...Der Angeklagte beantragte am neunten Hauptverhandlungstag die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Unterschriften auf den aufgefundenen Vollmachten und die von dem Zeugen W. unterschriebene Vernehmungsniederschrift von demselben Urheber stammen. Daraus ergebe sich, dass der Zeuge, der geleugnet habe, die Vollmachten unterschrieben zu haben, gelogen habe....