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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn seiner Unterschrift maschinenschriftlich der Name des anderen Rechtsanwalts beigefügt wird.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZB 16/16
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 062 139.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 27 W (pat) 56/16
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob Art. 11 UVP-RL (juris: EURL 92/2011) der Anwendung des § 215 Abs. 1 BauGB entgegensteht, wenn der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens sich gegen einen Bebauungsplan wendet, durch den die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet werden soll, das jedenfalls UVP-vorprüfungspflichtig ist.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 CN 3/16
2017-03-13
BVerwG 6. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 16/17
1. Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO ist gegeben, wenn eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshandlung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen örtlich ansässigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass ihr Zweck gefährdet wäre, d.h. der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte. 2. Die Beschränkung seiner örtlichen Zuständigkeit hat der Notar zu beachten, auch wenn der Zweck der Beurkundung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. NotSt (Brfg) 1/16
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 55/16
Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. November 2014, NotZ(Brfg) 8/14).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. NotZ (Brfg) 4/16
Die Anhörungsrügen der Verurteilten werden zurückgewiesen. Die Verurteilten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsbehelfs zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 476/15
Zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der notariellen Fachprüfung.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. NotZ (Brfg) 6/16
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 B 20/16
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Dezember 2011 - 9 VA 9/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes sowie in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. 2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das...
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 1 BvR 563/12
2017-03-10
BVerwG 6. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 2/17
Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 18/16
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 350/16
1. Zur Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG. 2. Das mit einem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist zur Prüfung befugt, ob dem Antragsteller das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses fehlt allerdings erst dann, wenn der mit dem Musterverfahren verfolgte Zweck der verbindlichen Klärung der Feststellungsziele durch einen Musterentscheid (§ 22 Abs. 1 KapMuG) unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann. Zur Verneinung des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZB 135/15
1a. Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung. 1b. Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird. 2. Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 177/15