Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 22.11.2017


BGH 22.11.2017 - XII ZB 230/17

Zugewinnausgleich: Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
22.11.2017
Aktenzeichen:
XII ZB 230/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:221117BXIIZB230.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 30. März 2017, Az: II-10 UF 187/16vorgehend AG Aachen, 12. Oktober 2016, Az: 224 F 124/15
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017, XII ZR 108/16).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller macht im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens Zugewinnausgleichsansprüche im Wege eines Stufenantrags geltend.

2

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Teilbeschluss verpflichtet, "vollständige Auskunft zu erteilen und zu belegen über ihr gesamtes Immobilienvermögen im In- und Ausland, über ihr Bankvermögen im In- und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Forderungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über Schmuckgegenstände und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtung und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den Praxiswert der von der Antragsgegnerin geführten Praxis im Haus …".

3

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

4

Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

5

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands werde nicht erreicht. Dass die Antragsgegnerin auch die Prozessfähigkeit des Antragstellers rüge und den Anspruch auf Zugewinnausgleich mangels Anwendbarkeit deutschen Rechts dem Grunde nach in Abrede stelle, bleibe für die Wertbemessung außer Betracht. Maßgebend für die Bemessung des Wertes sei allein das Interesse der Antragsgegnerin, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht dargelegten besonderen Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne dabei grundsätzlich auf die Stundensätze nach §§ 20 ff. JVEG zurückgegriffen werden. Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstünden, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage sei. Dass vorliegend zwangsläufig Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters in Höhe von 1.000 € zur Erstellung einer Zwischenbilanz für die psychiatrische Praxis zum Endstichtag anfallen sollten, sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Wert der freiberuflichen Praxis der Antragsgegnerin dürfte nach der modifizierten Ertragswertmethode zu ermitteln sein. Wesentlich hierfür sei der um den kalkulatorischen Unternehmerlohn bereinigte Ertrag der Praxis. Da der Antragsgegnerin die Jahresabschlüsse für den Zeitraum von 2010 bis 2014 bereits vorlägen, sei es ausreichend, für die Bewertung der Praxis gegebenenfalls noch den Jahresabschluss 2015 zu berücksichtigen, jedoch sei eine Zwischenbilanz zum Endstichtag nicht erforderlich.

6

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

7

Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten sich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei unberücksichtigt bleibt, wenn - wie hier - daneben auch das Ziel verfolgt wird, den Hauptanspruch zu verhindern (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 – XII ZB 608/16 – JurBüro 2017, 367 Rn. 8 mwN).

8

Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzubringenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 527/15 – FamRZ 2016, 1154 Rn. 9), während die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden können, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 – XII ZB 317/14 – FamRZ 2015, 838 Rn. 14 mwN).

9

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass nach der Auffassung des Oberlandesgerichts die Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Erstellung einer Zwischenbilanz bezüglich der von der Antragsgegnerin geführten Praxis mit einem Kostenaufwand von 1.000 € nicht erforderlich ist, weil eine solche Zwischenbilanz nach den angefochtenen Entscheidungen nicht notwendig ist. Für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist nach der Rechtsprechung des Senats das modifizierte Ertragswertverfahren generell vorzugswürdig. Dabei wird zur Ermittlung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis über den Substanzwert am Stichtag hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) am Stichtag berücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 und BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622). Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, dass der Bewertung in der Regel die letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 – XII ZR 108/16 – Rn. 17 mwN – zur Veröffentlichung bestimmt). Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Antragsgegnerin die hierfür erforderlichen Angaben ohne weiteres den ihr bereits vorliegenden Jahresabschlüssen für den Zeitraum von 2010 bis 2014 (und ggf. noch dem Jahresabschluss 2015) entnehmen.

10

Damit übersteigt die Beschwer der Antragsgegnerin den Betrag von 600 € nicht.

Dose     

      

Schilling     

      

Nedden-Boeger

      

Botur     

      

Krüger