Entscheidungsdatum: 20.07.2018
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2017 und die Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Beklagte, ein Dokumentarfilmer, trat 2011 an den Kläger heran, weil er einen Film über dessen Leben und das Massaker in My Lai drehen wollte, bei dem im Vietnamkrieg am 18. März 1968 mehr als 170 Kinder und Frauen ermordet worden waren. Ein Armeefotograph hatte Aufnahmen von dem Massaker und seinen Folgen gedreht. Eines der bekanntesten Fotos zeigt nach Darstellung des Klägers seine ermordete Mutter. Ein weiteres Foto zeigt zwei sich duckende Kinder, bei dem es sich nach den Angaben des Klägers um ihn und seine jüngere Schwester handelt, die er mit seinem Körper beschützt.
Der Kläger und der Beklagte reisten mehrmals zusammen nach Vietnam und in die USA, wobei Filmmaterial hergestellt und Originalfotografien gesammelt wurden. Im Laufe des Jahres 2011 berichtete die Presse über das Filmprojekt, und es wurden Interviews mit dem Kläger und dem Beklagten geführt. Im Vorfeld der dritten Reise im Oktober 2011 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten.
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten darauf in Anspruch, den Film vor der Veröffentlichung ansehen zu können (Klageantrag zu 1). Ferner verlangt er Zahlung von 20.000 € als Honorar und Spesen für die Mitwirkung an den Dreharbeiten (Klageantrag zu 2). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Für den Fall, dass das Rechtsmittel nicht unbeschränkt zugelassen worden ist, will der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision insgesamt erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rechtsmittel.
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Besichtigung des Dokumentarfilms vor dessen Veröffentlichung. Ein solcher ergebe sich weder aus einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien noch aus § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 UrhG. Er folge auch nicht aus § 809 BGB. Die Vorschrift verlange eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein Anspruch bestehe, über dessen Existenz die Besichtigung des Films Gewissheit verschaffen solle. Diese Voraussetzung könne bei Unterlassungsansprüchen, die in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild wurzelten, nicht erfüllt sein. Das Persönlichkeitsrecht sei kein Recht mit einem fest umrissenen Inhalt, dessen Verletzung durch eine Besichtigung der betreffenden Sache erkennbar werde. Es handele sich vielmehr um ein Rahmenrecht, bei dem ein rechtswidriger Eingriff erst aufgrund einer umfassenden Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes und der Grundrechtspositionen der Beteiligten festgestellt werden könne.
Auch unter den besonderen Umständen des Falls sei keine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch des Klägers wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Der Kläger stütze den Besichtigungsanspruch auf eine mögliche Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, deren Vorliegen aufgrund der vorzunehmenden Abwägung völlig offen sei. Mit der Befürchtung, der Beklagte könne sich in dem Film kritisch mit der Frage auseinandersetzen, ob auf den Fotoaufnahmen aus dem Jahre 1968 tatsächlich der Kläger sowie dessen Schwester und Mutter abgebildet seien, lasse sich die für einen Anspruch aus § 809 BGB erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht begründen. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger angeführte Gefahr einer Verfälschung seines Lebensbildes sei in ihrer pauschalen Form nicht ausreichend. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte sich nicht kritisch über ihn bzw. die von ihm berichteten Geschehnisse seiner Kindheit äußere. Zudem stünden einem Besichtigungsanspruch schutzwürdige urheberrechtliche Belange des Beklagten entgegen.
II.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die ohne Einschränkung eingelegte Revision ist nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zulässig; im Übrigen ist sie nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher unzulässig (§ 552 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Revision auch nicht zuzulassen.
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zwar in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht ausgesprochen worden. Es genügt aber, wenn sie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 7). Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, WM 2014, 1546 Rn. 11). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, mit der höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage begründet, ob ein Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild gestützt werde könne, und in welchem Verhältnis ein solcher Anspruch zu dem Veröffentlichungsrecht des Urhebers aus § 12 UrhG stehe. Die Klärung dieser Rechtsfragen ist nur für den Klageantrag zu 1, nicht jedoch für den Klageantrag zu 2 von Bedeutung. Die Teilzulassung ist wirksam.
2. Die vorsorglich für den Fall einer beschränkten Revisionszulassung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er im Revisionsverfahren den auf Zahlung gerichteten Klageantrag zu 2 weiter verfolgen will, ist unbegründet. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
B. Soweit die Revision zulässig ist, bleibt sie ohne Erfolg. Der Kläger hat im Ergebnis keinen Anspruch auf Besichtigung des Films vor dessen Veröffentlichung.
