Entscheidungsdatum: 21.09.2017
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2015 - 3 Ws 336/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 GG das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO auch in Bezug auf einen bereits vor Erhebung des Rechtsmittels aufgehobenen Haftbefehl gewährleistet.
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2013 zum Geschäftsführer der M. GmbH mit Sitz in P., N., bestellt. Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit waren der Handel mit kosmetischen Produkten sowie die Vornahme kosmetischer Behandlungen; des Weiteren wollte der Beschwerdeführer im Bereich der Vermittlung von Immobilien tätig werden. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche gescheitert waren, stellte die A. am 3. Juni 2013 beim Amtsgericht Passau gegen die GmbH Insolvenzantrag. Der Insolvenzgutachter kam in seinem Gutachten vom 18. März 2014 zu dem Ergebnis, dass kein Gesellschaftsvermögen vorhanden war. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft im September 2014 gegen den mehrfach unter anderem wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten vorbestraften Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Gesellschaft spätestens seit Anfang des Jahres 2013 zahlungsunfähig gewesen sei, liquide Mittel nicht vorhanden gewesen seien und der Geschäftsbetrieb seit geraumer Zeit eingestellt gewesen sei. Gleichwohl habe er es unterlassen, innerhalb der Frist nach § 15a InsO den erforderlichen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Anklage wurde zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Landshut eröffnet. Zu dem auf den 21. November 2014 anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien der Beschwerdeführer nicht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht am 24. November 2014 einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO, weil der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei; mit einer Außervollzugsetzung bestehe kein Einverständnis.
Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Mutter verhaftet, dem Amtsgericht Potsdam vorgeführt, bei dem er die Vorführung vor den zuständigen Richter am Amtsgericht Landshut beantragte, und im Anschluss in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel verbracht. Mit einem auf denselben Tag datierten Schriftsatz legte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Sitzungshaftbefehl ein und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 half das Amtsgericht Landshut der Beschwerde nicht ab. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss ein. Am 11. Februar 2015 traf er im Wege der Verschubung in der Justizvollzugsanstalt Landshut ein.
Das Amtsgericht Landshut beraumte den beantragten Vorführungstermin für den 16. Februar 2015 an und fasste durch Beschluss vom 19. Februar 2015 den Haftbefehl neu. Dieser Beschluss wurde in einem hierzu angesetzten Termin am 23. Februar 2015 verkündet. Der Beschwerdeführer sei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung "dringend verdächtig". Es liege der "Haftgrund des § 230 Abs. 2 StPO" vor. Der Haftbefehl sei verhältnismäßig. Insbesondere sei nicht die mildere Maßnahme eines Vorführungsbefehls geboten, der aus Potsdam nicht zu realisieren gewesen wäre. Der Erlass eines Haftbefehls mit bloßer Androhung seines Vollzuges sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 21. November 2014 auf die Gefahr und den Erlass eines Haftbefehls hingewiesen worden. Das dortige Fernbleiben sei bislang nicht entschuldigt. Der neue Hauptverhandlungstermin sei auf den frühestmöglichen Termin anberaumt worden. Überdies sei die Straferwartung nicht "bagatellartig".
Die gegen den am 23. Februar 2015 verkündeten Beschluss vom 19. Februar 2015 erhobene Beschwerde verwarf das Landgericht Landshut, nachdem das Amtsgericht Landshut ihr mit Beschluss vom 24. Februar 2015 nicht abgeholfen hatte, durch Beschluss vom 3. März 2015 als unbegründet. Die Voraussetzungen nach § 230 Abs. 2 StPO seien nach wie vor erfüllt. Hinreichender Tatverdacht sei nach Aktenlage zu bejahen. Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Insolvenzverfahren und zwei Fahndungsvermerke im Bundeszentralregister sei der Haftbefehl geboten und verhältnismäßig. Bislang seien keine Angaben zum Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin vom 21. November 2014 gemacht worden; plausible Gründe dafür seien nicht ersichtlich. Dass eine bloße Vorführung ein ungeeignetes Mittel zur Verfahrenssicherung sei, verstehe sich - da dies personell die polizeilichen Möglichkeiten übersteige - von selbst. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse die Annahme, dass es sichergestellt sei, dass er am Vortag des Verhandlungstermins anzutreffen gewesen wäre, nicht zu. Daran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil der Beschwerdeführer durch die Haft nunmehr hinreichend beeindruckt sei. Sein Vorverhalten spreche dagegen, dass er allein deswegen zum Termin erscheinen werde. Es sei schließlich nicht mit einer nur geringfügigen Strafe zu rechnen. Danach sei die Fortdauer der mehr als vierwöchigen Haft bis zum Hauptverhandlungstermin am 4. März 2015 verhältnismäßig.
Aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. März 2015 verurteilte das Amtsgericht Landshut den Beschwerdeführer durch Urteil vom selben Tag wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro. Zugleich wurde am Ende der Hauptverhandlung der gegen den Beschwerdeführer bestehende Haftbefehl aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Mit Urteil vom 10. Februar 2016 verwarf das Landgericht die Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass die Tagessatzhöhe auf 30 Euro festgesetzt wurde.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2015 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 3. März 2015 und beantragte die Feststellung, dass der Erlass des Sitzungshaftbefehls rechtswidrig gewesen sei. Der Beschluss des Landgerichts übergehe wesentlichen Vortrag und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei die Haft unverhältnismäßig gewesen.
Nachdem das Landgericht Landshut der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 9. März 2015 nicht abgeholfen hatte, verwarf sie das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 28. April 2015 als unzulässig. Weil der Haftbefehl aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden sei und das Landgericht bereits als Beschwerdegericht entschieden habe, sei die weitere Beschwerde nicht mehr statthaft. Schon der Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO, der von "Verhaftung" spreche, zeige, dass die weitere Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn es um einen unmittelbaren Eingriff in die persönliche Freiheit gehe. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich nichts anderes. Zwar könne danach eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs geboten sein, wenn sich die Maßnahme nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränke, innerhalb derer eine gerichtliche Entscheidung kaum zu erlangen sei. Da der Beschwerdeführer aber eine umfassende Überprüfung des Haftbefehls durch das Beschwerdegericht erreicht habe, sei dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes genüge getan. Selbst wenn die weitere Beschwerde als zulässig zu behandeln wäre, wäre sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls unbegründet.
Bereits mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hatte das Landgericht Landshut die Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 24. November 2014 als unzulässig verworfen; neben dem als Antrag auf Haftprüfung zu verstehenden Antrag, unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt zu werden, sei die Beschwerde gemäß der im Falle eines Sitzungshaftbefehls ebenfalls geltenden Vorschrift des § 117 Abs. 2 StPO unzulässig. In formeller Hinsicht erfülle der Haftbefehl die Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO gleichwohl nicht.
Der gegen den Beschluss vom 11. Februar 2015 erhobenen weiteren Beschwerde vom 18. Februar 2015 half das Landgericht Landshut mit Beschluss vom 20. Februar 2015 nicht ab; hinsichtlich der weiteren Beschwerde wurde sodann durch das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 4. März 2015 wegen prozessualer Überholung Erledigung festgestellt. Gegen die entsprechende Entscheidung hat der Beschwerdeführer eine gesonderte Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 747/15 eingelegt. Diese ist durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2017 nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Der Beschwerdeführer hat am 10. Juni 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er habe sich insgesamt über fünf Wochen ununterbrochen in Haft befunden. Dies verletze ihn in seinem Grundrecht "aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz", welcher auch beim Erlass von Sitzungshaftbefehlen zu beachten sei. Regelmäßig sei ein Vorführungsbefehl vorzuziehen, da weniger einschneidende Maßnahmen vorrangig seien. Der Erlass des zweiten Sitzungshaftbefehls sei - selbst wenn der erste Sitzungshaftbefehl rechtmäßig gewesen sein sollte - ersichtlich unverhältnismäßig gewesen. Es seien eine Reihe milderer Maßnahmen in Betracht gekommen, insbesondere analog § 116 Abs. 1 StPO eine Auflage oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Es sei unzulässig gewesen, ihn "auf Vorrat" in Haft zu nehmen und wochenlang in der Haft "schmoren" zu lassen, bis verhandelt werde.
Ferner gewähre Art. 19 Abs. 4 GG für einen wirkungsvollen Rechtsschutz zwar keinen Instanzenzug, wohl aber die gerichtliche Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme. Soweit ein Instanzenzug eingerichtet sei, habe er einen Anspruch darauf, dass der Zugang zur höheren Instanz nicht unnötig erschwert werde. Das Rechtsmittelgericht dürfe eine inhaltliche Prüfung nicht wegen prozessualer Überholung ablehnen.
1. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof muss die zulässig erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleiben.
