1. Will die Gemeinde in einer Steuersatzung neben dem Steuer- einen Haftungsschuldner bestimmen, bedarf sie dafür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und eines hinreichenden Sachgrundes. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn der Haftende in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 -...