Entscheidungsdatum: 23.01.2019
1. Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt.
2. Auf den Ablauf der Jahresfrist bleibt auch ohne Einfluss, wenn die erst nach Fristablauf verfügte Aufhebung des Verwaltungsakts noch zusätzlich aus anderen Gründen rechtswidrig war. Nichts anderes gilt, wenn die Behörde rechtsirrig annimmt, die Jahresfrist finde keine Anwendung.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung einer ihr gewährten Zuwendung.
Sie betrieb 2002 in B. das "E.hotel" mit 96 Betten, das sie 1998 angepachtet hatte, nachdem es durch einen Brand stark beschädigt worden war. Nach ihren Angaben hatte sie seit 1998 erhebliche Mittel für die Wiederherstellung des Hotelgebäudes und für Inventar investiert. Der Pachtvertrag war zuletzt für die Jahre 2000 bis 2005 mit der Maßgabe verlängert worden, dass alle Investitionen und Instandhaltungsmaßnahmen zu Lasten der Pächterin gingen; die Verpächterin schulde hierfür Erstattung, wenn sie den Vertrag vorzeitig kündige, sofern dies jeweils vereinbart sei. Das "E.hotel" wurde im August 2002 durch Hochwasser geschädigt. Mit Zuwendungsbescheid vom 25. November 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 737 400 € (= 75 % der förderfähigen Kosten) für die Wiederherstellung des Anlagevermögens, nahm diesen Bescheid aber am 16. Januar 2003 wieder zurück, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass der Pachtvertrag für das "E.hotel" nicht verlängert werden würde.
Daraufhin beabsichtigte die Klägerin, eine von ihr ebenfalls betriebene Pension, das "E.", um einen Neubau mit 24 zusätzlichen Betten zu erweitern und unter Einbeziehung der Gaststätte mit Terrasse als "Hotel und Restaurant P." wiederzueröffnen. Der Neubau (Rohbau) sollte von ihrem Ehemann unter Inanspruchnahme eines Bankkredits in Höhe von 200 000 € auf dessen Grund errichtet, an sie alsdann verpachtet und von ihr ausgestattet werden. In der Folge fanden Gespräche zwischen den Beteiligten zu der Frage statt, ob für Einbauten und geschädigtes Inventar im "E." auch dann Wiederherstellungssubventionen bewilligt werden könnten, wenn daraus Ersatzinvestitionen im neuen Objekt finanziert würden. Im Anschluss hieran beantragte die Klägerin unter dem 25. Februar 2003 erneut die Bewilligung von Finanzhilfen mit einem Fördersatz von 75 % für Gesamtinvestitionen von 375 184,50 €, nämlich von 145 670,50 € für geschädigte "Mietereinbauten" im "E." sowie von 229 514 € für "Ersatzinvestitionen" für bewegliche Anlagegüter.
Mit Zuwendungsbescheid vom 28. Februar 2003 gewährte die Beklagte der Klägerin eine nicht rückzahlbare Zuwendung von 267 000 € mit dem Klammerzusatz "74,98 % der zuwendungsfähigen Kosten" für die Wiederherstellung von hochwassergeschädigten Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens. Der Bescheid ging von zuwendungsfähigen Gesamtkosten von (abgerundet) 356 100 € aus; deren Reduktion um 19 079 € (19 084 €) betraf die Einrichtung von Gästezimmern im "E.", die im Obergeschoss lagen und deshalb vom Hochwasser nicht geschädigt worden seien. Der Zuwendungsbescheid verwies auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - und enthielt weitere Nebenbestimmungen, deren Ziffer 9 lautete:
"Gemäß Ihrer Schreiben vom 18./25.02.2003 wurde bei der Bewilligung davon ausgegangen, dass die in der Investitionsliste aufgeführten Mietereinbauten bereits am alten Standort von Ihnen selbst eingebaut und in Ihrer Bilanz aktiviert wurden sowie das sich angegebene Inventar des E. vollständig in Ihrem Besitz befand (sic). Darüber hinaus wurde davon ausgegangen, dass die Mietereinbauten und Ersatzinvestitionen auch zukünftig in Ihrer Bilanz aktiviert werden."
Der Zuschuss wurde bis zum 5. Dezember 2003 vollständig ausgezahlt.
