Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 14.03.2017


BPatG 14.03.2017 - 27 W (pat) 56/16

Markenbeschwerdeverfahren – "Wobau-Impulse" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
14.03.2017
Aktenzeichen:
27 W (pat) 56/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 062 139.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 8. Oktober 2014 ist das Zeichen

2

Wobau-Impulse

3

für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden:

4

Klasse 09: Computersoftware und Computerprogramme [gespeichert und herunterladbar], insbesondere auch Apps für Mobilfunkgeräte; Apps [Software] für mobile Endgeräte; WebAPPSoftware; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bild, Ton und Videodateien;

5

Klasse 16: Druckereierzeugnisse und gedruckte Veröffentlichungen; Fachblätter und Fachzeitschriften für Architekten und in der Baugestaltung tätige Handwerker, insbesondere Maler, Stuckateure und Dekorateure; Informationszeitschriften für das Handwerk; Broschüren; Bücher; Diagramme; grafische Darstellungen; Handbücher; Kalender; Prospekte; Rundschreiben [Newsletter]; Zeitschriften [Magazine]; Lehr und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate];

6

Klasse 41: Herausgabe von Verlags und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Dienstleistungen eines Verlages.

7

Das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 30. April 2015 und 4. Dezember 2015, letzterer der Beschwerdeführerin zugestellt am 10. Dezember 2015, wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

8

Die angemeldete Wortkombination sei sprachüblich gebildet aus der gebräuchlichen Abkürzung „Wobau“ für „Wohnungsbau“ und für das Wohnungsbaugesetz und dem Wort der deutschen Alltagssprache „Impulse“ mit der Bedeutung „Anstöße“ oder „Anregungen“. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit dahingehend, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen thematisch mit Impulsen/Anregungen zum Wohnungsbau bzw. zum Wohnungsbaugesetz befassen würden. Die Wortkombination beschreibe somit Thema und Zweck der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen und gebe keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

9

Die Wortkombination bedürfe nicht der Interpretation, sondern sei glatt beschreibend und unmittelbar verständlich.

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Auch die von der Anmelderin angeführten Vorentscheidungen würden nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Schutzfähigkeit führen.

11

Hiergegen wendet sich die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit ihrer am Montag, dem 11. Januar 2016, eingelegten Beschwerde.

12

Zur Begründung ihrer Beschwerde weist sie darauf hin, dass weder das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum, EUIPO, noch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Schweiz) oder das Amt für Volkswirtschaft (Liechtenstein) Bedenken gegen eine Schutzrechtserstreckung der vorliegenden Anmeldung auf das Gebiet der Europäischen Union, der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gehabt hätten. Dies sei ein Indiz für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung.

13

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, vom 30. April 2015 und vom 4. Dezember 2015 aufzuheben.

15

Mit Schriftsatz vom 6. März 2017 hat die Anmelderin beantragt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und den auf ihren zunächst gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hin anberaumten Termin aufzuheben.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Wobau-Impulse“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.

18

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).

19

Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 – BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 – smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook).

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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat).

21

Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 – Link economy).

22

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten).

23

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen.

24

a) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gehören zunächst gewerbliche Kunden. Insbesondere die in Klasse 16 angemeldeten Fachblätter, Fachzeitschriften und Informationszeitschriften wenden sich an die genannte Zielgruppe der Architekten und in der Baugestaltung tätigen Handwerker, insbesondere Maler, Stuckateure und Dekorateure.

25

Sämtliche übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen können sich jedenfalls auch an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher wenden.

26

b) Die Wortkombination „Wobau-Impulse“ setzt sich aus dem Bestandteil „Wobau“ als geläufiger Abkürzung des Begriffs „Wohnungsbau“ und der Pluralform des deutschen Wortes „Impuls“ in der Bedeutung „Anregung, Anstoß“ zusammen (vgl. die im Verfahren vor dem DPMA sowie die durch den Senat mit Ladungshinweis vom 7. Februar 2017 versandten Belege).

27

Die angesprochenen Verkehrskreise – und zwar sowohl die gewerblichen Kunden als auch die Endverbraucher – werden in der Bezeichnung in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen reinen Sachhinweis auf den Inhalt bzw. den Gegenstand derselben sehen. Die angemeldete Begriffskombination erschöpft sich insoweit in einer Aneinanderreihung beschreibender Begriffe, ohne dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile, die regelmäßig keine Unterscheidungskraft aufweist, besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Tz. 41 – BIOMILD).

28

Dies gilt zunächst für sämtliche in Klasse 16 beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse und gedruckte Veröffentlichungen; Fachblätter und Fachzeitschriften für Architekten und in der Baugestaltung tätige Handwerker, insbesondere Maler, Stuckateure und Dekorateure; Informationszeitschriften für das Handwerk; Broschüren; Bücher; Dia-gramme; grafische Darstellungen; Handbücher; Kalender; Prospekte; Rundschreiben [Newsletter]; Zeitschriften [Magazine]; Lehr und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]“, die sich inhaltlich bzw. thematisch mit Anregungen für den Wohnungsbau befassen können.

