Entscheidungsdatum: 02.02.2012
In dem Einspruchsverfahren
…
betreffend das Patent ...
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Lokys, Metternich und Dr. Zebisch
beschlossen:
Das Patent Nr. ... wird widerrufen.
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 2. März 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Patent ... (Streitpatent) unter Berücksichtigung des im Prüfungsverfahren aufgrund des Rechercheberichts vom 2. Juli 1999 eingeführten Stands der Technik gemäß den Druckschriften
D1 DE 33 46 260 C2
D2 DE 27 32 483 B2
durch Beschluss vom 27. Oktober 2004 mit 15 Ansprüchen und der Bezeichnung "..." erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. April 2005.
Die Einsprechende hat gegen das Streitpatent mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Einspruch erhoben.
Ursprüngliche Inhaberin des Streitpatents war die F… GmbH & Co. KG in K…. Ihre Komplementärin war die V… … mbH, ihre einzige Kommanditistin die A… GmbH in W…. Aufgrund notariellen Vertrags vom 8. Juli 2007 ist die Komplementärin der ursprünglichen Patentinhaberin mit der Kommanditistin verschmolzen worden. Daraufhin ist im Handelsregister vermerkt worden, dass sowohl die ursprüngliche Inhaberin des Streitpatents als auch ihre Komplementärin erloschen seien.
Mit Beschluss vom 1. September 2009 ist über das Vermögen der A… GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und RA H… in M… zum Insolvenzverwalter bestellt worden; das Insolvenzverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen worden. Mit notariellem Vertrag vom 24. April 2010 hat der Insolvenzverwalter das Streitpatent an die B… GmbH & Co. KG übertragen. Mit einer Übertragungsvereinbarung vom 9. November 2010 hat die B1… GmbH & Co. KG das Streitpatent auf die die J… GmbH & Co. KG weiter veräußert. Nachdem in Bezug auf die vorgenannten Erwerbsvorgänge mehrere Umschreibungsanträge gestellt worden waren, ist das Streitpatent am 13. Mai 2011 im Patentregister auf die J… GmbH & Co. KG umgeschrieben worden.
Die Einsprechende, die J… GmbH & Co. KG und RA H… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A… GmbH sind mit gerichtlicher Verfügung vom 7. September 2011 (Bl. 97 ff. da.) darauf hingewiesen worden, dass das Einspruchsverfahren aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden sei und sowohl der Insolvenzverwalter, als auch die Einsprechende die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens erklären könnten. Zugleich erfolgte ein Hinweis dahingehend, dass nicht davon auszugehen sei, dass die J… GmbH & Co. KG automatisch in das Einspruchsverfahren eintritt, auch wenn sie Inhaberin des Streitpatents geworden sei.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 13. September 2011 (Bö. 109 da.) um Fortführung des Einspruchsverfahrens gebeten und mit weiterem Schriftsatz vom 10. November 2011 (Bl. 126 d. A.) erklärt, einem Beteiligtenwechsel auf Seiten der Patentinhaberin nicht zuzustimmen.
Mit dem von ihr erhobenen Einspruch macht die Einsprechende geltend, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents durch den von ihr vorgelegten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen sei und es jedenfalls an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit fehle. Sie stützt sich auf folgende vor dem Anmeldetag veröffentlichte Dokumente:
E1 DE 27 32 483 B2 (= D2)
E2 DE 28 00 914 A1
E3 DE 37 24 680 A1
E4 DE 35 31 886 A1
E5 DE 37 09 080 A1
E6 SAECHTLING: Kunststoff Taschenbuch, 27. Auflage, Carl Hanser Verlag, München, 1998, S. 534, Abschnitt 5.14.2 PUR-Kunststoffe
E7 DE 36 26 350 A1.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006 ist die F… GmbH & Co. KG, zu diesem Zeitpunkt Patentinhaberin, dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten, ohne dies jedoch zu begründen. In weiteren Schriftsätzen bittet sie bzw. ihre Rechtsnachfolgerin vielmehr um Entscheidung nach Aktenlage.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2012 beantragt die Einsprechende
das Patent Nr. ... in vollem Umfang zu widerrufen.
