Entscheidungsdatum: 21.09.2017
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 28. Januar 2014, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden ist, die von ihr genutzte Wohnung geräumt an die Gläubigerin herauszugeben. Das Amtsgericht hat der Schuldnerin mehrfach befristet Räumungsschutz bis zuletzt zum 27. November 2015 gewährt. Das Betreuungsgericht hat für die Schuldnerin durch Beschluss vom 9. November 2015 einen Betreuer für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge bestellt. Der Gerichtsvollzieher hat den Räumungstermin auf den 20. April 2016 festgesetzt.
Die Schuldnerin hat erneut Räumungsschutz für die Dauer von mindestens sechs Monaten beantragt. Sie hat geltend gemacht, sie sei im Falle einer Räumung aufgrund einer schweren irreversiblen chronifizierten psychischen Erkrankung akut suizidgefährdet. Die Gläubigerin ist dem entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung bis zum 31. Dezember 2019 eingestellt.
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags weiterverfolgt.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
2. Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Die Anwendung von § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 27/10, NJW-RR 2011, 300 Rn. 6).
Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Der Schuldner kann sich auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. Der Gläubiger kann geltend machen, dass seine Grundrechte auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt werden, wenn sein Räumungstitel nicht durchsetzbar ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Gläubiger keine Aufgaben überbürdet werden dürfen, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73 f.; Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8 f.; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 9; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2011, 300 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - I ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 Rn. 17; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6).
Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (vgl. BGH, NJW 2008, 1000 Rn. 9; NJW 2008, 1742 Rn. 9; WuM 2010, 250 Rn. 8; NJW-RR 2011, 300 Rn. 6; NJW-RR 2016, 583 Rn. 17). Insbesondere ist es ihm, soweit er dazu in der Lage ist, zuzumuten, fachliche Hilfe - erforderlichenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern (vgl. BGHZ 163, 66, 74; BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11).
Andere mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder seine Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen sowie die betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB). Kann der Gefahr eines Suizids des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus. Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen oder eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder - hier - die Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11; NJW-RR 2015, 393 Rn. 8; NJW-RR 2016, 336 Rn. 7, jeweils mwN).
Im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung ist nach dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob deren Dauer außer Verhältnis steht zu dem damit verfolgten Zweck der Fortführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Steht fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, ist eine Freiheitsentziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und das Verfahren einzustellen. Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann. Anders verhält es sich, wenn die Aussicht besteht, dass die Freiheitsentziehung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14; NJW-RR 2016, 336 Rn. 8, jeweils mwN).
Kann die beim Schuldner bestehende Gefahr eines Suizids zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts weder durch seine Unterbringung noch durch andere Maßnahmen beseitigt werden, kommt grundsätzlich allein eine befristete Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Betracht. Das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbietet regelmäßig eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann (vgl. BGH, WuM 2010, 250 Rn. 10 f.; NJW-RR 2015, 393 Rn. 9, jeweils mwN).
Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann eine unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommene Würdigung aller Umstände dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG, NJW-RR 2014, 1290 Rn. 11; NJW-RR 2015, 393 Rn. 9; NJW 2016, 3090 Rn. 11, jeweils mwN; BGH, NJW 2008, 1000 Rn. 9). Auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit wird regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, weil solche Gefahren meist mit zunehmendem Zeitablauf ausgeräumt werden können. Nur wenn die fraglichen Umstände ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich sind, kann die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfG, NJW 2016, 3090 Rn. 17 mwN). Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Verringerung der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint (BGH, NJW-RR 2016, 583 Rn. 17).
Eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung ist regelmäßig mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt auch, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist es dem Schuldner grundsätzlich zuzumuten, auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen (vgl. BGH, WuM 2010, 250 Rn. 10 f. mwN). Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die befristete Einstellung des Verfahrens ohne derartige Auflagen erfolgen (BGH, NJW-RR 2015, 393 Rn. 9). So haben Auflagen zu unterbleiben, wenn sie keine - auch keine noch so geringe - Aussicht auf Erfolg haben (BGH, NJW-RR 2015, 393 Rn. 13).
3. Das Beschwerdegericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen sei unter Zugrundelegung des von ihm eingeholten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen sowie von Stellungnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes davon auszugehen, dass die Räumung für die suizidgefährdete Schuldnerin auch unter Würdigung der Gläubigerinteressen eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO darstelle, der nicht anders als durch die Gewährung von Räumungsschutz über einen längeren Zeitraum begegnet werden könne. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bis zum 31. Dezember 2019 nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
a) Das Beschwerdegericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass im Falle der Räumungsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Schuldnerin besteht.
aa) Das Beschwerdegericht hat aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen angenommen, im Falle einer Räumung müsse mit suizidalen Handlungen der Schuldnerin gerechnet werden. Diese leide an einer schweren chronifizierten Zwangsstörung, die sich nach einer politisch motivierten Inhaftierung in der ehemaligen DDR entwickelt habe. Sie lebe seit ihrer Übersiedlung aus der DDR in der zu räumenden Wohnung, die ihre einzige Existenzgrundlage bilde und deren Verlust einer Entwurzelung gleichkäme. Sie würde dem Leben in einer anderen Wohnung den Tod in seiner abstrakten Form vorziehen, weil es ihr gänzlich ausgeschlossen erscheine, ihre Zwangshandlungen in anderen Räumen auszuführen.
bb) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Beschwerdegericht habe Ausführungen der Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen, aus denen deutlich werde, dass diese für den Fall einer Zwangsräumung keine akut drohende Suizidgefahr gesehen habe, oder die jedenfalls gegen deren Annahme sprächen, dass im Falle einer Räumung der Wohnung mit suizidalen Handlungen gerechnet werden müsse.