1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Besichtigungsanspruch aus Vertrag. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien kein Besichtigungsrecht vereinbart. Die gegen die Beweiswürdigung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass ein Anspruch auf Besichtigung des Films nicht aus Urheberrecht (§ 101a Abs. 1 UrhG) gegeben ist, weil der Kläger kein Urheberrecht an einem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) begründet hat.
a) Der Kläger ist nicht (Mit-)Urheber des Dokumentarfilms (§ 8 Abs. 1 UrhG). Zwar kann auch der in dem Dokumentarfilm mitwirkende Darsteller Urheber des Films sein. Das setzt aber voraus, dass er über seine darstellende Tätigkeit hinaus eine eigene schöpferische Leistung erbringt (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 224; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 266; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 89 Rn. 7, 18). Bei einem Dokumentarfilm liegt, worauf die Revision zu Recht hinweist, die schöpferische Leistung in der Aufbereitung des Themas, in der Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs sowie in der besonderen Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1983 - I ZR 147/81, BGHZ 90, 219, 222 mwN; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 122; Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 220). An einem solchen schöpferischen Beitrag des Klägers fehlt es. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er den Beklagten inhaltlich beraten und ihn bei der Organisation der Vietnamreise unterstützt. Diese Tätigkeit macht ihn nicht zum (Mit-)Gestalter des Dokumentarfilms.
b) Dem Kläger stehen auch keine Schutzrechte an dem Film zu (§ 73 ff., § 92 ff. UrhG). Er wirkt in dem Dokumentarfilm, der sich mit seinem Leben befasst, zwar als Darsteller mit. Dass er dabei einen künstlerischen Beitrag zu dem Film geleistet hat, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Das macht die Revision auch nicht geltend.
a) Nach § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. Für den Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB ist das Bestehen eines Anspruchs in Ansehung der Sache nicht Voraussetzung. Ausreichend ist es vielmehr, dass sich der Anspruchsteller erst Gewissheit über das Bestehen eines solchen Anspruchs verschaffen will. Der Anspruch kann aber nicht wahllos gegenüber dem Besitzer einer Sache geltend gemacht werden, hinsichtlich deren nur eine entfernte Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Vielmehr muss bereits ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - X ZR 18/84, BGHZ 93, 191, 203 f.; Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 385 f.; Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 90/09, GRUR 2013, 509 Rn. 20). Insbesondere müssen die nicht von der Besichtigung betroffenen Voraussetzungen des Anspruchs, der mit Hilfe der Besichtigung durchgesetzt werden soll, bereits geklärt sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - X ZR 18/84, aaO S. 205 f.; Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, aaO; Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 90/09, aaO).
b) Ob § 809 BGB auch dann anwendbar ist, wenn sich der Anspruchssteller Gewissheit darüber verschaffen will, ob ihm ein Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zusteht (§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 22 ff. KUG), ist höchstrichterlich nicht entschieden. Das wird im Schrifttum vereinzelt, allerdings ohne weitere Begründung, bejaht (vgl. Lerach, jurisPR-WettbR 3/2015 Anm. 1; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 15. Kapitel Rn. 3, 4). Die Frage der Anwendbarkeit von § 809 BGB im Bereich des Persönlichkeitsrechts - dessen Reichweite wegen der Eigenart als eines Rahmenrechts nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30; jeweils mwN; Urteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, GRUR 2017, 844 Rn. 23; BVerfGE 120, 180, 200 f.), und bei dem es regelmäßig um einen vorbeugenden Rechtsschutz geht - muss hier nicht entschieden werden. Auf sie kommt es nicht an. Es fehlt schon an der Mindestvoraussetzung, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit ein Anspruch des Klägers wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts besteht.
aa) Der Kläger könnte zwar durch die Veröffentlichung des Dokumentarfilms in seinem sozialen Achtungs- und Geltungsbereich betroffen sein. Die von ihm geäußerte Befürchtung, der Beklagte werde in dem Film bezweifeln, dass auf den historischen Aufnahmen über das Massaker in My Lai, Vietnam vom 18. März 1968 er (der Kläger), seine Schwester und seine Mutter abgebildet seien, so dass die Gefahr bestehe, dass sein Lebensbild verfälscht werde, reicht aber nicht aus, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen.
(1) Die persönliche Ehre, die als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt (BVerfGE 54, 148, 154), umfasst als komplexes Rechtsgut zwar auch das Ansehen der Person in den Augen anderer („äußere Ehre“) bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch. Die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes wird aber wesentlich durch den Umstand beeinflusst bzw. begrenzt, dass der soziale Geltungsanspruch des einzelnen nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfügungsmacht steht. Ein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte. Ein derart weiter Schutz würde nicht nur das Schutzziel, Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung zu vermeiden, übersteigen, sondern auch weit in die Freiheitssphäre Dritter hineinreichen (BVerfGE 101, 361, 380). Eine Ehrverletzung kann deshalb um so weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandeten Äußerungen ein Bild des Betroffenen zeichnen, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend wiedergibt. Entsprechendes gilt dann, wenn es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handelt und diese bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (BVerfG, NJW 1989, 3269 f.).
