Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 120.827 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war die Reduzierung des Einziehungsbetrages von 133.142,83 Euro auf 120.827 Euro bei gleichzeitiger Kennzeichnung der Haftung des Angeklagten als...