Da für den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Verteidigung des Patents niemand zur mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2012 erschien, bleibt somit der im Schriftsatz vom 21. Februar 2006 gestellte Antrag,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,
weiter bestehen.
Der Anspruch 1 des erteilten Streitpatents lautet:
"...
dadurch gekennzeichnet,
...."
Der selbständige Anspruch 11 des Streitpatents lautet:
"...
a) ...
b) ...
c) ...
Der weitere selbständige, auf eine Verwendung gerichtete Anspruch 15 lautet:
"...
Der Senat hat im Hinblick auf die Frage der Inhaberschaft bezüglich des Streitpatents und die damit zusammenhängende Beteiligtenstellung die Akten des Patents DE ... beigezogen.
II.
1. Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative PatG i. d. F. vom 1. Januar 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit ist verfassungskonform (BGH GRUR 2009, 184 - "Ventilsteuerung" m. w. N.).
Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort
2. Der Einspruch ist zulässig. Ferner konnte der Senat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2012 in der Sache entscheiden, da das Verfahren nicht (mehr) unterbrochen war, wobei Rechtsanwalt H… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der weiterhin am Verfahren beteiligt war, ohne dass die jetzige Patentinhaberin Verfahrensbeteiligte geworden ist.
a) Die durch Insolvenz der zu diesem Zeitpunkt am Verfahren beteiligten, seinerzeitigen Patentinhaberin, der A… GmbH, bewirkte Unterbrechung des vorliegenden Einspruchsverfahrens ist durch Erklärung der Einsprechenden, das Verfahren aufzunehmen, beendet worden (§§ 99 Abs. 1 PatG, 240, 250 ZPO, 86 Abs. 1 InsO).
aa) Das vorliegende Einspruchsverfahren war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A… GmbH am 1. September 2009 unterbrochen worden (§§ 99 Abs. 1 PatG, 240 ZPO; vgl. im Übrigen zur Anwendbarkeit des § 240 ZPO im patentrechtlichen Einspruchsverfahren: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., Einl., Rdn. 179).
Die war zu diesem Zeitpunkt Inhaberin des Streitpatents und insoweit auch am vorliegenden Einspruchsverfahren beteiligt, nachdem sie das Streitpatent im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. §§ 1, 46 ff. UmwG erworben hat. Die Komplementärin der ursprünglichen Patentinhaberin, der F… GmbH & Co. KG ist, nachdem ihre Komplementärin mit der A… GmbH als einziger Kommanditistin verschmolzen wurde, nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen. Die A… GmbH war somit die einzige verbleibende Gesellschafterin der ursprünglichen Patentinhaberin, die damit von Rechts wegen in ein (einzel-) kaufmännisches Unternehmen umgewandelt wurde, wobei ihr Vermögen auf die A… GmbH im Wege der Anwachsung übergegangen war (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., vor § 105, Rdn. 21 und § 105, Rdn. 8). Die ursprüngliche Patentinhaberin ist damit ebenfalls erloschen. In Bezug auf das vorliegende Einspruchsverfahren war damit auf Seiten der Patentinhaberin ein Beteiligtenwechsel qua Gesamtrechtsnachfolge auf die A… GmbH erfolgt (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., vor § 50, Rdn. 16), wobei es insoweit auf eine Zustimmung der Einsprechenden nicht ankommt.
bb) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A… GmbH war ein erneuter Beteiligtenwechsel verbunden. Da der Insolvenzverwalter als Partei bzw. Beteiligter kraft Amtes mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten der Patentinhaberin am Einspruchsverfahren beteiligt wird (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., vor § 50, Rdn. 16), ist insoweit die Beteiligtenstellung auf Rechtsanwalt H… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A… GmbH übergegangen.
cc) Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens endete dadurch, dass die Einsprechende mit Schriftsatz vom 13. September 2011 (Bl. 109 d. A.) um die Fortführung des Einspruchsverfahrens gebeten hat (§§ 99 Abs. 1 PatG, 240, 250 ZPO, 86 Abs. 1 InsO).
Die vorherigen Veräußerungen des Streitpatents auf die B… GmbH & Co. KG und weiter auf die J… GmbH & Co. KG hatten indessen auf die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens keinen Einfluss. Denn ein Entfallen des Massebezugs während des Insolvenzverfahrens führt nicht automatisch zur Beendigung der Unterbrechung, sondern es bedarf insoweit der Aufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1351, Tz. 17, 18).
Zu der Erklärung der Aufnahme des Verfahrens war die Einsprechende gemäß § 86 Abs. 1 InsO berechtigt. Da mit der Veröffentlichung der Patentschrift die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten (§ 58 Abs. 1 S. 2 PatG), und mit Patenterteilung das Erteilungsverfahren seinen Abschluss gefunden hat, so dass der Einspruch keine Fortsetzung des Erteilungsverfahrens darstellt (Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., § 59, Rdn. 26 m. w. N.), handelt es sich bei dem gemäß §§ 59, 61, 21 PatG auf den Widerruf des Patents abzielenden Einspruchsverfahren um ein auf Minderung der Insolvenzmasse und damit ein gegen die Masse gerichtetes Verfahren. Wie im Falle des dinglichen Anspruchs auf Abtretung des Patents nach § 8 Satz 2 PatG (vgl. Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 47, Rdn. 46) spricht einiges dafür, dass im Fall des Einspruchs der Gegner des (in Insolvenz gefallenen) Patentinhabers einem Aussonderungsberechtigten insoweit gleichzustellen ist und damit berechtigt und in der Lage sein muss, das durch das Insolvenzverfahren unterbrochene Verfahren aufzunehmen, zumal es dem Zweck der Insolvenzordnung und insbesondere des § 86 InsO entspricht, eine schnelle Klärung über Aus- und Absonderungsrechte herbeizuführen (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 86, Rdn. 2). Dies gilt in Bezug auf das patentrechtliche Einspruchsverfahren umso mehr, als die Klärung des Widerrufs oder der Aufrechterhaltung eines Patents durch ein Einspruchsverfahren auch im öffentlichen Interesse ist, wie sich insbesondere auch aus § 61 Abs. 1 S. 2 PatG ergibt.
b) Das Streitpatent ist zwar von Rechtsanwalt H… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A… GmbH durch notariellen Vertrag vom 24. April 2010 an die B… GmbH & Co. KG übertragen worden, die es mit Vertrag vom 9. November 2010 auf die die J… GmbH & Co. KG weiter übertragen hat. Dies hat jedoch auf die Beteiligtenstellung des Rechtsanwalt H… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A… GmbH (siehe oben Ziff. 2. a) bb)) keinen Einfluss. Die Veräußerung des Streitpatents im Einspruchsverfahren führt auf Seiten des jeweiligen Patentinhabers nicht zu einem automatischen Beteiligtenwechsel, da im Einspruchsverfahren insoweit § 265 ZPO anzuwenden ist (BGH GRUR 2008, 87, Tz. 25 ff.). Zwar haben RA H… und die J… GmbH & Co. KG, letztere als derzeitige und auch als solche im Patentregister eingetragene Inhaberin des Streitpatents, einvernehmlich erklärt, dass RA H… aus dem Einspruchsverfahren ausscheiden und an seiner Stelle die derzeitige Patentinhaberin in das Verfahren eintreten solle (Bl. 119, 120 d.A.). Die hierfür nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Zustimmung hat die Einsprechende aber ausdrücklich verweigert (Schriftsatz vom 10. November 2011, Bl. 126 d. A.). An diesem Erfordernis für einen Beteiligtenwechsel ändert auch die Umschreibung des Streitpatents auf die derzeitige Patentinhaberin nichts, denn das Patentgesetz enthält keine dem § 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG entsprechende Bestimmung. Diese markenrechtliche Vorschrift, wonach eine Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich ist, wenn der in das Markenregister eingetragene Rechtsnachfolger des Markeninhabers ein die jeweilige Marke betreffendes Verfahren übernimmt, bestätigt zum einen die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 265 ZPO in Schutzrechtsverfahren (vgl. BGH GRUR 2008, 87, Tz. 28) und ist zum anderen eine spezielle Bestimmung des Markenrechts, die als solche auch nicht analog auf das patentrechtliche Einspruchsverfahren angewendet werden kann.