Unter dem 3. Januar 2005 vermerkte die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gegenüber der Beklagten, dass die "Mietereinbauten" und das Inventar des "E." wohl nicht der Klägerin, sondern der Verpächterin gehört hätten, und regte die Prüfung einer Rücknahme des Zuwendungsbescheides an. Im April 2005 hörte die Beklagte die Klägerin hierzu an. Parallel hierzu hatte die Klägerin am 18. Januar 2005 die Verwendungsnachweise vorgelegt, die sie am 1. August 2005 auf Aufforderung hin ergänzte. Der Prüfbericht der Verwendungsnachweise datiert vom 27. April 2007. Unter dem 8. Mai 2007 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Teilrückforderung der Zuwendung an. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht genommen hatte, fand am 17. Juli 2008 ein Erörterungstermin in der Sache statt. Hier erklärte die Klägerin, bis zum 1. September 2008 eine Bescheinigung ihres Steuerberaters zur Aktivierung der geltend gemachten Investitionen vorzulegen. Eine solche Bescheinigung ging in der Folge nicht ein.
Mit Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 29. September 2010 stellte die Beklagte fest, dass sich die der Zuwendung zugrundeliegenden Investitionskosten von 356 100 € um 279 495,90 € auf 76 604,10 € ermäßigt hätten (1.). Die ausbezahlte Zuwendung von 267 000 € sei in Höhe von 209 560 € nebst Zinsen in Höhe von 59 391,45 € zu erstatten (2.). Zur Begründung hieß es: Gemäß Ziffer 2.1 ANBest-P, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides gewesen sei, ermäßige sich die Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die in der Vorkalkulation veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigten. Eine derartige Ermäßigung sei hier eingetreten, "weil nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen festgestellt wurde, dass die Fördervoraussetzungen für den überwiegenden Teil der abgerechneten Ausgaben im Nachhinein weggefallen" seien. Fördervoraussetzung sei gewesen, dass die geschädigten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum der Klägerin gestanden hätten und in ihrer Bilanz aktiviert gewesen seien. Das sei bei sämtlichen "Mietereinbauten" sowie dem größeren Teil der "Ersatzinvestitionen" nicht der Fall gewesen; sie hätten vielmehr der Verpächterin gehört. Lediglich hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter, die bei der Schädigung der Klägerin gehört hätten und erst nachträglich ins Eigentum der Verpächterin gelangt seien, werde auf eine Rückforderung im Ermessenswege verzichtet, weil die Klägerin die Förderung insoweit nicht durch unrichtige Angaben erwirkt habe. Bei hiernach förderfähigen Investitionskosten von 76 604,10 € und einer Förderung in Höhe von 74,98 % verbleibe ein Zuschuss von 57 440 €. Da 267 000 € ausgezahlt worden seien, ergebe sich eine Überzahlung von 209 560 €, die zuzüglich Zinsen zu erstatten sei.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, nach ihrem Pachtvertrag über das "E.hotel" sollten nicht nur die für einen Pächter üblichen, sondern sämtliche Investitionen wirtschaftlich und rechtlich der Pächterin zugeordnet werden; im Gegenzug sei die Pacht niedriger gewesen. Dementsprechend habe sie der Beklagten Ende 2002/Anfang 2003 nachgewiesen, dass sie seit Übernahme des Hotels im Jahre 1999 mehr als 570 000 € in das "E.hotel" investiert, in den Bilanzen aktiviert und erfolgreich steuerlich geltend gemacht hätte. Nachdem klar gewesen sei, dass der Pachtvertrag nicht verlängert werden würde, sei in enger Abstimmung mit der Beklagten das Ersatzvorhaben "P." - als Erweiterung der Pension "E." zu einem Hotel - entwickelt und verabredet worden, die Ersatzinvestitionen hier vorzunehmen. Weil die Belege für die von 1999 bis 2002 getätigten Investitionen durch das Hochwasser zerstört worden seien, hätten die Beteiligten für diese Ersatzinvestitionen eine Zuwendung von 267 000 € pauschal vereinbart; diese sei alsdann gewährt worden. Die Ersatzinvestitionen seien vollständig getätigt und durch Verwendungsnachweise belegt worden. Die jetzige Rückforderung übergehe diese Vorgeschichte vollständig; zudem sei die Jahresfrist für einen Widerruf verstrichen und ein Erstattungsanspruch verjährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verwendungsnachweise hätten Ausgaben für die Erstellung des Rohbaus sowie für Außenanlagen enthalten, was von vornherein nicht Gegenstand der Förderung gewesen sei. Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die zum Ersatz für geschädigte Mieterinvestitionen im "E.hotel" beschafft wurden, hätten nur anerkannt werden können, wenn sie vor der Hochwasserkatastrophe von der Klägerin in ihrer Bilanz aktiviert und steuerlich geltend gemacht worden wären. Da dies - entgegen ihrer Versicherung - für 2001 und 2002 nicht der Fall gewesen sei, seien diese Ausgaben insgesamt nicht zuwendungsfähig. Dasselbe gelte für weitere Einzelpositionen. Es verblieben damit zuwendungsfähige Gesamtkosten von lediglich 76 604,10 €. Wie im Ausgangsbescheid dargelegt, verringere sich damit die Zuwendung infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß Ziffer 2.1 ANBest-P um 209 560 € auf gerundet 57 440 €. Die Verringerung werde zudem von einem entsprechenden - rückwirkenden - Teilwiderruf getragen. Die Leistung sei in Höhe der Überzahlung nicht zweckentsprechend verwendet worden und könne auch nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden, weil zuwendungsfähige Ausgaben insoweit nicht vorhanden seien. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG sei für den Eintritt einer auflösenden Bedingung unbeachtlich. Der Erstattungs- und der Zinsanspruch beruhten auf § 49a VwVfG.
