Entscheidungsdatum: 21.09.2017
Der zuständigen Ausländerbehörde wird gemäß § 32 BVerfGG bis zum Erlass einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. November 2017, untersagt, den Beschwerdeführer in die Türkei abzuschieben. Die vor Erschöpfung des Rechtswegs durch Erhebung einer Anhörungsrüge zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung geht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da eine Rückgängigmachung der Folgen der Abschiebung im Falle eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren nach den Umständen des Falles ausgeschlossen erscheint. Falls der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterliegt, bleibt seine Abschiebung unmittelbar aus der Abschiebungs- oder Strafhaft ohne weiteres möglich.