Es blieb daher bei der Verfahrensbeteiligung von Rechtsanwalt H… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A… GmbH. Die jetzige Patentinhaberin ist auch nicht in sonstiger Weise am Verfahren beteiligt. Insbesondere hat sie keine Erklärung abgegeben, dem vorliegenden Einspruchsverfahren als Streithelferin gemäß §§ 99 Abs. 1 PatG, 66 ZPO beizutreten.
3. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen (vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162, BGH GRUR 1972, 592 - "Sortiergerät"), da die Zulässigkeit des Einspruchs Voraussetzung für den Anspruch auf sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens ist.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, insbesondere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3) bspw. hinsichtlich der Druckschriften E1 und E2 angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den jeweiligen Einspruch rechtfertigen, im einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Dabei wird in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 zu den jeweiligen Gegenständen der Druckschriften E1 und E2 hergestellt, um fehlende Neuheit zu belegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - "Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 bis 97).
4. Auf den Einspruch hin war das Streitpatent zu widerrufen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist und die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 11 und 15 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 bzw. § 4 PatG).
a) Das Streitpatent betrifft einen akustischen Mehrschichtenabsorber nach dem Feder-Masse-System sowie ein Verfahren zur Herstellung desselben und eine Verwendung desselben für Schalldämpfungszwecke (vgl. Abs. [0001] des Streitpatents).
Um in Kraftfahrzeugen eine Schalldämmung der Fahrgastzelle oder der Außenwelt gegenüber Geräuschen von Motoren zu erzielen, werden diese gegenüber der Außenwelt mit einem akustischen Mehrschichtenabsorber verkleidet, der nach dem Prinzip eines Feder-Masse-Systems arbeitet. Dabei regen die vom Motor stammenden Schallwellen das Feder-Masse-System zu Schwingungen an, welche einen Teil der Schallwellenenergie verbrauchen und so den Schall dämpfen. Diese Dämpfungswirkung ist jedoch nicht für alle Frequenzen der Schallwellen gleich, sondern hängt davon ab, wie gut das System "Feder" und "Masse" an die Frequenz der Schallwellen angepasst ist. Da ein Motor nicht nur Schallwellen einer einzigen Frequenz, sondern ein breitbandiges Frequenzspektrum aussendet, hat es auch nicht an Versuchen gefehlt, das Frequenzspektrum möglichst breitbandig zu machen, was durch unterschiedliche Verteilung der "Federn" und "Massen" repräsentierenden Schichtenelemente geschieht (Vgl. Abs. [0002], [0003] des Streitpatents).
Außerdem ist es bekannt ein solches auf dem Feder-Masse-Prinzip beruhendes Schichtensystem durch die Anwendung von Blasform-Verfahren und andere Form-Verfahren zu verformen, wobei teilweise auch Hohlräume im Schichtenverbund erzeugt werden (Abs. [0004] des Streitpatents).
