Entscheidungsdatum: 08.11.2018
1. Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO in der Fassung vom 17. Juli 2015 ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG in der Fassung vom 5. Juni 2017 ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.
2. Das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt - gegebenenfalls auch nur beratend - tätig wird.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt das beklagte Land nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit dem Vollzug eines dinglichen Arrests entstanden sind.
Er war Beschuldigter in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Mit Beschluss vom 8. April 2010 ordnete das Amtsgericht zur Sicherung der dem Verletzten aus der Straftat erwachsenen Ansprüche sowie zur Sicherung staatlicher Ansprüche auf Verfall des Wertersatzes den dinglichen Arrest in Höhe von 10.835.791 € in das Vermögen des Klägers an (§ 111b Abs. 2, 5, §§ 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3, § 73a StGB jeweils in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung; im Folgenden: aF). Der Arrest wurde vom 28. April 2010 an vollzogen, und zwar bis zum 11. August 2010 durch Kontenpfändung in Höhe von 5.374,68 € und bis zum 26. August 2010 durch Pfändung beweglicher Sachen in Höhe von 1.650 €.
Unter dem 29. April 2010 legte der Verteidiger des Klägers Beschwerde gegen den Arrestbeschluss ein, die er unter anderem damit begründete, dass die Maßnahme unverhältnismäßig sei, weil die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet worden seien und der Kläger vermögenslos sei.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hob das Amtsgericht den Arrestbeschluss am 16. August 2010 auf. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde unter dem 11. März 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 stellte das Amtsgericht fest, dass der Kläger für den vollzogenen dinglichen Arrest vom 8. April 2010 in der Zeit vom 28. April 2010 bis zum 26. August 2010 zu entschädigen ist.
Auf den Antrag des Klägers, ihm auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 10.835.791 € für das Arrestverfahren und von 34.046 € für das Entschädigungsverfahren jeweils eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) zu erstatten (insgesamt 41.550,04 €), bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 16. Februar 2015 eine Strafverfolgungsentschädigung von 714 €.
Mit seiner auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 14.526,33 € für das Arrestverfahren und von 1.024,11 € für das Entschädigungsverfahren gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Arrestverfahren sei von dem zu sichernden Hauptanspruch in Höhe von 10.835.791 € auszugehen, von welchem ein Abschlag von zwei Dritteln vorzunehmen sei, so dass sich ein Wert von 3.621.930 € ergebe. Gemäß Nr. 4142 VV RVG aF betrage der Gebührenanspruch 12.663 € (zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer: 15.092,77 €), auf den der Beklagte 566,44 € bezahlt habe. Bei einem Gegenstandswert für das Entschädigungsverfahren von 15.092,77 € belaufe sich eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf 845 € (zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer: 1.029,35 €). Hierauf habe der Beklagte 147,56 € bezahlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision werde gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es bei der Frage der Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aF von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm, München und Stuttgart abweiche.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren unter korrigierter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlungen weiter.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger aus § 7 Abs. 1 StrEG über die bereits gezahlten 714 € hinaus kein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten zu.
Die nach § 9 StrEG getroffene Grundentscheidung des Amtsgerichts vom 10. Juni 2014 stelle eine hinreichende Grundlage für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abwehr des Arrests dar. Die Entscheidung nehme Bezug auf den vollzogenen dinglichen Arrest und beschränke den Ersatz für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen nicht auf die Kosten, die dem Kläger allein aus dem Vollzug des Arrests entstanden seien. Die im Entschädigungsverfahren nach § 10 StrEG anfallenden Rechtsanwaltsgebühren seien gleichfalls Teil des erstattungsfähigen Vermögensschadens. Eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF sei angefallen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Arrest nicht nur gemäß § 111b Abs. 2 StPO aF zur Sicherung staatlicher Ansprüche auf Verfall des Wertersatzes, sondern auch gemäß § 111b Abs. 5 StPO aF zur Sicherung von Rückgewinnungsansprüchen des Verletzten angeordnet worden sei.
Die Tätigkeit des Verteidigers des Klägers sei jedoch durch die bereits gezahlte Vergütung aus einem Gegenstandswert, der sich nach den gepfändeten Werten bemesse, abgegolten. Die Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aF entstehe für eine Tätigkeit des Verteidigers, die sich auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen (§ 442 Abs. 1 StPO aF: Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands) beziehe. Es handele sich hierbei um Maßnahmen, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entzögen. Dementsprechend bestimme sich der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren nach ganz überwiegender Meinung nach dem objektiven Wert der betroffenen Gegenstände. Dies gelte auch für den Gegenstandswert eines Arrests. Auch insoweit werde der Verteidiger ausschließlich zur Sicherung von Vermögensgegenständen seines Mandanten tätig. Der objektive Gegenstandswert für diese Tätigkeit ergebe sich nicht aus der Annahme, dass Wertgegenstände in einer bestimmten Höhe der Einziehung oder dem Verfall unterliegen könnten, sondern aus dem Wert der Gegenstände, zu deren Sicherung der Verteidiger tätig werde. Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Gegenauffassung, wonach für die Vergütung aus Nr. 4142 VV RVG aF der Gegenstandswert des Arrests mit einem Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs anzusetzen sei, treffe nicht zu. Im vorliegenden Fall ergebe sich der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verteidigers für die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF daher allein aus dem Wert der im Rahmen des Arrests gepfändeten Konten und Gegenstände.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand.
