...Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens hat sich die Beklagte auf den Zeugen S. berufen. Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht überwiegend nicht befasst. Soweit es angenommen hat, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe das Schreiben vom 6. September 2011 wider besseres Wissen verfasst, hat es den bereits genannten Beweisantritt übergangen....