1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2018 a) im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten; b) in der Einziehungsentscheidung auch zugunsten der Mitangeklagten A. und B. dahin geändert, dass die Einziehung der Taterträge in Höhe von 3.022,30 € und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.917,70 € gegen die drei Angeklagten als Gesamtschuldner...