Mit Urteil vom 21. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage im Wesentlichen aus den Gründen des Widerspruchsbescheides abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2016 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung heißt es, die Bescheide seien rechtswidrig. Die Beklagte könne Teile der Zuwendung nur zurückverlangen, wenn der Zuwendungsbescheid insoweit in Wegfall geraten sei. Hierzu berufe sich die Beklagte auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung sowie auf einen Teilwiderruf. Auf beides könne sie ihre Bescheide nicht stützen. An einem wirksamen Teilwiderruf fehle es, weil ein solcher nur binnen eines Jahres ausgesprochen werden dürfe, nachdem die Behörde Kenntnis von allen für den Widerruf erheblichen Umständen erlangt habe. Die Beklagte habe vollständige Kenntnis spätestens bei Erlass des Ausgangsbescheides besessen, den Teilwiderruf aber erst mit dem Widerspruchsbescheid verfügt, der mehr als ein Jahr später erlassen worden sei. Ob der Zuwendungsbescheid infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung weggefallen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls sei der Erstattungsanspruch verjährt. Nach sächsischem Landesrecht unterliege sowohl der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG als auch der Zinsanspruch der Regelverjährung von drei Jahren. Diese Frist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die zuständige Behörde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangt haben müssen, so dass eine Rückforderung ernsthaft in Betracht gekommen sei. Hierfür genüge das Vorliegen prüffähiger Verwendungsnachweise. Der Beklagten hätten prüffähige Verwendungsnachweise im Januar 2005 vorgelegen; zudem habe die KfW sie im Januar 2005 auf mögliche Rückforderungsansprüche hingewiesen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe deshalb mit dem Ende des Jahres 2005 zu laufen begonnen und sei bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 29. September 2010 abgelaufen gewesen.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsurteil verletze Bundesrecht. Das Berufungsgericht hätte nicht für möglich halten dürfen, dass der Zuwendungsbescheid seine Wirksamkeit infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung verloren hat, und den Bescheid auch nicht dahin auslegen dürfen, dass er unter eine solche Bedingung gestellt gewesen sei. Unter Verletzung von §§ 133, 157 BGB habe es zudem verkannt, dass der Zuwendungsbescheid - weil der Eintritt einer auflösenden Bedingung rechtlich ausgeschlossen gewesen sei - seine Wirkung dadurch verloren habe, dass die Beklagte ihn schon im Ausgangsbescheid widerrufen habe; im Widerspruchsbescheid sei dies lediglich nochmals klargestellt worden. Auch eine Auslegung des Zuwendungsbescheides als Vorbehalts- und des angefochtenen Ausgangsbescheides als Schlussbescheid komme in Betracht, weil es sich erkennbar um eine Anteilsfinanzierung unter dem Vorbehalt der späteren Festsetzung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gehandelt habe. In beiden Fällen sei die in der Konsequenz entstandene Erstattungsforderung jedenfalls nicht verjährt gewesen; das gelte auch bei rückwirkendem Widerruf, weil selbst dann die Verjährung der Erstattungsforderung nicht rückwirkend beginne. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG könne ihr nicht entgegengehalten werden. Diese sei ohnehin auf einen Schlussbescheid nicht anwendbar, sondern allenfalls auf einen Widerruf der vorbehaltlos gewährten Zuwendung. Zur Fristwahrung könne dann auch nicht auf den Widerspruchsbescheid, sondern müsse auf den Ausgangsbescheid abgestellt werden; während des Widerspruchsverfahrens könne der Begünstigte keinesfalls Vertrauen in ein Unterbleiben der Rückforderung hegen. Bei Erlass des Ausgangsbescheides sei die Jahresfrist aber keinesfalls verstrichen gewesen. Sie beginne erst zu laufen, wenn der zuständige Amtswalter Kenntnis von sämtlichen für den Widerruf erheblichen Umständen erlangt habe. Hierzu habe das Berufungsgericht unter Verletzung seiner Pflicht zur Amtsermittlung keine Feststellungen getroffen. Damit habe es übergangen, dass der zuständige Amtswalter erst während des Widerspruchsverfahrens vollständige Sachkenntnis erlangt habe. Vor allem aber habe die Jahresfrist vor dem Erlass des Ausgangsbescheides und auch noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides schon deshalb nicht laufen können, weil die Beklagte, wenn auch fehlerhaft, davon ausgegangen sei, der Zuwendungsbescheid habe seine Wirksamkeit infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung verloren, so dass es keines Widerrufs und keiner dahingehenden Ermessensausübung bedurft habe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass im Falle eines Rechtsirrtums die Jahresfrist erst nach dessen Beseitigung zu laufen beginne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2016 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. März 2014 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem tragend darauf gestützt, dass den angefochtenen Bescheiden der Ablauf der in § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG bestimmten Jahresfrist entgegenstehe. Das erweist sich im Ergebnis als richtig.