1. a) Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den Beklagten bestehenden Entschädigungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, NJW-RR 2014, 559 Rn. 7 und vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, NVwZ-RR 2017, 608 Rn. 19; BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177 und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, NZG 2011, 1352 Rn. 18; jeweils mwN), klar und eindeutig aus den Urteilsgründen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision ausdrücklich und allein auf die von ihm mit Fundstellen belegte Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aF gestützt. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Bagatellfällen (siehe Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 4142 VV RVG) ist der Gegenstandswert ausschließlich für die Höhe des Vergütungsanspruchs maßgeblich (vgl. § 2 Abs. 1 RVG).
Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich. Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den die Partei selbst ihre Revision hätte begrenzen können (z.B. Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 m. zahlr. wN; BGH, Urteile vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500 und vom 27. September 2011 aaO; jeweils mwN). Da sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, nämlich die Anspruchshöhe, bezieht, ist die Zulassungsentscheidung dahingehend auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 und vom 27. September 2011 jeweils aaO).
b) Der Gegenstand des Rechtsmittels ist auch nicht von vornherein allein auf die Prüfung der Anspruchshöhe beschränkt, weil das Amtsgericht die Entschädigungspflicht des Beklagten mit Beschluss vom 10. Juni 2014 bereits im Verfahren nach §§ 8, 9 StrEG festgestellt hat. Denn die Bindungswirkung der Entscheidung bezieht sich nicht darauf, ob dem Betroffenen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Diese Frage und gegebenenfalls die Schadenshöhe werden im nachfolgenden Betragsverfahren gemäß §§ 10, 13 StrEG geprüft (Senat, Urteile vom 31. Oktober 1974 - III ZR 87/73, BGHZ 63, 209, 211 und vom 21. Januar 1988 - III ZR 157/86, BGHZ 103, 113, 115; siehe auch OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 287; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 8 StrEG Rn. 1).
2. Wegen der nur beschränkt zugelassenen Revision ist dem Senat eine Überprüfung der Gründe verwehrt, aus denen das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts vom 10. Juni 2014 als hinreichende Grundlage für eine Entschädigungspflicht des Beklagten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 StrEG bejaht hat. Ferner steht bindend fest, dass für die Tätigkeit des Verteidigers des Klägers, die sich auf die Aufhebung des nach § 111b Abs. 2, 5 StPO aF angeordneten dinglichen Arrests bezogen hat, eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF angefallen ist.
3. Im Umfang der Zulassung ist die Revision des Klägers unbegründet. Dass das Berufungsgericht der Berechnung der Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aF keinen 7.024,68 € übersteigenden Gegenstandswert zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Gemäß Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 4142 VV RVG aF entsteht die als Wertgebühr (§ 2 RVG) ausgestaltete besondere Verfahrensgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 Abs. 1 StPO aF: Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Entscheidend für die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG aF ist, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entziehen und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen will. Durch die Gebühr werden Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergütet, die darauf gerichtet sind, dem Beschuldigten erhaltenswerte Vermögensgegenstände zu sichern (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 4142 VV Rn. 6, 19; siehe auch KG, NStZ-RR 2005, 358, 359). Dies ist auch bei einer Tätigkeit zur Abwehr (Aufhebung) eines dinglichen Arrests der Fall. Der nach § 111b Abs. 2 StPO aF angeordnete Arrest zielt darauf ab, den (endgültigen) Verfall von Wertersatz zu sichern (§ 73a StGB aF). Für den zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe angeordneten Arrest (§ 111b Abs. 5 StPO aF) gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) wurde in § 111i Abs. 5 bis 7 StPO mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ein staatlicher Auffangrechtserwerb normiert. Nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung des § 111i StPO (durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 [BGBl. I S. 872] wurden die §§ 111b ff StPO unter Aufgabe des bisherigen Opferentschädigungskonzepts der Rückgewinnungshilfe völlig neu gefasst) kam es daher für die Frage, ob ein auf der Grundlage eines dinglichen Arrests gepfändeter Vermögensgegenstand dem betroffenen Vermögensinhaber letztlich entzogen werden wird, nicht mehr darauf an, ob der Verletzte in die aufgrund des dinglichen Arrests sichergestellten Vermögenswerte vollstreckt oder hiervon wegen des damit verbundenen Aufwands absieht. Seither unterschied sich die Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines (auch) zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrests in Intensität und wirtschaftlicher Auswirkung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr wesentlich von der Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines "nur" nach §§ 111b Abs. 2, 111d StPO aF in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF angeordneten dinglichen Arrests beziehungsweise von der Beschlagnahme eines "nur" dem Verfall unterliegenden Gegenstandes (OLG Stuttgart, BeckRS 2014, 17953 Rn. 13; LG Essen, BeckRS 2016, 12443; BeckOK RVG/Knaudt, 41. Edition, Nr. 4142 VV Rn. 6 [Stand: 1. September 2018]).