(2) Je stärker das entworfene Persönlichkeitsbild beansprucht, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger ist jedoch dessen Interesse an „wirklichkeitsgetreuer” Darstellung seiner Person. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt es nicht, über den Kritisierten unwahre Behauptungen, die seinen Ruf schädigen, in Umlauf zu setzen (BGH, Urteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 139/80, BGHZ 84, 237, 239; Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, AfP 2009, 398 Rn. 19). In diesem Fall kann bei der Abwägung auch eine Rolle spielen, ob und inwieweit das Persönlichkeitsbild des Betroffenen verfälscht wurde, welche Sphären die Darstellung betrifft, welchen Informationswert sie für die Allgemeinheit hat und ob sie ernsthaft und sachbezogen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 342; Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, VersR 2007, 1283 Rn. 9; Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, aaO; BVerfGE 101, 361, 391) sowie ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und der für den Betroffenen eintretenden Beeinträchtigung besteht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308, 313; Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, aaO; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Wird das Lebensbild einer bestimmten Person, die als reale Person dargestellt wird, durch unwahre Tatsachen grundlegend und in schwerwiegender Weise negativ entstellt, ist die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzte Grenze überschritten (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 146; Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, 2848; BVerfGE 30, 173, 198 f.). Diese Grundsätze gelten auch für einen Dokumentarfilm über die Lebensgeschichte einer realen Person. Bei einer klassischen Dokumentation ist der Eindruck wahrheitsgemäßer Darstellung besonders hoch (vgl. Maaß, Der Dokumentarfilm - Bürgerlichrechtliche und urheberrechtliche Grundlagen der Produktion, S. 201; Unland, Die Verfilmung tatsächlicher Ereignisse, S. 173 ff.).
(3) Von diesen Grundsätzen ausgehend nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass der Betroffene sich als Dokumentarfilmer mit dem historisch bedeutsamen Thema des Massakers in My Lai und den von dem Kläger berichteten Erlebnissen kritisch auseinandersetzen darf. Soweit er dabei sachbezogen und auf sorgfältig recherchierte und vertretbar gewürdigte Tatsachen gestützte Zweifel an der Identität der auf den Originalfotografien von 1968 abgebildeten Personen äußern sollte, bewegt er sich im Schutzbereich des Art. 5 GG. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Beklagte durch unwahre Aussagen das Lebensbild des Klägers, der sich als den am 18. März 1968 fotografierten Jungen identifiziert, verfälscht. Solche Anhaltspunkte zeigt auch die Revision nicht auf. Der Kläger vermutet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nur und möchte den Film vor der Veröffentlichung sehen, um zu klären, wie der Beklagte das Thema der Identität der auf den Fotos abgebildeten Personen darstellt. Diesem Zweck dient § 809 BGB nicht. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die gewisse Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe sich daraus, dass der Kläger im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt habe, die Fotos zeigten ihn, seine Schwester und seine Mutter (Foto der Gedenktafel mit dem Name seiner Mutter, Geburtsurkunde des Klägers, Todesanzeige seines Vaters, E-Mail des Direktors des Museums My Lai, eidesstattliche Versicherung eines an dem Massaker beteiligten Armeesoldaten, Filmausschnitte und Interviews). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte diese Unterlagen in dem Film so würdigt, wie es seiner Überzeugung entspricht. Indem Zweifel daran geäußert werden, dass der Kläger der auf dem erwähnten Foto abgebildete Junge ist, wird auch nicht zwangsläufig insinuiert, dass er bewusst die Unwahrheit erzählt, sich also aus unlauteren Motiven das Schicksal einer anderen Person aneignet. Der Kläger kann nachvollziehbare Gründe haben zu glauben, er sei der Junge auf dem Foto, selbst wenn er dies nicht sein sollte.
bb) Es besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Recht des Klägers am eigenen Bild verletzt ist.
(1) Die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Bildnisse einer Person dürfen nur mit ihrer Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung oder Schaustellung seines Bildes ist nur zulässig, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5).
(2) Danach ist die Veröffentlichung der historischen Fotoaufnahmen über das Massaker in My Lai vom 18. März 1968 schon deshalb zulässig, weil es sich um Bilder der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt und die Revision keinen Vortrag aufzeigt, dass berechtigte Interessen des Klägers verletzt werden. Hinsichtlich der von dem Beklagten im Rahmen der Herstellung des Dokumentarfilms gefertigten Filmaufnahmen geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, der Kläger habe eine unbeschränkte Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Die Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG kann zwar auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, beschränkt erteilt werden. Die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen. Die Reichweite der Einwilligung ist aber durch Auslegung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - I ZR 62/54, BGHZ 20, 345, 348; Urteil vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231; Urteil vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94, AfP 1996, 66, 67; Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094 Rn. 38). Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann |
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Schmidt-Räntsch |
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Brückner |
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Göbel |
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Haberkamp |
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