...Wenn die Revisionen meinen, entgegen dem klaren Wortlaut der Anträge sei eine Verlesung der entsprechenden Niederschriften nach § 253 Abs. 2 StPO in Anwesenheit des Zeugen gemeint gewesen, müssen sie sich darauf verweisen lassen, dass die Verteidigung schon in der Hauptverhandlung ein etwaiges Missverständnis hätte aufklären und die Verfahrensweise des Gerichts beanstanden müssen....