1. § 49 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG sind anwendbar.
a) Die Beklagte hat den Zuwendungsbescheid durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid in der umstrittenen Höhe teilweise widerrufen. Dahin hat das Berufungsgericht den Widerspruchsbescheid ausgelegt, ohne dass die Beklagte dem mit Verfahrensrügen entgegengetreten wäre. Es ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Bescheides. Ob der Widerruf rechtmäßig war oder nicht, ist hierfür unerheblich. Ebenso kann offen bleiben, ob schon der Ausgangsbescheid, der lediglich das Entfallen des Zuwendungsbescheides infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung festgestellt, gleichwohl aber gewisse Ermessenserwägungen angestellt hat, in einen Widerruf umgedeutet werden könnte und ob es dieser Umdeutung angesichts von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bedürfte.
b) Der Widerruf ging nicht deshalb ins Leere, weil der Zuwendungsbescheid seine Wirksamkeit bereits infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung verloren hätte.
Allerdings hat der Zuwendungsbescheid auf die "Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)" Bezug genommen. Nach Ziffer 2.1 i.V.m. 8.2.1 ANBest-P sollte der Bescheid seine Wirksamkeit verlieren, wenn und soweit sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigten. Die Zuwendung sollte insoweit unter eine auflösende Bedingung gestellt sein.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Nebenbestimmung ist jedoch, dass sie mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vereinbar ist. Hiernach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bedingung - soweit hier von Interesse - nur in dem Sinne verbunden werden, dass der Wegfall der Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Hierunter fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211). Als Ereignis kommt mithin lediglich ein rein tatsächlicher Vorgang in Betracht, der sinnlich wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich ist, ohne dass es für seine Bejahung noch einer rechtlichen Wertung bedürfte.
Das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen Kosten hinter dem Förderbetrag oder hinter den veranschlagten Kosten ist jedoch kein Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Es erschöpft sich nicht in der Feststellung entstandener Gesamtkosten, sondern setzt zusätzlich die rechtliche Wertung voraus, welche dieser Gesamtkosten zuwendungsfähig sind. Hierfür ist gleichgültig, ob diese rechtliche Wertung einfach oder schwierig ist (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 13 ff. und vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 116, 117 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 - Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 19).
c) Der Anwendung der Jahresfrist steht ebenso wenig entgegen, dass die Zuwendung in der hier maßgeblichen Hinsicht unter den Vorbehalt erst späterer Regelung gestellt gewesen wäre.
§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG wären auch dann nicht anwendbar, soweit einzelne Regelungen im Zuwendungsbescheid, namentlich diejenige über die genaue Förderhöhe, unter den Vorbehalt erst späterer Festsetzung gestellt gewesen wären und der vorliegend angefochtene Feststellungs- und Erstattungsbescheid insoweit als Schlussbescheid anzusehen wäre. Die Wirkung des Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49, 48 VwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 116, 117 Rn. 22 m.w.N.).
Die Förderhöhe war im Zuwendungsbescheid jedoch nicht unter den Vorbehalt erst späterer Festsetzung gestellt. Das Berufungsgericht hat den Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides insofern offen gelassen. Deshalb hat das Revisionsgericht den Bescheid selbst auszulegen und nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (stRspr des BVerwG, vgl. Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 116, 117 Rn. 14 m.w.N.). Diese Auslegung ergibt, dass die Beklagte der Klägerin 267 000 € als Festbetrag zuwenden wollte; daran ändert der Zusatz "74,98 % der zuwendungsfähigen Kosten" nichts.
