§ 61 Abs. 1 SHBesG (juris: BesG SH 2012) führt lediglich die Regelung des § 45 BBesG ÜFSH (juris: BBesG) fort, erfasst aber nicht die Fälle des § 46 BBesG ÜFSH. Die Zulagenregelung des § 61 Abs. 1 SHBesG setzt danach voraus, dass entweder eine befristete Aufgabe außerhalb der in der Verwaltung sonst bestehenden Strukturen erledigt wird oder eine mit besonderen Anforderungen und Belastungen verbundene dienstliche Aufgabe zwar auf Dauer besteht, aber von einem Beamten regelmäßig nur für einen...