Entscheidungsdatum: 03.04.2019
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rügen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 StPO sind jedenfalls unbegründet. Dem Antrag der Verteidigung, Teile aus den dem Hauptbelastungszeugen vorgehaltenen Vernehmungsniederschriften „zu protokollieren“, ist das Landgericht im Hauptverhandlungstermin am 25. Mai 2018 nachgekommen, nachdem es die Protokolle im Wege des Urkundenbeweises eingeführt hatte. Beanstandungen gegen diese Verfahrensweise wurden in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht. Wenn die Revisionen meinen, entgegen dem klaren Wortlaut der Anträge sei eine Verlesung der entsprechenden Niederschriften nach § 253 Abs. 2 StPO in Anwesenheit des Zeugen gemeint gewesen, müssen sie sich darauf verweisen lassen, dass die Verteidigung schon in der Hauptverhandlung ein etwaiges Missverständnis hätte aufklären und die Verfahrensweise des Gerichts beanstanden müssen.
Darüber hinaus kommt ein Verstoß gegen § 253 Abs. 2 StPO durch Nichtverlesung von Vernehmungsniederschriften ohnehin nicht in Betracht. Diese Vorschrift gestattet ausnahmsweise den unmittelbaren Zugriff auf eine Vernehmungsniederschrift im Wege des Urkundenbeweises, sie gebietet ihn aber nicht. Eine Pflicht zur Verlesung kann lediglich aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) abgeleitet werden (vgl. auch LR/Mosbacher, 26. Aufl., § 253 Rn. 29 mwN). Zulässige Aufklärungsrügen sind nicht erhoben. Insbesondere ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sich das Gericht nach Vorhalt der entsprechenden Passagen noch zu deren förmlicher Verlesung hätte gedrängt sehen müssen. Dass der Zeuge, wie die Revision meint, bei dieser Verfahrensweise ein gegenüber der Aussage nach Vorhalt „verändertes Aussageverhalten“ an den Tag gelegt hätte, musste sich dem Gericht nach der Sachlage nicht aufdrängen.
In den Anträgen auf „Protokollierung“ bestimmter Urkundeninhalte sind mangels Benennung konkreter Beweistatsachen Beweisanträge nach § 245 Abs. 2 StPO nicht gestellt. Diese Anträge mussten auch nicht beschieden werden, da das Gericht ihnen nachgekommen ist.
Mutzbauer |
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Sander |
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König |
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Berger |
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Mosbacher |
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