Nimmt ein Förderbescheid auf die zuwendungsfähigen Gesamtkosten Bezug - und damit auf eine Berechnungsgröße, die im Zeitpunkt seines Erlasses noch nicht feststeht -, so kann darin der Vorbehalt erst späterer Regelung der Förderhöhe zu sehen sein; es kann sich aber auch um eine Festbetragsförderung handeln, die mit dem Hinweis darauf verbunden ist, dass die Förderung - gegebenenfalls teilweise - wegen Zweckverfehlung widerrufen werden kann, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtkosten geringer ausfallen als angenommen. Das gilt unabhängig davon, ob durch die Förderung sämtliche Projektkosten gedeckt werden sollen oder lediglich ein prozentual bestimmter Anteil. Ob ein Vorbehalt erst späterer Regelung oder eine vorbehaltlose Förderung unter Hinweis auf einen möglichen Widerruf anzunehmen ist, muss mangels ausdrücklicher Bestimmung im Verwaltungsakt durch Auslegung ermittelt werden. Für einen Vorbehalt erst späterer Regelung spricht, wenn der Förderbescheid die endgültige Förderhöhe in jedem Falle variabel hält, die zuwendungsfähigen Gesamtkosten also auch dann zur Gänze oder zu dem bestimmten Anteil bezuschussen will, wenn sie die im Zeitpunkt der Bewilligung veranschlagten Gesamtkosten - gegebenenfalls deutlich - übersteigen. Hiervon hängt ab, welches Maß an Vertrauensschutz der Zuwendungsempfänger genießt. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG auf einen Widerruf anzuwenden (§ 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG), auf den Vorbehalt einer endgültigen Regelung durch einen Schlussbescheid jedoch nicht, findet seine Rechtfertigung darin, dass der Zuwendungsempfänger im Falle des Regelungsvorbehalts mit einer erst späteren Festsetzung des genauen Förderbetrages von vornherein rechnen muss, während er bei einer vorbehaltlosen Förderung davon ausgehen darf, dass der Widerrufsfall nur bei atypischem Geschehensablauf eintritt und die Ausübung des Widerrufs auch dann nicht zwingend ist.
Im vorliegenden Fall liegt eine Festbetragsförderung vor; die Bezugnahme auf die zuwendungsfähigen Kosten erinnert lediglich an eine spätere Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung. Das ergibt sich zum einen aus der bestimmten Nennung des Förderbetrages (267 000 €) und im Übrigen aus den Begleitumständen, die im Bescheid ihren Niederschlag gefunden haben. Gegenstand der Förderung waren hier die Schäden, welche die Klägerin infolge des Hochwassers als Pächterin des "E.hotels" erlitten hatte. Der Förderbetrag wurde unter Zugrundelegung der durch die einschlägigen Richtlinien vorgegebenen Förderquote von 75 % nach dem Umfang des Schadens berechnet. Dabei war allen Beteiligten klar, dass die Förderung nicht dazu dienen sollte, das "E.hotel" wiederherzustellen, also die dortigen Schäden zu beseitigen. Vielmehr sollte die Klägerin befugt sein, die Fördersumme in das neue Projekt "P." zu investieren, um welches sie ihre Pension "E." erweitern wollte. Bei dieser Sachlage aber hat die Beklagte die Fördersumme nicht nach einem zukünftigen Ereignis - den Kosten der Realisierung des Projekts "P." -, sondern nach einem vergangenen Ereignis - der Hochwasserschädigung des "E.hotels" - bemessen, das mit dem neuen Projekt in keinem sachlich-räumlichen Zusammenhang stand. Dies fand in dem Zuwendungsbescheid darin seinen Ausdruck, dass der Förderbetrag anhand der "Mietereinbauten" und der "Ersatzinvestitionen" (gemeint: beschafftes Inventar) bemessen wurde, welche die Klägerin vor der Schädigung als Mieterin (Pächterin) im "E.hotel" getätigt hatte.
Selbst wenn der Zuwendungsbescheid die genaue Förderhöhe unter den Vorbehalt erst späterer Regelung gestellt hätte, könnten die hier angefochtenen Bescheide nicht als Schlussbescheide angesehen werden, durch welche die nur vorläufige Regelung der Förderhöhe nunmehr durch eine endgültige ersetzt worden wäre. Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung - außer in den Fällen der §§ 49, 48 VwVfG - nur in Betracht, wenn sie aus Gründen ergeht, deretwegen die frühere unter Vorbehalt gestellt wurde (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 17). Die hier angefochtenen Bescheide setzen jedoch die Förderhöhe nicht deshalb niedriger fest als im Zuwendungsbescheid genannt, weil die tatsächlich entstandenen Kosten hinter den angenommenen Kosten zurückgeblieben wären. Grund für die Verminderung ist vielmehr, dass der Schaden, an dem sich die Berechnung der geförderten Kosten orientiert hat, nicht der Klägerin, sondern ihrer Verpächterin entstanden sei. Das betrifft nicht erst die konkrete Höhe der Förderung, sondern schon deren Grund und damit einen Umstand, auf den sich der denkbare Vorbehalt nicht bezogen hatte.
