...Einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), der auch darin liegen kann, dass das FG eindeutige Aussagen von Zeugen übergeht, haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt. Dazu hätten sie konkret darstellen müssen, welche Aussagen der Zeuginnen im Urteil unberücksichtigt geblieben sind....