Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 10.03.2016


BFH 10.03.2016 - X S 47/15

Bestellung eines Prozesspflegers im finanzgerichtlichen Verfahren - Prüfung der Prozessfähigkeit durch den BFH im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
10.03.2016
Aktenzeichen:
X S 47/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Das Prozessgericht hat nach § 57 ZPO nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen, wenn diese verklagt werden soll. Nach Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit dieser seinen Anspruch geltend machen kann. Deshalb ist im Regelfall im finanzgerichtlichen Verfahren ein Prozesspfleger für einen prozessunfähigen Kläger nicht zu bestellen .

2. NV: Die Prozessfähigkeit ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist der BFH im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht an die Feststellungen des FG gebunden .

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wandte sich in dem finanzgerichtlichen Verfahren gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2011 sowie die Ablehnung des Beklagten (Finanzamt --FA--), ihm die beantragte Stundung zu gewähren. Inhaltlich ging es dem Antragsteller vor allem um die Anerkennung von krankheitsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben. Diese beruhten darauf, dass er aufgrund eines Arbeitsunfalls einer radioaktiv-toxischen Belastung ausgesetzt gewesen und mit Plutonium verseucht worden sei. Der Antragsteller ist laut dem Schwerbehindertenausweis vom 26. Oktober 2010 zu 50 % behindert; er erhält seit dem 1. Dezember 2006 Leistungen der Pflegestufe I. In der mündlichen Verhandlung trug der Antragsteller vor, er sei zwischenzeitlich prozessunfähig geworden, zur Zeit der Einreichung der Klage sei er aber prozessfähig gewesen. Er beantragte deswegen, seinen Gesundheitszustand und die damit zusammenhängende Bedarfshöhe der Aufwendungen durch einen geeigneten Gutachter feststellen zu lassen.

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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. In Bezug auf die Prozessfähigkeit des Antragstellers hatte das FG keine Zweifel. Weder sein schriftlicher Vortrag noch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gäben hierzu Anlass.

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Das Urteil wurde dem Antragsteller am 14. November 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015, das an das FG gerichtet war, beantragte der Antragsteller, ihm einen Rechtsanwalt für Steuerrecht oder eine gleichwertige Amtsperson für einen beim Bundesfinanzhof (BFH) zu führenden Prozess zu besorgen. Obwohl er die Kosten zu tragen bereit sei, habe er keine geeignete Person gefunden, die bereit gewesen sei, ihn zu vertreten. Das FG leitete das Schreiben am 15. Dezember 2015 per Telefax an den BFH weiter. Es informierte den Antragsteller ebenfalls an diesem Tag über die Weiterleitung und wies zudem auf die Rechtsmittelbelehrung des Urteils hin.

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In dem am 15. Dezember 2015 als Einschreiben beim BFH eingegangenen Schreiben vom 12. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller erneut, ihm einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zur Seite zu stellen, um grundsätzlich zu klären, wie die Folgen von Strahlenunfällen steuerrechtlich zu behandeln seien. Er sei bedingt durch einen Strahlenunfall verhandlungs- und prozessunfähig sowie schwerbehindert. Deswegen beantrage er, ihm von Amts wegen einen Prozesspfleger zur Verfügung zu stellen. Zudem bittet er sinngemäß um Überprüfung, ob das Urteil des FG wegen seiner nicht erkannten Prozessunfähigkeit aufzuheben sei.

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Mit Schreiben der Vorsitzenden des angerufenen Senats wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass wegen des beim BFH geltenden Vertretungszwangs eine von ihm persönlich erhobene Beschwerde unzulässig wäre und zudem verspätet eingegangen sei, da ihm das Urteil bereits am 14. November 2015 zugestellt worden sei. Im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung wurde das am 15. Dezember 2015 beim BFH eingegangene Schreiben als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) gewertet und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, die Gründe darzulegen, warum er ohne Verschulden die Rechtsmittelfrist versäumt habe, sowie um vorzutragen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist eine gewisse Anzahl von näher zu bezeichnenden zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen um die Übernahme des Mandats ersucht habe.