2. Die Jahresfrist war schon vor Erlass des hier angefochtenen Ausgangsbescheides am 29. September 2010 verstrichen.
a) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Unerheblich ist insoweit, ob die Fehlerhaftigkeit ihre Ursache in einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder -bewertung oder in einer rechtlichen Fehleinschätzung hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356). Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <362 f.>). Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts; hier kommt es auf die vollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360).
Wie erwähnt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 <363>; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 29). Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 27). Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 <364>; Vorlagebeschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 133 S. 27 f.).
Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 <179>). Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 - juris); verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin.
b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war die Frist bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 29. September 2010 verstrichen.
Die Beklagte hatte vor dem 8. Mai 2007 positive Kenntnis von den Gründen erlangt, aus denen sie mit den hier angefochtenen Bescheiden den Zuwendungsbescheid aufgehoben hat. Dies gilt sowohl für die ursprüngliche als auch für die im Widerspruchsbescheid für einige Positionen zusätzlich angeführte nachträgliche Zweckverfehlung. Grund für die ursprüngliche Zweckverfehlung war, dass die durch das Hochwasser geschädigten Investitionen der Klägerin in das frühere "E.hotel" entgegen der Annahme im Zuwendungsbescheid im Zeitpunkt der Schädigung in ihrer Bilanz nicht aktiviert gewesen seien, also rechtlich und wirtschaftlich nicht ihr, sondern der Verpächterin gehört hätten. Kenntnis von diesem Grund, den Zuwendungsbescheid insofern teilweise aufzuheben, erlangte die Beklagte schon durch den Hinweis der KfW im Januar 2005; die Prüfung der (ergänzten) Verwendungsnachweise im April 2007 erfolgte unter diesem Blickwinkel, hat diese Kenntnis also für die einzelnen Ausgabenpositionen konkretisiert. Und Grund für die im Widerspruchsbescheid für einige Positionen zusätzlich angeführte nachträgliche Zweckverfehlung war, dass diese Positionen den Rohbau und die Außenanlagen beträfen, die nicht Gegenstand der Förderung gewesen seien. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Kenntnis von diesem Grund schon durch die Einreichung der (auf Anforderung hin von der Klägerin ergänzten) Verwendungsnachweise am 1. August 2005 erlangt. Dem kann nicht gefolgt werden; der bloße Akteninhalt verschafft dem zuständigen Amtswalter noch keine eigene Kenntnis. Kenntnis erlangte die Beklagte jedoch durch Eingang der Verwendungsnachweisprüfung am 27. April 2007. Dies bekundete sie dadurch, dass sie die Klägerin wenige Tage später unter Bezugnahme hierauf zur beabsichtigten Teilrückforderung angehört hat.
Der Lauf der Jahresfrist setzt des Weiteren die Kenntnis der für die Ausübung des Aufhebungsermessens maßgeblichen Umstände voraus. Dies sind diejenigen Belange des Zuwendungsempfängers, welche möglicherweise gegen eine Aufhebung streiten, weil sie einen Vertrauensschutztatbestand begründen. Um diese Umstände in Erfahrung zu bringen, soweit sie der Behörde nicht ohnehin bekannt sind, muss die Behörde den Zuwendungsempfänger unter angemessener Fristsetzung anhören; die Jahresfrist läuft erst mit Kenntnisnahme von seiner Stellungnahme.
Hier hat die Beklagte die Klägerin am 8. Mai 2007 zur beabsichtigten Rückforderung eines - genau berechneten - Teils der Zuwendung angehört. Die Klägerin hat zwar keine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Stattdessen hat sie um einen mündlichen Erörterungstermin gebeten, der am 17. Juli 2008 stattfand. Dabei hat die Klägerin ihren Standpunkt dargelegt und im Wesentlichen um Nachsicht (Billigkeitserlass, Stundung) gebeten. Es wurde namentlich die Frage der Bilanzierung der von der Klägerin behaupteten Investitionen in das "E.hotel" erörtert. Die Beklagte hat die Klägerin aufgefordert, bis zum 1. September 2008 hierzu eine ergänzende Bescheinigung ihres Steuerberaters vorzulegen. Innerhalb dieser Frist, die als angemessen zu erachten ist, ist eine solche Bescheinigung nicht eingegangen. Damit war die Sache im September 2008 auch insoweit entscheidungsreif.
