Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 23.01.2019


BAG 23.01.2019 - 4 AZR 552/17

Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
23.01.2019
Aktenzeichen:
4 AZR 552/17
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR552.17.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend ArbG Dortmund, 13. Januar 2016, Az: 9 Ca 3791/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 11. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1206/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1206/16 - im Tenor zu Nr. 1 teilweise aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13. Januar 2016 - 9 Ca 3791/15 - zurückgewiesen und der Tenor zu Nr. 1 wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 66 % und der Kläger zu 34 %, die des Berufungsverfahrens die Beklagte zu 93 % und der Kläger zu 7 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.