Ausfertigungsdatum: 18.08.1896
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
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wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
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wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.