Daran ändert nichts, dass die Klägerin einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, der zwar Akteneinsicht erbeten (und erhalten), sich aber noch nicht geäußert hatte. Ausweislich des von der Beklagten gefertigten Vermerks hat die Klägerin im Erörterungstermin ausdrücklich darum gebeten, Korrespondenz ausschließlich unmittelbar mit ihr selbst zu führen. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte kein Anlass, noch auf eine Stellungnahme des Rechtsanwalts zu warten. Hätte sie es anders gesehen, so hätte sie nachfragen müssen.
Nach allem war die Sache für die Beklagte im September 2008 entscheidungsreif, und die Jahresfrist wurde in Lauf gesetzt. Sie lief im September 2009 ab und war bei Erlass des Feststellungs- und Erstattungsbescheides am 29. September 2010 verstrichen.
c) Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
(1) Unerheblich ist, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren um eine erneute Prüfung der Zuwendungsfähigkeit ihrer Verwendungsnachweise gebeten hat und die Beklagte dem nachgekommen ist. Der Eintritt in eine erneute Sachprüfung kann die bereits abgelaufene Frist nicht erneut in Lauf setzen.
Ist die Frist verstrichen, so steht dies einer dann erst verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt. Ebenso wenig änderte es, wenn dies durch die von der Ausgangsbehörde verschiedene Widerspruchsbehörde geschähe. Es kann nicht angenommen werden, dass der Betroffene auf die durch den Fristablauf gewonnene Rechtsposition dadurch verzichtet, dass er gegen die verspätete Rücknahme oder gegen den verspäteten Widerruf Widerspruch einlegt, selbst wenn er - etwa in Unkenntnis der Rechtslage - um erneute Sachprüfung oder erneute Ermessensausübung bittet.
Der Fristablauf sperrt allerdings nur den konkreten Rücknahme- oder Widerrufsgrund. Eine Rücknahme oder ein Widerruf aus einem anderen Grund bleibt möglich, selbst wenn dieser der Behörde erst später bekannt wird (so zutreffend VGH München, Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 B 87.3487 - NVwZ-RR 1992, 452 <453>; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5. April 2001 - 2 A 53/98 - NVwZ-RR 2002, 479 <483>; Dickersbach, GewArch 1993, 177 <186>; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 210, § 49 Rn. 106). Ebenso liegt es bei einem bekannten Rücknahme- oder Widerrufsgrund, der von der Behörde in der Annahme der Geringfügigkeit zunächst hingenommen worden war, wenn sie nach Fristablauf Kenntnis davon erlangt, dass dieser Rücknahme- oder Widerrufsgrund zusätzliche Gefahren hervorruft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1988 - 7 B 8.88 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1). Dies gilt freilich nur für dem Betroffenen ungünstige, also für eine Rücknahme oder einen Widerruf sprechende Umstände. Es versteht sich von selbst, dass die Frist nicht allein deshalb erneut zu laufen beginnt, weil sich die Gründe, welche zugunsten des Betroffenen für ein Absehen von der Rücknahme oder vom Widerruf im Ermessenswege streiten, noch verstärken oder um weitere ebensolche Gründe vermehren.
(2) Auf den Ablauf der Jahresfrist bleibt auch ohne Einfluss, wenn die erst nach Fristablauf verfügte Aufhebung des Verwaltungsakts noch zusätzlich aus anderen Gründen rechtswidrig war, etwa weil die Behörde über den einschlägigen Widerrufstatbestand irrte oder einen Widerruf aussprach, obwohl ein Rücknahmegrund vorlag.
Wird die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme oder einen erneuten Widerruf aus demselben Rücknahme- oder Widerrufsgrund neu; die Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung finden insofern keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30). Das setzt freilich voraus, dass die aufgehobene Entscheidung ihrerseits vor Ablauf der Jahresfrist ergangen war. War die Jahresfrist hingegen bereits verstrichen, so wird die gerichtliche Aufhebung - allein oder unter anderem - hierauf gestützt sein; dann kommt ein Neubeginn der Frist nicht in Betracht. Ob anderes gilt, wenn das Gericht den Ablauf der Jahresfrist verkennt oder verneint, die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung aber aus einem anderen Grunde aufhebt, kann Fragen des Umfangs der Rechtskraft dieses Urteils aufwerfen; hierauf näher einzugehen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Hieraus folgt unter anderem, dass für den Ablauf der Jahresfrist gleichgültig ist, ob die erst verspätet ergangene Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung im Übrigen rechtmäßig oder rechtswidrig war. Damit ist unerheblich, ob die Behörde zutreffend von einer Rücknahme- oder einer Widerrufslage ausgegangen ist und ob sie im letzteren Falle den zutreffenden Widerrufstatbestand im Blick gehabt hat (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 S. 5 f.). Ebenso ist ohne Relevanz, ob sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die bereits verstrichene Frist kann nicht dadurch wieder eröffnet werden, dass der Behörde danach noch weitere Rechtsfehler unterlaufen. Anderenfalls stünde die Behörde in Ansehung der Jahresfrist schlechter da, wenn sie eine im Übrigen rechtmäßige Aufhebung verfügte; das kann nicht richtig sein.