b) Da die zusätzliche Verfahrensgebühr erst dadurch gerechtfertigt ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Sicherung von dem Beschuldigten zustehenden Vermögenswerten gerichtet ist, ist es konsequent, den für die Gebührenhöhe nach § 2 Abs. 1 RVG maßgeblichen Gegenstandswert nach dem objektiven Wert der betroffenen Gegenstände zu bemessen. Bei einem Einziehungsgegenstand ist grundsätzlich von seinem Verkaufswert beziehungsweise objektiven Verkehrswert auszugehen (h.M.; vgl. nur KG, NStZ-RR 2005, 358, 359; OLG Frankfurt am Main, NJOZ 2007, 1372, 1373; OLG Hamm, BeckRS 2008, 05574 und 77014; OLG München, BeckRS 2010, 21631; OLG Stuttgart, BeckRS 2014, 17953; BeckOK RVG/Knaudt aaO Rn. 12.2; Burhoff in Gerold/Schmidt aaO Rn. 19; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr. 4142 VV Rn. 16; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4142-4147 VV Rn. 18 f). Entsprechendes gilt für den dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO aF. Bei diesem ist der Gegenstandswert ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen (OLG Hamm aaO). Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. Nur soweit der zu sichernde Anspruch werthaltig ist und eine Befriedigung des Arrestgläubigers erwarten lässt, ist er im Rahmen der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF der Bemessung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen (vgl. OLG Köln, BeckRS 2007, 16796; BeckOK RVG/Knaudt aaO; siehe auch BGH, Beschlüsse 14. Dezember 2006 - 5 StR 119/05, NStZ 2007, 341 und vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06, BeckRS, 10085 zur Berücksichtigung der Durchsetzbarkeit/Werthaltigkeit einer Verfallsanordnung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts; diese Frage offenlassend BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 53/13, BeckRS 2014, 11495 Rn. 3; vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07, BeckRS 2014, 19390 und vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, BeckRS 2015, 05460 Rn. 7). Dies bedeutet, dass das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests nicht weiter geht, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger - gegebenenfalls auch nur beratend - tätig wird (BeckOK RVG/Knaudt aaO Rn. 12, 12.2). Dabei können die in Vollziehung des Arrests erfolgten Pfändungen Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit eine durchsetzbare Verfallsanordnung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 aaO).
c) Nach diesen Maßgaben kann im vorliegenden Fall keine den bereits von der Generalstaatsanwaltschaft berücksichtigten Gegenstandswert von 7.024,68 € übersteigende Wertbemessung zugrunde gelegt werden. Lediglich in diesem Umfang konnte der in Höhe von 10.835.791 € angeordnete dingliche Arrest vollzogen werden. In dem Beschwerdeschriftsatz vom 29. April 2010 hat der Verteidiger des Klägers unter anderem auf die "Ärmlichkeit der Verhältnisse" seines Mandanten hingewiesen und dessen Vermögenslosigkeit geltend gemacht. Dementsprechend war das wirtschaftliche Interesse des Klägers ausschließlich darauf gerichtet, die Aufhebung der erfolgten Pfändungen zu erreichen. Würde man dagegen die Verfahrensgebühr - wie es die Revision geltend macht - auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 3.611.930,33 € berechnen, ergäbe sich ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Verteidigers, der mehr als das Doppelte des gepfändeten Vermögens des Mandanten ausmachte.
Da die Generalstaatsanwalt und das Berufungsgericht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG aF auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 7.024,68 € berechnet haben, kann dahinstehen, ob im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Arrestanordnung ein Abschlag zum Beispiel von zwei Dritteln gerechtfertigt wäre (siehe dazu OLG Hamm, BeckRS 2008, 05574 und 77014; OLG München, BeckRS 2010, 21631 und OLG Stuttgart, BeckRS 2014, 17953 Rn. 14). Der Kläger ist durch einen unterbliebenen Abschlag nicht beschwert.
4. Gegen die rechnerische Ermittlung der Anwaltsvergütung für das Arrestverfahren in Höhe von 566,44 € (Gegenstandswert: 7.024,68 €) und für das Entschädigungsverfahren in Höhe von 147,56 € (Gegenstandswert: 566,44 €) erhebt die Revision keine Einwendungen.
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