Entscheidungsdatum: 10.05.2017
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 500 €
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner für die Zeit ab Februar 2013 aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche der Mutter des Antragsgegners geltend. Im Rahmen eines Stufenantrags begehrt er Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners sowie die Vorlage von Belegen.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teilbeschluss verpflichtet, Auskunft über sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger (Neben-)Tätigkeit im Jahr 2015 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für 2015, der Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2015 sowie der Bescheide über etwaig in diesem Zeitraum bezogenes Krankengeld/Arbeitslosenunterstützung zu belegen (Beschlussformel lit. a). Darüber hinaus hat es den Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über sämtliche Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder anderer Herkunft für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2015 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 sowie etwaiger Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. etwaiger Einnahmenüberschussrechnungen für die genannten Jahre zu belegen (Beschlussformel lit. b). Schließlich hat es den Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über sein Kapital- und Grundvermögen am 25. Februar 2013 zu erteilen (Beschlussformel lit. c).
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragsgegners verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Antragsgegner insbesondere nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 4 mwN). Weiterhin legt die Rechtsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.
2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 600 € sei nicht überschritten. Maßgebend für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht dargelegten besonderen Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne dabei grundsätzlich auf die Stundensätze nach §§ 20 ff. JVEG zurückgegriffen werden. Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstünden, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage sei. Dies komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dass die Erteilung der begehrten Auskunft vorliegend mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein sollte, sei nicht zu erkennen. Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners einen Zeitaufwand von zehn Stunden à 21 € nach § 22 JVEG und Kosten für 300 Kopien (à 0,10 €) ansetzen wollte, liege der Wert des Beschwerdegegenstands weit unter 600 €. Zur Erstellung von Bilanzen sei der Antragsgegner nicht verpflichtet worden, so dass eine insoweit etwa erforderliche sachkundige Hilfe durch eine Steuerberaterin außer Betracht bleibe. Dass der Antragsgegner sich auch gegen das "ob" der Auskunftserteilung wehre, führe zu keiner Erhöhung des Beschwerdewertes.
3. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN). Der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15 - FamRZ 2017, 227 Rn. 9 mwN). Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Antragsgegners ist allein dessen Ziel, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Soweit er daneben auch das Ziel verfolgt, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dies über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 8 mwN).
Die Rechtsbeschwerde wendet sich ausdrücklich nicht gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt.
b) Ebenso wenig stellt die Rechtsbeschwerde den vom Beschwerdegericht angesetzten Zeit- und Kopieraufwand oder die Bewertung in Frage, dass der Antragsgegner zur Erstellung von Bilanzen nicht verpflichtet wurde.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands auch nicht daraus, dass die Auskunftsverpflichtung auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre oder keinen vollstreckbaren Inhalt hätte.
Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten erhöht, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die der Rechtsmittelführer sich zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 15 ff.). Ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor.
Die Belege, die der Antragsgegner vorlegen soll, sind im Teilbeschluss des Amtsgerichts hinreichend bezeichnet und konkretisiert (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 mwN). Dass der Antragsgegner nach seinen Angaben im Jahr 2015 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt haben will, führt nicht dazu, dass die Verpflichtung aus der Beschlussformel lit. a keinen vollstreckbaren Inhalt hätte oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre. Der Antragsgegner kann ohne weiteres eine entsprechende Auskunft erteilen und durch die (negative) Lohnsteuerbescheinigung (gegebenenfalls auch in Verbindung mit der Steuererklärung und dem Steuerbescheid für 2015) belegen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die antragstellende Behörde in diesem Fall gleichwohl die Vollstreckung bezüglich der Lohnabrechnungen betreiben sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Da der Antragsgegner zur Erstellung von Bilanzen nicht verpflichtet wurde, kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht angenommen werden, dass die Vollstreckung zur Übermittlung von nicht vorhandenen Bilanzen betrieben werden könnte.
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