Für den Lauf der Jahresfrist kommt es auch hier allein darauf an, ob die Behörde vollständige Kenntnis vom Aufhebungsgrund sowie von den für die Ermessensausübung objektiv erheblichen Umständen hatte; ob sie aufgrund dieser Kenntnis rechtmäßig gehandelt hat, ist demgegenüber gleichgültig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 S. 5 f.). Allerdings ist zu bedenken, dass eine rechtliche Fehlvorstellung die Behörde möglicherweise zu fehlgehenden oder unvollständigen Ermittlungen verleitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 <360 f.>). Ebenso mag eine verkürzende Anhörung, welche etwa die beabsichtigte Entscheidung als eine gebundene darstellt, obwohl die Behörde Ermessen hätte, den Betroffenen von der Darlegung sämtlicher Umstände, die für die Ausübung des Ermessens objektiv erheblich sind, abhalten. Beides stünde dem Beginn der Jahresfrist entgegen.
Dem Vorstehenden steht die Rechtsprechung des 7. und des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 4 f.; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30 ff.). Dort wird hervorgehoben, dass die Jahresfrist bei Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides neu beginne. Dem ist für die entschiedenen Fälle zuzustimmen; jeweils war dieser erste Rücknahmebescheid noch innerhalb der Jahresfrist ergangen. Die zur Begründung angeführte zusätzliche Erwägung, die Behörde erlange erst durch die gerichtliche Entscheidung genaue Kenntnis von den Voraussetzungen für eine rechtmäßige Rücknahme, ist gelegentlich missverstanden worden. Maßgeblich ist nicht die Kenntnis der Behörde von der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Rücknahmeentscheidung, sondern ihre Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts. Andernfalls liefe die Jahresfrist leer; denn zur Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung gehört auch die Einhaltung der Jahresfrist selbst. Die Behörde muss vollständige Kenntnis aller Umstände haben, die sie für eine Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung benötigt. Insofern muss Entscheidungsreife vorgelegen haben. Ob die Behörde hiervon rechtmäßig Gebrauch macht, ist demgegenüber gleichgültig.
(3) Nichts anderes gilt schließlich, wenn die Behörde rechtsirrig annimmt, die Jahresfrist finde keine Anwendung, weil der Zuwendungsbescheid seine Wirksamkeit infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung bereits verloren habe oder weil er unter den Vorbehalt einer späteren Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt worden sei. Die Behörde kann sich zu Lasten des Begünstigten auch insofern nicht auf den eigenen Rechtsirrtum berufen. Zwar unterscheiden sich diese Fälle von den soeben erörterten dadurch, dass der Rechtsirrtum der Behörde sich auch auf ihre Fristbindung selbst bezieht; das mag in der Praxis zu einem geringeren Maß an Verfahrensbeschleunigung führen, auch wenn selbstverständlich auch hier das allgemeine Verfahrensbeschleunigungsgebot des § 10 VwVfG gilt (vgl. zur Beschleunigungspflicht beim Schlussbescheid BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 31). Auf den Lauf der Jahresfrist hat aber der Rechtsirrtum der Behörde keinen Einfluss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei § 48 Abs. 4 VwVfG um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar und in die keine Wiedereinsetzung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 27). Ist die Versäumung der Frist aber nicht entschuldbar, so ist sie es auch nicht, wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruht.
In der Literatur wird demgegenüber angenommen, die Jahresfrist könne nicht laufen, solange die Behörde - der Sache nach also "gutgläubig" - das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen hinter den veranschlagten Gesamtkosten als Eintreten einer auflösenden Bedingung hätte ansehen können; erst die Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - (BVerwGE 152, 211) im August 2015 habe diesen "guten Glauben" mit der Wirkung zerstört, dass frühestens ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist zu laufen begann (Gass, NVwZ 2016, 748). Dem kann nicht gefolgt werden. Einen "guten Glauben" der Behörde in die Rechtmäßigkeit eines rechtswidrigen Behördenhandelns kann es nicht geben. Der Umstand, dass die meisten Oberverwaltungsgerichte die rechtswidrige Praxis jahrelang gebilligt haben, vermag hieran nichts zu ändern.
3. Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten der Klägerin (§ 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG) bestehen nicht. Derartiges hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.