(1) Das Beschwerdegericht hat entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde die Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt, bei Zwangserkrankungen seien impulshafte suizidale Handlungen weniger zu erwarten. Es ist allerdings aufgrund der weiteren Ausführungen der Sachverständigen davon ausgegangen, bei der Schuldnerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer suizidalen Handlung komme, wegen der psychischen Traumatisierung in der Haft und der dadurch bestehenden Persönlichkeitsveränderung höher zu bewerten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(2) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe die Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt, wonach aktuell kein Anhalt für eine akute oder latente Suizidgefahr der Schuldnerin bestehe und diese Fragen zur Planung und Durchführung eines Suizids im Falle einer Räumung nicht beantwortet habe. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Suizidgefahr und keine Anhaltspunkte für die Planung eines Suizids für den Fall einer Räumung bestanden, spricht nicht gegen die Annahme der Sachverständigen, dass im Falle einer Räumung der Wohnung mit (impulshaften) suizidalen Handlungen der Schuldnerin gerechnet werden muss.
b) Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, einem Suizid der Schuldnerin könne allein durch eine Einstellung der Räumungsvollstreckung begegnet werden.
aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik könne die Suizidgefahr nicht wirksam verhindern. Sowohl die Sachverständige als auch der Sozialpsychiatrische Dienst gingen davon aus, dass die Suizidgefahr nicht erst mit der konkreten Räumung eintrete, sondern eine vulnerable Phase vor und nach der Räumung bestehe, die Tage bis Wochen betragen könne. In dieser Zeit müsste die Schuldnerin immer wieder untersucht werden. Dies könne nach Auskunft des Sozialpsychiatrischen Dienstes jedoch nicht gewährleistet werden. Das Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) lasse eine vorsorgliche Einweisung nicht zu, und eine Kontaktaufnahme zur Schuldnerin sei aufgrund der Erkrankung überwiegend unmöglich. Eine vorsorgliche Unterbringung über das Betreuungsrecht sei ausgeschlossen. Nach der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen könne eine Unterbringung über einen längeren Zeitraum aufgrund der Überwachung das Suizidrisiko zwar verringern, aber nicht ausschließen. Eine weitere medikamentöse Behandlung sei nicht möglich. Eine Verhaltenstherapie setze den Wunsch der Schuldnerin nach Veränderung voraus, der jedoch krankheitsbedingt fehle. Im Übrigen sei der Zeitraum einer Unterbringung schwer abzuschätzen. Eine vorsorgliche Unterbringung brächte zudem die große Gefahr einer Retraumatisierung mit sich, die eine weitere Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes wahrscheinlich machte.
bb) Mit dieser Begründung kann die Möglichkeit einer betreuungsrechtlichen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausgeschlossen werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, (nur) zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Eine solche Unterbringung setzt im Gegensatz zu einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist vielmehr nur eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen Eigenschädigung nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 336 Rn. 15). Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(1) Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung lässt nicht erkennen, weshalb einer bereits vor der Räumung infolge deren Ankündigung bestehenden Gefahr für Leib oder Leben der Schuldnerin nicht durch eine betreuungsrechtliche Unterbringung begegnet werden kann. Das Amtsgericht Wedding hat als Betreuungsgericht durch Beschluss vom 9. November 2015 den Aufgabenkreis des für die Schuldnerin bestellten Betreuers, der die Vertretung vor Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten sowie Wohnungsangelegenheiten umfasste, um die Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung erweitert. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf das ärztliche Zeugnis des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 30. September 2015 sei davon auszugehen, dass im Falle der Ankündigung einer Räumung bereits in deren Vorfeld eine Suizidgefahr und somit Handlungsbedarf bestehe. Der Sozialpsychiatrische Dienst hatte in seinem ärztlichen Zeugnis ausgeführt, es sei damit zu rechnen, dass die Betroffene nicht nur während der Räumung, sondern bereits einige Tage oder wenige Wochen vor und nach der Räumung, wenn ihr klar sei, welche Auswirkungen diese auf sie habe, in einen depressiven und suizidalen Zustand fallen werde. Da auch diese Zeit vor und nach der Räumung vulnerabel sei, dann jedoch niemand anwesend sei, der eine Gefährdung melden könne, so dass das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten nicht greifen könne, sei eine Erweiterung der Betreuung auf die Wirkkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge unabdingbar. Der Betreuer hat in seinem Übernahmebericht vom 9. November 2015 erklärt, sofern sich die Lage im Falle einer konkret bevorstehenden Räumung als selbstgefährdend darstellen sollte, werde er unverzüglich in Absprache mit dem Sozialpsychologischen Dienst einen Unterbringungsantrag stellen. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Räumungsschutz im Hinblick auf die danach bestehende Möglichkeit zurückgewiesen, der bei einer Räumungsvollstreckung konkret bestehenden Suizidgefahr durch eine Unterbringung der Schuldnerin zu begegnen. Es hat angenommen, soweit im Falle der Ankündigung der Räumung bereits in deren Vorfeld eine Suizidgefahr bestehe, werde der Betreuer umgehend einen Antrag auf Unterbringung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs stellen.