Weiter ist es bekannt ein als schalldämmende Verkleidung von Kfz-Karrosserieteilen dienendes Formteil aus einer biegeweichen Schwerschicht und einer zur Anlage an der zu dämpfenden Fläche dienenden und mit Dämpfungsmasse behandelten Schaumstoffschicht auszubilden, bei dem diese mit unterschiedlichen Mengen und/oder Arten von viskoelastischer Dämpfungsmasse versehen ist (vgl. Abs. [0005] des Streitpatents).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen akustischen Mehrschichtabsorber herzustellen, der einer "Mehrfachfunktion" genügt. Er soll sich durch ein möglichst geringes Gewicht, durch möglichst geringes Ausgasen im Betrieb nach seiner Montage, einfache Entsorgbarkeit und niedrige Herstellungskosten auszeichnen (vgl. Abs. [0006] des Streitpatents).
Diese Aufgabe wird gelöst durch den akustischen Mehrschichtenabsorber nach Anspruch 1, das Verfahren zur Herstellung eines akustischen Mehrschichtenabsorbers nach Anspruch 11 und durch die Verwendung eines akustischen Mehrschichtenabsorbers nach Anspruch 15.
Wesentlich für den Mehrschichtabsorber ist dabei dass die Schwerschicht in unterschiedlichen Schichtdicken und/oder mit unterschiedlichem Flächengewicht pro Flächeneinheit an der Weichschicht befestigt ist, so dass eine lokale Anpassung des Masse-Feder-Systems möglich ist. Für das Herstellungsverfahren des akustischen Mehrschichtabsorbers ist zusätzlich wesentlich, dass zunächst die Weichschicht in einer Form vorgeformt wird und auf diese dann die Schwerschicht aufgebracht und verfestigt wird.
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber der Lehre der Druckschrift E2 nicht neu (§ 3 PatG). So offenbart Druckschrift E2 dem Fachmann, der als ein mit der Entwicklung von schalldämmenden Abschirmungen betrauter, berufserfahrener Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und Erfahrung auf dem Gebiet der Akustik zu definieren ist, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 einen
...(vgl. Patentanspruch 1: "...", siehe auch die Schichten in Fig. 4, mit Schwerschicht 6 und Zwischenschicht 7, vgl. S. 21, vorletzter Abs.) nach dem akustischen Feder-Masse-System (Siehe den Aufbau in Fig. 4 und die Erklärung S. 6, 7 seitenübergreifender Absatz, wo von einer "federnden Zwischenschicht" die Rede ist und ausgesagt wird, dass zur Einhaltung einer bestimmten Schalldämmung bei dünnen Federschichten die schalldämmenden Wandverkleidungen schwerer werden müssen als bei dicken Federschichten), bei dem die Feder aus einer porösen Weichschicht (vgl. Patentanspruch 1: "… gegebenenfalls auf einer weichen Zwischenschicht…" und Patentanspruch 9: "… dass die Zwischenschicht aus einem weichen synthetischen Schaumstoff besteht") und die Masse aus einer Schwerschicht (vgl. Patentanspruch 1: "…bestehend aus einer … Schwerschicht…") bestehen und beide Schichten einen verhältnismäßig eigensteifen, durch Verformen mindestens einer der Schichten gebildeten Verbund bilden (vgl. das Herstellungsverfahren des Patentanspruches 14: "…dass eine bereits räumlich verformte Schwerschicht in eine Form gelegt und nach dem Schließen der Form in diese ein schaumbildendes Kunststoffgemisch eingefüllt wird und nach dessen Aufschäumen und Erstarren die Schwerschicht entnommen wird."), wobei die Schwerschicht mit unterschiedlichem Flächengewicht pro Flächeneinheit an der Weichschicht befestigt ist (Vgl. Patentanspruch 1: "…dass die Masse der Schwerschicht pro Flächeneinheit über … der zu verkleidenden Wandfläche unterschiedlich verteilt ist…").
Da der Gegenstand des Anspruchs 1 keine weiteren Merkmale aufweist, ist er demnach nicht neu.
