Entscheidungsdatum: 19.12.2017
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren - zuletzt gerichtet auf Erstattung von 1049,61 Euro Kosten in der Zeit vom 13.7.2010 bis 14.3.2013 aufgrund von Privatrezepten selbst verschaffter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Buscopan plus, Liponsäure, Loperamid, Magnesiocard, SAB Simplex und Voltaflex Glucosamin), verschreibungspflichtiger Arzneimittel (ACC Long und Batrafen Creme) sowie des Mittels Basica Compact - bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG ua ausgeführt, die betroffenen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel seien nicht ausnahmsweise in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einbezogen. Das verschreibungspflichtige Arzneimittel ACC Long sei wegen Geringfügigkeit der behandelten Gesundheitsstörung nicht von der GKV zu leisten, Batrafen Creme sei nicht vertragsärztlich verordnet. Basica Compact sei kein Arznei-, sondern ein Nahrungsergänzungsmittel (Urteil vom 23.4.2015). Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen der unterlassenen Beiladung des Sozialhilfeträgers und dessen möglicher Verurteilung zur Kostenerstattung nach § 75 Abs 5 SGG das LSG-Urteil aufgehoben, soweit es über das Begehren des Klägers auf Erstattung der für die Arzneimittel Buscopan plus, Liponsäure, Loperamid, Magnesiocard, SAB Simplex und Voltaflex Glucosamin sowie ACC Long und das Nahrungsergänzungsmittel Basica Compact aufgewandten Kosten entschieden hat. Insoweit hat der erkennende Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Im Übrigen hat er die Beschwerde als unzulässig verworfen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG den Wetteraukreis beigeladen und den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Ferner hat die Vorsitzende des LSG-Senats den Antrag des Klägers abgelehnt, zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Taxikosten für die An- und Abreise zu übernehmen. Das LSG hat nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers die Berufung zurückgewiesen. Die für das Sozialhilferecht zuständigen Spruchkörper hätten in einem Teil der hier gegenüber der Beklagten geltend gemachten Kosterstattungsansprüche im Verhältnis zum Beigeladenen einen Anspruch bereits rechtskräftig verneint. Die übrigen vom Kläger hier geltend gemachten, gegen den Beigeladenen bereits im Klagewege bei den für das Sozialhilferecht zuständigen Spruchkörpern verfolgten Kostenerstattungsansprüche seien noch rechtshängig. Aus den Gründen der rechtskräftigen Entscheidungen sei aber auch hier ein Anspruch gegen den Beigeladenen zu verneinen (Urteil vom 9.2.2017).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Antrag vom 12.6.2017 nicht ausdrücklich beschränkt hat, obwohl das LSG zu Recht wegen entgegenstehender Rechtskraft die Berufung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung für das Medikament Batrafen Creme - wie nur aus den Gründen ersichtlich - als unzulässig verworfen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Entscheidung des LSG, soweit es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Kläger hat jedenfalls in seiner Begründung klargestellt, dass er nur noch die Erstattung der Kosten für die Arzneimittel Buscopan plus, Liponsäure, Loperamid, Magnesiocard, SAB Simplex, Voltaflex Glucosamin, ACC Long und das Nahrungsergänzungsmittel Basica Compact für die Zeit vom 13.7.2010 bis 14.3.2013 begehrt. Insoweit hat er seine Beschwerde beschränkt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG-Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), den der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet.
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Urteil des LSG ist unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) ergangen. Das LSG hat nicht geprüft hat, ob es dem Kläger, der im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten gewesen ist und substantiiert geltend gemacht hat, mittellos zu sein, auf seinen Antrag hin die Teilnahme der mündlichen Verhandlung auf Kosten der Staatskasse nach dem Runderlass (RdErl) des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 23.12.2011 (5670 - II/B 3 - 2011/7729 - II/A, JMBl 2012, 37; geändert durch RdErl des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 8.4.2014 - 5670 - II/B 3 - 2013/6749 - II/A, JMBl 2014, 228; unveränderte Neuinkraftsetzung des RdErl betreffend die Gewährung von Reiseentschädigungen durch RdErl des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 11.10.2016 - 5670 - II/B 2 - 2016/11929 - II/A, JMBl 2016, 413
a) Das Übergehen des Antrags auf Bewilligung einer Reiseentschädigung zur - anders nicht möglichen - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stellt bei einem mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Kläger eine Versagung rechtlichen Gehörs dar (vgl BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - Juris RdNr 11). Nach § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht - soweit nichts anderes bestimmt ist - aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz gewährt den Beteiligten grundsätzlich das Recht, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden (stRspr, vgl BSGE 17, 44 = SozR Nr 16 zu § 62 SGG; BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - Juris RdNr 8). Die mündliche Verhandlung, aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig entscheiden (§ 124 Abs 1 SGG), ist gleichsam das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens (stRspr; vgl BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2 S 2; BSG Beschluss vom 4.3.2014 - B 1 KR 110/13 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - Juris RdNr 7 mwN). Sie dient dem Zweck, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern (stRspr, vgl BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2 S 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - Juris RdNr 7).
Das LSG hat es versäumt, das persönlich verfasste Schreiben des Klägers vom 25.1.2017 entsprechend seinem Sinngehalt auszulegen. Der Kläger hat dort nicht nur ausdrücklich einen PKH-Antrag unter Beiordnung seines gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten gestellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Er hat auch ausdrücklich unter Hinweis auf Art 103 Abs 1 GG und auf seine Absicht, an der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, zusätzlich beantragt, "dem gerichtsbekannt mittellosen und schwer behinderten Kläger für die An- und Abreise zum Termin der mündlichen Behandlung
b) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Grundsätzlich bedarf es keines weiteren Vortrags zum "Beruhen" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein (vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62). Wird einem Beteiligten ein vom Gericht anberaumter Verhandlungstermin nicht mitgeteilt, reicht es wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens vielmehr aus, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl BSGE 44, 292, 295 = SozR 1500 § 124 Nr 2 S 5; BSG Beschluss vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 1 KR 90/12 B - Juris RdNr 5). Gleiches gilt für den Fall, dass - wie hier - dem Kläger der Termin zwar mitgeteilt wird, aber eine vom Kläger bei sachgerechter Auslegung seines Antrags geforderte Prüfung der Bewilligung einer Reiseentschädigung unterbleibt, er dem Termin fernbleibt und die geltend gemachte Mittellosigkeit als Grund des Fernbleibens nach dem Vorbringen des Klägers in dem Rechtszug, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nicht fern liegt. Mittellos ist ein Kläger, der nicht in der Lage ist, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten (I. 1. S 4 HessRdErl-Reiseentschädigung). Dies kann nach den vom Kläger mit Schreiben vom 25.1.2017 vorgelegten Einkommensnachweisen nicht als fern liegend ausgeschlossen werden. Ebenso wenig kann mit Blick auf die Begründung des LSG eine Verurteilung des Beigeladenen ausgeschlossen werden.
2. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.