Entscheidungsdatum: 13.03.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG vorliegt. Es ist deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Einordnung der Äußerungen des Beschwerdeführers als Tatsachenbehauptungen ohne weitere Begründung wird zwar den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung einer Äußerung nicht gerecht. Das Amtsgericht, das mit vertretbarer Begründung das Vorliegen echter Fragen verneint, verkennt, dass auch Fragesätze als Werturteile einzuordnen sein können, und unterlässt die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der persönlichen Ehre des von den Äußerungen Betroffenen (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>; 114, 339 <348>; EGMR, von Hannover v. Deutschland, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 u. 60641/08, §§ 108-113). Da es für die mit den Fragesätzen geäußerten Vermutungen des Beschwerdeführers aber keine tatsächliche Anhaltspunkte gibt und diese die persönliche Ehre des Betroffenen nicht unerheblich beeinträchtigen, kann die Abwägung im Ergebnis zu einem Überwiegen der Belange der persönlichen Ehre führen, so dass es - zumal es nur noch um die Rechtsanwaltskosten geht - an einem Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde fehlt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.