...Damit kann die Beschwerde schon deshalb nicht durchdringen, weil die Beweiskraft einer behördlichen Zeugnisurkunde keine Identität von wahrnehmenden und beurkundenden Amtsträger erfordert, wie sich aus § 418 Abs. 3 ZPO ergibt (vgl. auch Schreiber, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2012, § 418 Rn. 5; Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 418 Rn. 4)....