...Partei ist, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers führt (OLG Nürnberg VersR 2010, 788, 789). 12 bb) Die zuerst genannte Auffassung trifft zu. 13 Zwar liegt die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung darin, dass die Beklagte die Prozessführung ihrem Haftpflichtversicherer überlassen, dem von diesem bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht...