der Verteidigung hat dazu in den dienstaufsichtlichen Feststellungen des Beschwerdebescheids ergänzend ausgeführt, dass der strukturelle Bedarf an länger dienenden Offizieren vorrangig durch Soldaten gedeckt werde, die bereits als ungediente Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt worden seien, und eine Übernahme von Bewerbern aus der Truppe (Soldaten im Feldwebeldienstgrad) - wie der Antragstellerin - nur im Rahmen eines danach noch verbleibenden, darüber hinausgehenden Personalbedarfs erfolgen könne; es hat dazu die Bedarfslage in den einzelnen militärischen Organisationsbereichen und die danach gegebene Bedarfsdeckung, die einer Übernahme der Antragstellerin entgegenstehe, im Einzelnen dargelegt.
Die so begründete Ablehnung der Laufbahnzulassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich legt der Bundesminister der Verteidigung (bzw. die von ihm beauftragte Stelle) den Bedarf in den einzelnen Verwendungsbereichen und Laufbahnen der Streitkräfte im Rahmen seiner Organisationshoheit fest. Die Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung sind wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 26 m.w.N.). Die Bedarfsermittlung dient der Verwirklichung planerischer Vorstellungen; sie ist eine von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen geprägte organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr realisieren will. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle der dazu berufenen Organe zu setzen. Die Bedarfsfeststellung ist als Ausübung der Organisationsgewalt den jeweiligen Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren vorgelagert und berührt noch nicht geschützte subjektive Rechte eines Soldaten. Nicht zu beanstanden ist auch, dass in diesem Rahmen der Bedarf an Offizieren des Truppendienstes grundsätzlich über die Einstellung und Ausbildung für diese Laufbahn gedeckt wird und sich die Möglichkeiten einer Übernahme im Wege des Laufbahnwechsels auf den danach noch verbleibenden Bedarf beschränken (vgl. für die entsprechende Problematik beim Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 28 sowie Nr. 101 des Zentralerlasses B-1340/30).
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bedarfslage substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Die Antragstellerin hat insoweit keine Einwände erhoben. Soweit sie eine Ungleichbehandlung geltend macht, weil sie gesprächsweise erfahren habe, dass eine andere Soldatin auf ihren Antrag auf Übernahme nach § 29 SLV hin zum Assessment-Center für Offizieranwärter eingeladen worden sei und dieses erfolgreich durchlaufen habe, hat die Antragstellerin weder Namen und Dienstgrad der Soldatin noch das Auswahljahr benannt oder sonstige konkrete Angaben gemacht, die eine gerichtliche Überprüfung ermöglichen oder einen Anlass und Anhaltspunkt für eine weitere gerichtliche Aufklärung geben könnten.
Soweit die Antragstellerin schließlich Fehler bei der Auswahlentscheidung rügt und dabei insbesondere Gesichtspunkte der Altersdiskriminierung und der fehlenden Dokumentation von Auswahlerwägungen anführt, verkennt sie, dass das Bundesamt für das Personalmanagement ihre Bewerbung bereits aus Bedarfsgründen abgelehnt und eine Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) nicht mehr getroffen hat; die entsprechenden Einwände sind deshalb nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen gelten für den Laufbahnwechsel aus einem Feldwebeldienstgrad in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gemäß § 29 SLV - anders als bei der Einstellung von Offizieranwärtern (§ 23 SLV) - keine Höchstaltersgrenzen.