...Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO ist eine Form der Zustellung, bei der der Prozessbevollmächtigte nicht nur bestätigt, vom Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt, sondern auch den Willen zu haben, es als zugestellt anzusehen (s. BSG-Beschluss in Breith 2011, 277, m.w.N.)....