Den Garantien des Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG lasse sich verfassungsrechtlich ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des vormals von einer Freiheitsentziehung Betroffenen auf eine weitere Gerichtsinstanz nicht entnehmen. Zwar dürfe die Gewährung von Rechtsschutz nicht von Zufälligkeiten des Verfahrensablaufs abhängen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine weitere gerichtliche Prüfungsinstanz lasse sich daraus aber nicht zwingend ableiten. Denn dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen werde bereits durch die gerichtliche Prüfung des erledigten Grundrechtseingriffs Rechnung getragen. Der nachfolgenden Prüfung des Oberlandesgerichts München komme lediglich ein wiederholender Charakter zu. Obwohl es sich bei einer Freiheitsentziehung um einen besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriff handle, lasse sich daraus gleichwohl ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen Instanzenzug zumindest bei vorheriger Erledigung des Eingriffs nicht ableiten. Dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen nach Erledigung der Haft werde aber jedenfalls durch die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren hinreichend Rechnung getragen. Dem stehe auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Denn das Rechtsschutzbedürfnis eines Beschwerdeführers für die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit einer überholten freiheitsentziehenden Anordnung bestehe unabhängig von der Ausgestaltung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes.
Das Oberlandesgericht München habe auch nicht die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO in willkürlich erscheinender Weise verkannt und diesen in einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise "leerlaufen" lassen. Es sei fachgerichtlich umstritten, ob § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Fällen der vorliegenden Art Anwendung finde. Das Oberlandesgericht habe sich insbesondere auf den Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO stützen können. Eine Auslegung dahingehend, dass eine "Verhaftung" nur gegeben sei, wenn Haft vollzogen werde, sei jedenfalls nicht unvertretbar. Dies trage dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung und entspreche der gesetzgeberischen Wertung, dass nur im Fall einer aktuell andauernden Freiheitsentziehung ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehe, das die Befassung eines weiteren Instanzgerichts rechtfertige. Die Auffassung des Oberlandesgerichts werde von weiteren systematischen Erwägungen des Strafprozessrechts gestützt. Der Rechtsbehelf sei nicht fristgebunden. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass bei einer aktuellen Inhaftierung ohne weiteres damit gerechnet werden könne, dass alsbald Rechtsschutz in Anspruch genommen werde. Bei einem bloßen Feststellungsinteresse sei dies nicht der Fall, vielmehr werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des taktischen Umgangs mit dem Rechtsmittel gegeben.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist der Auffassung, in der Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig liege keine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Oberlandesgericht habe zutreffend angenommen, die Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses zur Klärung der Berechtigung eines Eingriffs sei in den Fällen tiefgreifender, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtsbeeinträchtigungen im jeweiligen Einzelfall zu beantworten. Dies habe das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Zudem habe das Landgericht zuvor bereits eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen der Haft vorgenommen, so dass ein Rechtsschutz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Haft gewährleistet gewesen sei.
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2015, die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 3. März 2015 als unzulässig zu verwerfen, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Auf die Annahme des Oberlandesgerichts, die weitere Beschwerde vom 7. März 2015 sei für den Fall ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet, kann es nicht ankommen, weil das Oberlandesgericht insoweit verfassungsrechtliche Begründungsanforderungen verfehlt.
1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; BVerfGK 6, 303 <308>). Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 <308>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 33).
a) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann (BVerfGK 6, 303 <308>). Darüber hinaus kann aber ein Feststellungsinteresse vor allem bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen fortbestehen (BVerfGK 6, 303 <308>). Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 9, 89 <93>; 53, 152 <157 f.>; BVerfGK 6, 303 <308 f.>). In der Sache nichts anderes gilt für einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17). Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsrechtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; BVerfGK 6, 303 <309>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 34).
b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 110, 77 <85 f.>), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 <235>; BVerfGK 6, 303 <309>). Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (BVerfGK 6, 303 <309>) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17). Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 <41 f.>; 104, 220 <235 f.>; BVerfGK 6, 303 <309>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris). Besteht bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei der Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beachten (BVerfGE 104, 220 <235 f.>). Insoweit kann dem Beschwerdeführer ein "subsidiärer" Charakter des Feststellungsbegehrens nicht entgegengehalten werden. Die Haftaufhebung ist das "wesensgleiche" Plus zur Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig ist; mit ihr wird die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit praktisch umgesetzt. Um die allgemeine prozessrechtliche "Subsidiarität" von Feststellungs- gegenüber Bewirkungsanträgen geht es hierbei nicht (BVerfGK 6, 303 <309 und 311>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 35).
2. Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München nicht gerecht.
a) Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO eröffnet für den Fall der "Verhaftung" eine weitere fachgerichtliche Überprüfungsinstanz. Gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Freiheitsentziehung statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Anwendung der einschlägigen prozessualen Regeln "leerlaufen"; auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde haben die Fachgerichte die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sicherzustellen (BVerfGK 6, 303 <314 f.>). Eine Auslegung der Vorschrift des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, wonach die weitere Beschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zulässig ist, genügt diesen aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 37).
b) Eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe - insbesondere des Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) - darf nicht davon abhängig sein, ob deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Haftbefehls und die Freilassung des Beschwerdeführers führen angesichts der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung für sich allein nicht dazu, dass sein Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz hinter dem bei einer weiteren Inhaftierung gebotenen zurückbleibt oder gänzlich entfällt. Das ursprüngliche Interesse auf gerichtlichen Schutz gegen den vollzogenen Haftbefehl wandelt sich vielmehr in ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (vgl. BVerfGK 6, 303 <308 ff.>). Die Gewährung von Rechtsschutz und die Eröffnung des nach der Prozessordnung dafür vorgesehenen Instanzenzuges hängen insbesondere nicht vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme ab (vgl. BVerfGK 6, 303 <309>). Unerheblich ist ferner, dass dem Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz vor dem Landgericht Landshut gewährt worden ist. Vor der Aufhebung des Haftbefehls und der Freilassung wäre ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auch für die weitere Beschwerde zu bejahen gewesen. Dieses Rechtsschutzinteresse ist - wie ausgeführt - nicht entfallen, sondern besteht nunmehr als Feststellungsinteresse fort (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 38).
c) Der Begriff der "Verhaftung" in § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist bei Beachtung der norminternen Direktiven von Art. 19 Abs. 4 GG mithin dahin zu verstehen, dass auch nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung des Beschwerdeführers eine Rechtmäßigkeitsprüfung im fachgerichtlichen Instanzenzug möglich bleiben muss. Einem solchen Verständnis stehen weder der Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO noch der Umstand entgegen, dass die weitere Beschwerde auf die in § 310 Abs. 1 StPO enumerativ aufgezählten Fälle (vgl. BVerfGE 48, 367 <376>) - wie hier den der "Verhaftung" - beschränkt bleibt. Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 6, 303 <314 f.> für den Fall der Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines Sitzungshaftbefehls). Die genannten Entscheidungen betreffen im Übrigen nicht lediglich eine von den Fachgerichten zu beantwortende Frage der Auslegung von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, sondern statuieren aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes für den Fall eines aufgehobenen Haftbefehls. Der Umstand, dass es sich bei der weiteren Beschwerde um ein nicht fristgebundenes Rechtsmittel handelt, das die Möglichkeit eines taktischen Einsatzes eröffnet, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass eine solche Fallkonstellation vorliegend nicht gegeben ist, wäre ein (rein) taktischer Einsatz des Rechtsmittels ein bei der einzelfallbezogenen Prüfung des Feststellungsinteresses heranzuziehender Umstand. Aus diesem Gesichtspunkt können indes keine Rückschlüsse auf die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten generellen Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 39).
3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht München bei einer eigenständigen, verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genügenden Sachprüfung vor deren Hintergrund zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
a) Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre die pauschale Ablehnung einer Außervollzugsetzung des Sitzungshaftbefehls begründungsbedürftig gewesen. In analoger Anwendung der Vorschriften zur Außervollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls gemäß §§ 116 ff. StPO besteht die Möglichkeit, auch einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO - etwa gegen Sicherheitsleistung oder unter Anordnung von Meldeauflagen - außer Vollzug zu setzen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2004 - 1 Ws 19/04 -, juris; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 230 Rn. 22). Nachdem der Beschwerdeführer sich zur Sache eingelassen und sich für ihn ein Verteidiger bestellt hatte und weil ein längerer Zeitraum zwischen Ergreifung des Beschwerdeführers und anberaumtem Termin zur erneuten Hauptverhandlung lag, hätten sich die Fachgerichte - und in der Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht - hiermit umfassend auseinandersetzen müssen.
b) Die Inhaftierung nach § 230 Abs. 2 StPO muss zudem in jedem Fall - bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Inhaftierung - erforderlich sein, um den späteren Hauptverhandlungstermin zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 25; Arnoldi, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 230 Rn. 17). Weder der Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 19. Februar 2015 noch die hiergegen gerichtete Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Landshut vom 3. März 2015 noch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. April 2015 über die weitere Beschwerde enthalten aber Ausführungen darüber, warum es nach der Neufassung des Haftbefehls einer Inhaftierung bereits ab dem 19. Februar 2015 bedurfte, um das Erscheinen des Beschwerdeführers in dem Hauptverhandlungstermin am 4. März 2015 zu sichern. Hierauf wird das Oberlandesgericht in seiner neu zu treffenden Beschwerdeentscheidung einzugehen haben. Vor dem Hintergrund einer erheblichen Straferwartung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zumindest nicht ausgeschlossen, aber im besonderen Maße begründungsbedürftig ist zudem die Gesamtdauer einer Sitzungshaft von insgesamt fast fünf Wochen.
Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2015 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Der angegriffene Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht München wird unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen erneut zu prüfen haben, ob die weitere Beschwerde vom 7. März 2015 zulässig und begründet war.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Er liegt höher, wenn der Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer stattgegeben wird. Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.