1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte in den Fällen II.I. (zum Nachteil Je. L. ) und II.II.a (zum Nachteil J. N. ) verurteilt worden ist; b) im Fall II.II.b im Strafausspruch; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des...