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Der Antragsteller verweist in seinen Schreiben vom 8. Januar 2016 und vom 22. Februar 2016 darauf, dass er nicht bzw. nur hilfsweise einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt habe, er habe vielmehr primär darum gebeten, ihm wegen seiner Schwerbehinderung einen Prozesspfleger zur Seite zu stellen, wie dies auch in parallel laufenden Verfahren vor dem Amts- bzw. Landgericht der Fall sei.

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Zusätzlich trägt er vor, er habe seine Beschwerde am 12. Dezember 2015 geschrieben und noch am selben Tag zur Post gegeben. Die Einlegungsfrist sei daher eingehalten worden. Zudem verweist er auf seine Erkrankungen, aufgrund derer er kein Gefühl für Zeiten und einzuhaltende Fristen habe, und bittet darum, ihn nicht wie einen gesunden Kläger zu behandeln und ihm eine Fristverlängerung zu gewähren. Als Ergänzung zu diesem Vorbringen teilt der Sohn des Antragstellers in dessen Auftrag mit, in dem finanzgerichtlichen Urteil und der Rechtsbehelfsbelehrung sei keine Telefaxnummer des BFH angegeben worden, da sich sein Vater ansonsten per Telefax beim BFH gemeldet hätte. Sein Vater habe geglaubt, dass --wie es bei den zahlreichen Gerichtsurteilen, die er erhalten habe, bisher immer der Fall gewesen sei-- eine vierwöchige Widerspruchsfrist gegeben sei, so dass er den Brief nicht vorher geöffnet habe.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antragsteller hat mit seinen Begehren keinen Erfolg.

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1. Der Antrag, ihm einen Prozesspfleger zur Seite zu stellen, wird abgelehnt.

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a) Die Voraussetzungen, unter denen das Prozessgericht (in diesem Fall der BFH) für eine nicht prozessfähige Person einen Vertreter zu bestellen hat, sind in § 57 Abs. 1 ZPO geregelt, der gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt.

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aa) Da die Prozessfähigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO) geprüft werden muss, ist der BFH im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht an die Feststellungen des FG gebunden. Vielmehr darf er insoweit auch in der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen feststellen und berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94, unter II.3.a, m.w.N.). Das Gericht ist bei der Prüfung der Prozessfähigkeit grundsätzlich in der Auswahl seiner Beweismittel frei und überzeugt sich im Wege des Freibeweises (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 94, unter II.3.a).

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bb) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozessfähig. Nach § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Dieses ist zu bejahen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

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Anzeichen für einen solchen Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegen nach Auffassung des angerufenen Senats bei dem Antragsteller jedoch nicht vor. Seinen Schriftsätzen nicht nur des finanzgerichtlichen Rechtsstreits, sondern auch des vorliegenden Verfahrens ist sein materielles Begehren klar zu entnehmen, die steuerlichen Folgen seiner krankheitsbedingten Aufwendungen höchstrichterlich klären zu lassen. Dass er sowohl in steuerrechtlichen als auch in verfahrensrechtlichen Fragen zielgerichtet argumentieren kann, zeigt zudem seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, er sei erst während des Rechtsstreits prozessunfähig geworden, bei Erhebung der Klage jedoch noch prozessfähig gewesen. Mit dieser Behauptung konnte er vermeiden, dass die Klage bereits als unzulässig zu verwerfen war. Auch die an den Senat gerichteten Schreiben zeigen eine ausreichende Zielgerichtetheit und Willensbestimmtheit auf: Der Antragsteller war in der Lage, unabhängig von dem Schreiben des FG zu erkennen, dass er den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei dem nunmehr zuständigen BFH zu stellen hatte, ebenso wie es ihm möglich war, Gründe für die nicht fristgerechte Einlegung des von ihm gewünschten Rechtsmittels aufzuzeigen, unabhängig davon, ob diese als stichhaltig anzusehen sind oder nicht.