(2) Eine betreuungsrechtliche Unterbringung ist zwar ausgeschlossen, wenn ihre Dauer außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck der Fortführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens stünde. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Zeitraum der Unterbringung sei schwer abzuschätzen und eine Unterbringung bringe die große Gefahr einer Retraumatisierung mit sich, rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte oder der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden könnte. Insbesondere steht nicht fest, dass eine Unterbringung keinen therapeutischen Nutzen hätte. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann eine Unterbringung das Suizidrisiko verringern. Die Rechtsbeschwerde macht ferner zutreffend geltend, das Beschwerdegericht habe die Ausführungen der Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt, eine frühere psychiatrische Therapie im Jahr 2014 habe dazu geführt, dass nach der Entlassung der Schuldnerin keine Gefährdungsmomente mehr bestanden haben. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass während einer Unterbringung die Grundlage dafür gelegt werden kann, dass die Schuldnerin nach ihrer Entlassung nicht mehr suizidgefährdet ist.
III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Das Beschwerdegericht wird die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage nachzuholen haben, ob der im Falle der Räumung bestehenden Gefahr eines Suizids der Schuldnerin durch eine betreuungsrechtliche Unterbringung begegnet werden kann.
2. Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung der Schuldnerin geboten ist, muss es sicherstellen, dass die für den Lebensschutz zuständigen Stellen solche Maßnahmen rechtzeitig ergreifen. Dabei sollte es darauf hinweisen, dass der Lebensschutz nicht dauerhaft auf Kosten der Gläubigerin gewährleistet werden kann und sich eine Unterbringung daher nicht schon deshalb als unverhältnismäßig erweist, weil die Zwangsvollstreckung weiter eingestellt werden könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 336 Rn. 19).
3. Für den Fall, dass das Beschwerdegericht eine Einstellung der Zwangsvollstreckung für geboten hält, wird darauf hingewiesen, dass die bislang getroffenen Feststellungen es nicht rechtfertigen, die Räumungsvollstreckung für drei Jahre ohne Auflagen einzustellen.
a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine Besserung des Gesundheitszustands der Schuldnerin nicht gänzlich auszuschließen. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass daher nur eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt (vgl. Rn. 12 f.).
b) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, der Schuldnerin könnten keine Auflagen gemacht werden, weil eine Therapie nicht möglich sei. Bei der Schuldnerin bestehe krankheitsbedingt kein Wunsch nach Veränderung. Sie habe ihr Zwangssystem als Hilfskonstruktion erfunden. Eine Hilfe in Form einer Therapie würde ihr diese Sicherheit rauben. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Beschwerdegerichts, eine Therapie der Schuldnerin sei nicht möglich, steht in Widerspruch sowohl zu seiner Feststellung, eine Unterbringung könne das Suizidrisiko verringern, als auch zu den vom ihm nicht hinreichend berücksichtigten Ausführungen der Sachverständigen, wonach eine frühere Therapie der Schuldnerin erfolgreich war (vgl. Rn. 25). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Therapie der Schuldnerin keine - auch noch so geringe - Aussicht auf Erfolg hat, und die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung daher nicht mit entsprechenden Auflagen zu versehen ist (vgl. Rn. 14).
c) Das Beschwerdegericht hat den Räumungsschutz auf drei Jahre befristet. Dabei ist es ersichtlich davon ausgegangen, dass eine frühere Überprüfung des Gesundheitszustands der Schuldnerin nicht geboten ist, weil dessen Besserung wenig wahrscheinlich ist. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht mit Auflagen zu versehen ist, die das Ziel haben, die Gesundheit der Schuldnerin wiederherzustellen (vgl. Rn. 31). Für den Fall, dass die Schuldnerin solche Auflagen zu erfüllen hat, kann es geboten sein, ihren Gesundheitszustand bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu überprüfen. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass das Beschwerdegericht die Interessen der Gläubigerin ausreichend berücksichtigt hat. Das Beschwerdegericht hat zwar in anderem Zusammenhang zutreffend angenommen, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei auf Seiten der Gläubigerin zu berücksichtigen, dass ihr fortlaufend Schäden in Form von Mietminderungen durch andere Mieter des Hauses entstünden, weil umliegende Wohnungen infolge von der Schuldnerin verhinderter Modernisierungsarbeiten nicht beheizbar seien. Das Beschwerdegericht muss diesen Umstand allerdings auch bei seiner Entscheidung über die Dauer der Einstellung der Zwangsvollstreckung berücksichtigen.
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