Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 21.09.2017


BVerfG 21.09.2017 - 2 BvQ 54/17

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: einstweilige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei - Folgenabwägung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
21.09.2017
Aktenzeichen:
2 BvQ 54/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170921.2bvq005417
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
vorgehend VG Gießen, kein Datum verfügbar, Az: 8 K 5812/17 VG.A
Zitierte Gesetze

Tenor

Der zuständigen Ausländerbehörde wird gemäß § 32 BVerfGG bis zum Erlass einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. November 2017, untersagt, den Beschwerdeführer in die Türkei abzuschieben. Die vor Erschöpfung des Rechtswegs durch Erhebung einer Anhörungsrüge zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung geht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da eine Rückgängigmachung der Folgen der Abschiebung im Falle eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren nach den Umständen des Falles ausgeschlossen erscheint. Falls der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterliegt, bleibt seine Abschiebung unmittelbar aus der Abschiebungs- oder Strafhaft ohne weiteres möglich.