Zu dem hat die mündliche Verhandlung am 2. Februar 2012 ergeben, dass das Verfahren des selbständigen Anspruchs 11 gegenüber der Kombination der Lehren der Druckschriften E2 und E7 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
So offenbart Druckschrift E7 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 11 ein
Verfahren zur Herstellung eines akustischen Mehrschichtenabsorbers (Sp. 4, Z. 43 - 48 beschreibt, dass es sich um einen akustischen Absorber handelt. Dieser weist, wie Fig. 1 zeigt, zwei Schichten auf, ist also ein Mehrschichtenabsorber, siehe auch Sp. 4, Z. 28 - 35. Eine verhautete Schaumstoffplatte weist auch zwei Schichten auf.), bei dem mindestens eine Schicht des Verbundes in einer der Konturen des Absorbers geformt wird (siehe Fig. 5 i. V. m. dem Text Sp. 10, Z. 19 - 37), wobei das Verfahren folgenden Verfahrensschritt aufweist:
a) Die Weichschicht wird in oder an einer Form (Tiefziehformwerkzeug 4 in Fig. 5) geformt.
Damit unterscheidet sich das Verfahren des Patentanspruches 11 von dem aus Druckschrift E7 durch die Verfahrensschritte b) und c), die in Druckschrift E7 nicht offenbart werden.
Dem Fachmann sind weiter aus der Druckschrift E2 akustische Mehrschichtabsorber nach dem Feder-Masse-Prinzip bekannt, welche bei gleichem Raumbedarf eine bessere Schalldämmung erzielen (siehe auch S. 6, 7, seitenübergreifender Abs. der Druckschrift E2) als eine weiche Schicht allein. Dies bedeutet für den Fachmann nun, dass er, um bei gleichem Raumbedarf eine bessere Schalldämmung zu erzielen, auf das gemäß Druckschrift E7 hergestellte Formteil noch eine Schwerschicht aufbringen wird. Dies wird er, wie in Druckschrift E2 vorgeschlagen (vgl. Patentanspruch 1), nicht gleichmäßig machen, sondern mit unterschiedlichem Flächengewicht pro Flächeneinheit. Damit erhält er dann einen Mehrschichtabsorber gemäß Patentanspruch 1 der Streitpatenschrift.
Die Schwerschicht wird er, wie im Beispiel 2 der Druckschrift E2 (vgl. S. 13, 14) dargestellt z. B. aufspritzen, womit sich der Verfahrensschritt b des Patentanspruches 11 ergibt. Dass diese Schicht verfestigt werden muss, wie es Schritt c des Patentanspruches 11 beansprucht, ist selbstverständlich (vgl. auch S. 17, Beispiel 7 "Die in den bisherigen Beispielen beschriebenen Mischungen … mussten unter der Anwendung von Wärme aushärten,…").
Damit kommt der Fachmann in naheliegender Weise zu dem in Anspruch 11 beanspruchten Verfahren, welches deshalb nicht patentfähig ist.
d) Auch die im selbständigen Anspruch 15 beanspruchte Verwendung beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, denn sie ergibt sich in naheliegender Weise aus der Kombination der Lehren der Druckschriften E2 und E3 (§ 4 PatG).
Aus Druckschrift E3 ist es bekannt, einen Randabschnitt (Überstand 4 in Fig. 2) zu belassen, der zum Ausgleich von Toleranzen beim Einbau dient (vgl. Sp.5, Z. 33 - 43). Es ist nun naheliegend, auch im Falle des akustischen Mehrschichtabsorbers aus der Druckschrift E2 einen solchen Randbereich vorzusehen, der durch Verformen solche Toleranzen ausgleicht. Dies bedeutet, dass der Rand der Weichschicht je nach tatsächlichem Maß, an das der Mehrschichtabsorber bei der Montage angepasst wird, mehr oder weniger zusammengepresst wird und dann so verbleibt.
Damit ergibt sich auch die Verwendung des Anspruchs 15 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
e) Die zu den selbständigen Ansprüchen untergeordneten Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 14, die für sich ebenfalls nichts erkennen lassen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte, fallen mit den selbständigen Ansprüchen.
Bei der dargelegten Sachlage war das Patent zu widerrufen.