29

An dieser Stelle sei festgehalten, dass einem Werktitel nicht grundsätzlich die – vorrangig zu prüfende – abstrakte Unterscheidungskraft gem. § 3 Abs. 1 MarkenG abgesprochen werden kann; vielmehr ist in jedem Einzelfall im Rahmen der Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu beurteilen, ob ein Titel einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder lediglich auf den Inhalt enthält (vgl. BGH, GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; BGH, GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten).

30

Diese Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ergibt vorliegend, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Wortkombination im Zusammenhang mit den in Klasse 16 beanspruchten (gedruckten) Medien, die sich allesamt inhaltlich mit Impulsen für den Wohnungsbau befassen können, lediglich einen Sachhinweis auf deren Inhalt und nicht einen Herkunftshinweis entnehmen werden. Dies gilt insbesondere auch für Kalender, die bekanntlich zu den verschiedensten Themenbereichen angeboten werden und die konkrete Anregungen zu Fragen des Wohnungsbaus enthalten können (anders als bei der Wortfolge „Gute Zeiten Schlechte Zeiten“, in Bezug auf die der BGH (GRUR 2001, 1043) ausgeführt hat, dass der Verkehr nicht annehmen werde, ein mit dieser Wortfolge gekennzeichneter Kalender werde sich auf ein so bezeichnetes Thema beschränken).

31

Ebenso können sich die in Klasse 9 beanspruchten Waren aus dem Bereich der elektronischen Medien, nämlich „Computersoftware und Computerprogramme [gespeichert und herunterladbar], insbesondere auch Apps für Mobilfunkgeräte; Apps [Software] für mobile Endgeräte; WebAPPSoftware; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bild, Ton und Videodateien“ inhaltlich mit Anregungen auf dem Gebiet des Wohnungsbaus befassen.

32

In Bezug auf die in Klasse 41 angemeldeten Verlagsdienstleistungen „Herausgabe von Verlags und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Dienstleistungen eines Verlages“ schließlich ist jedenfalls ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten Bezeichnung zu diesen Dienstleistungen anzunehmen. Diese Verlagsdienstleistungen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Waren der Klassen 9 und 16. Da der angemeldeten Wortfolge – wie zuvor ausgeführt – jegliche Unterscheidungskraft für diese Waren fehlt, werden die angesprochenen Waren dieser Bezeichnung auch im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen, die sich auf die in Klassen 9 und 16 beanspruchten Medien beziehen können, keinen Herkunftshinweis sehen. Der Verkehr wird die Angabe „Wobau-Impulse“ wegen der Nähe der in Rede stehendenden Verlagsdienstleistungen der Klasse 41 zu einem Werktitel und den durch diesen bezeichneten Inhalt der herauszugebenden Verlags- und Druckereierzeugnisse unmittelbar und ohne Weiteres auch auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. auch BGH, GRUR 2009, 949, Rn. 20 – My World).

33

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Bezeichnung „Wobau-Impulse“ den Inhalt der fraglichen Waren und Dienstleistungen genau bezeichnet. Dass die Wortfolge vage und unbestimmt gehalten ist und sich deshalb zur Bezeichnung unterschiedlicher Themen eignet, macht sie nicht zu einem Unterscheidungsmittel, das die fraglichen Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet (vgl. BGH, GRUR 2013, 522, Rn. 14 – Deutschlands schönste Seiten). Das angesprochene Publikum wird – wie ausgeführt – die Bezeichnung in dem in Rede stehenden Warensektor sowie in Bezug auf die mit diesen Waren in engem Zusammenhang stehenden beanspruchten Dienstleistungen nur als Inhaltsangabe und deshalb nicht als Herkunftshinweis auffassen.

34

3. Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergibt sich des Weiteren nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Voreintragungen im Rahmen des Erinnerungsverfahrens. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht bindend, da zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (EuGH, GRUR 2009, 667, Rn. 17 – Bild.T-online.de und ZVS [Schwabenpost]; EuGH, GRUR 2008, 229, Rn. 47-51 – BioID; BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; BGH GRUR 2011, 230, Rn. 12 – SUPERgirl). Entsprechendes gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde auf Auffassungen des EUIPO, des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Schweiz) und des Amts für Volkswirtschaft (Liechtenstein) zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens „Wobau-Impulse“ Bezug genommen hat.

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4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin an ihrem zunächst gestellten Antrag gem. § 69 Nr. 1 MarkenG auf Durchführung einer solchen nicht festgehalten hat und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).