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b) Der angerufene Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Prozessgericht nach § 57 ZPO nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen hat, wenn eine nicht prozessfähige Person verklagt werden soll. Nach Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit er seinen Anspruch geltend machen kann. Deshalb ist die Vorschrift im Steuerrecht bisher nicht entsprechend angewandt worden, wenn eine nicht prozessfähige GmbH ihrerseits klagen will (Entscheidung des Vorsitzenden des VIII. Senats des BFH vom 2. Dezember 1986 VIII R 148/85, BFH/NV 1987, 379). Der BFH hat zudem in seinem Beschluss vom 12. Juli 1999 IX S 8/99 (BFH/NV 1999, 1631, unter 1.) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hingewiesen. Auch das BVerwG hat die Vorschrift des § 57 ZPO gegenüber einem Kläger nur in Sonderfällen angewandt, wenn sich nämlich das Begehren des Klägers auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) richtet und die Hilfsbedürftigkeit durch die geistige Behinderung hervorgerufen ist, die auch die Prozessunfähigkeit bedingt (BVerwG-Urteil vom 31. August 1966 V C 223.65, BVerwGE 25, 36). Ferner hat das BVerwG die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO im Verwaltungsstreitverfahren erwogen, wenn im Verwaltungsprozess die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen belastenden Verwaltungsakts im Streit stand und der Behörde an der Klärung der Bestandskraft des Verwaltungsakts gelegen gewesen ist (BVerwG-Urteil vom 3. Dezember 1965 VII C 90.61, BVerwGE 23, 15). Abgesehen von diesen Ausnahmefällen hat das BVerwG die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO gegenüber einem prozessunfähigen Kläger grundsätzlich abgelehnt (BVerwG-Urteil vom 5. Juni 1968 V C 147.67, BVerwGE 30, 24).

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Nach diesen Maßstäben liegen im Streitfall bereits die Voraussetzungen, unter denen für den Antragsteller ein Vertreter gemäß § 57 ZPO zu bestellen wäre, nicht vor. Der Antragsteller begehrt weder Leistungen nach dem BSHG noch ist ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig, in dem das FA die Bestandskraft des von ihm erlassenen Steuerbescheids geklärt wissen will. Der Antragsteller wehrt sich vielmehr gegen das Urteil des FG, in dem die von ihm erstrebte Anerkennung von krankheitsbedingten Aufwendungen versagt wurde.

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Da mithin die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO durch den BFH nicht möglich ist, könnte der Antragsteller --sofern prozessunfähig-- seine Rechte allein dadurch wahren, dass er bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht (AG) die Bestellung eines Betreuers beantragt (§ 1896 BGB), der ihn in dem vom AG bestimmten Aufgabenkreis gerichtlich vertreten kann (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 1.).

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2. Der vom Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird ebenfalls abgelehnt.

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a) Der Antrag ist zwar zulässig, da der nicht postulationsfähige Antragsteller einen wirksamen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO i.V.m. § 155 FGO) stellen kann. Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 30. Juni 2008 geltenden Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO unterliegt dieser Antrag nicht dem Vertretungszwang (s. z.B. vom 18. Juni 2014 X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565, Rz 3 ff., m.w.N.).

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b) Der Antrag hat jedoch u.a. bereits deswegen keinen Erfolg, weil der Senat anhand der Angaben des Antragstellers nicht erkennen kann, dass dieser --wie es § 78b ZPO voraussetzt-- keinen zu seiner Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten finden konnte.

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Insoweit muss der Beteiligte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung substantiiert vortragen, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat, und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben. Da schon beim Bundesgerichtshof (BGH) mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um eine Mandatsübernahme ersucht worden sein müssen, gilt diese Mindestanzahl erst recht vor dem BFH (vgl. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2010 VI B 41/10, BFH/NV 2010, 1476, und vom 11. Oktober 2012 VIII S 20/12, BFH/NV 2013, 219, m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BGH).

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Hierauf wurde der Antragsteller mit Schreiben der Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 22. Dezember 2015 hingewiesen. Der Antragsteller hat jedoch zu seinen Bemühungen, einen Rechtsanwalt zu finden, in den folgenden Schreiben keinerlei Angaben gemacht, so dass bereits insoweit die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts von ihm nicht erfüllt worden sind. Deshalb kann es dahinstehen, ob ihm hinsichtlich der abgelaufenen Einlegungsfrist für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, was indes angesichts der vom Antragsteller vorgebrachten Gründe mehr als zweifelhaft erscheint.

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3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. in Bezug auf den beantragten Prozesspfleger BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 2., und in Bezug auf die Beiordnung eines Notanwalts Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1565, Rz 15).