Entscheidungsdatum: 30.11.2011
PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät
1. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche PCs mit eingebauter Festplatte, die in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG in der Fassung vom 25. Juli 1994 dazu geeignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen.
2. Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG in der Fassung vom 25. Juli 1994 zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind.
3. Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist dies für die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG in der Fassung vom 25. Juli 1994 selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen sollte.
4. Der Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) über die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern steht einem Vergütungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG in der Fassung vom 25. Juli 1994 nicht entgegen.
5. Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG in der Fassung vom 25. Juli 1994 zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG in der Fassung vom 9. Juni 1993 geeignet und bestimmt sind, besteht auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung; sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist.
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen können. Die Beklagte ist Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens und der Veräußerung solcher PCs in den Jahren 2002 bis 2005 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung der Vergütung geltend.
Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (vgl. Einigungsvorschlag vom 31. Juli 2007 - Sch-Urh 75/05, ZUM 2007, 767) - in der ersten Stufe der Klage beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer I in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von 18,42 € zuzüglich 7% Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.
Das Oberlandesgericht hat diesen Anträgen durch Teilurteil stattgegeben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die begehrte Auskunft verlangen, weil es sich bei einem PC mit Festplatte um ein nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät handele. Die Beklagte schulde der Klägerin für jeden in Verkehr gebrachten PC mit Festplatte nach § 54d Abs. 1 UrhG aF in Verbindung mit Ziffer I 4 der Anlage zu § 54d UrhG aF eine Vergütung von 18,42 €. Dazu hat es ausgeführt:
Zur Beantwortung der Frage, ob der PC mit Festplatte für eine Vervielfältigung im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar bestimmt sei, sei nicht auf die einzelnen Modelle der Beklagten abzustellen, sondern auf die Gerätegattung. Danach sei die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen zu bejahen, da mit der Festplatte eines PCs Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt werden könnten. Dem stehe nicht entgegen, dass hierzu Zusatzeinrichtungen wie beispielsweise TV-Karten erforderlich seien. PCs mit Festplatte seien auch erkennbar für solche Vervielfältigungen bestimmt gewesen. Die Beklagte habe im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet und für PCs mit TV-Karten geworben. Dieser Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass der PC noch eine Vielzahl anderer Aufgaben erfüllen könne. Die erhobenen Ansprüche seien nicht durch die Zahlung der Brennervergütung erledigt. Der PC mit Festplatte sei nicht Glied einer Gerätekette, in der der Brenner die vergütungspflichtige Vervielfältigung vornehme. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, ihre Business-PCs würden nicht für die Anfertigung von Privatkopien verwendet. Sie habe nicht bewiesen, dass ihre Business-PCs nahezu ausschließlich urheberrechtsneutral verwendet würden. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verwirkt.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, die Klageanträge seien unbestimmt und damit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil sie keine Mindestspeicherkapazität der in die PCs eingebauten Festplatten nennen. Die Frage, ob die von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs nur bei einer bestimmten Mindestspeicherkapazität der eingebauten Festplatte dazu geeignet waren, vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klageanträge.
2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht können jedoch mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.
a) Es ist lediglich zu beurteilen, ob Ansprüche wegen PCs mit eingebauter Festplatte begründet sind, die bis zum 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht wurden. Damit ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist allein die alte Rechtslage maßgeblich. Danach gilt Folgendes:
Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF gelten gemäß § 54d Abs. 1 UrhG aF die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Nach Ziffer I 4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF beträgt die Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF für jedes Bildaufzeichnungsgerät, dessen Betrieb nach seiner Bauart keine gesonderten Träger erfordert, 18,42 €.
Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen (§ 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF); die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich dabei auch auf die Benennung der Bezugsquellen (§ 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UrhG aF).
b) Die Beklagte ist danach nur dann zur Auskunftserteilung und Zahlung einer Vergütung verpflichtet, wenn es sich bei den von ihr in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF handelte. Das setzt voraus, dass die Geräte zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren. Die Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte seien für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen zum Privatgebrauch (§ 53 Abs. 1 UrhG aF) geeignet und bestimmt gewesen. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehenden PCs diese Voraussetzungen erfüllten.
aa) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann zur Beantwortung der Frage, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt waren, nicht auf die Gerätegattung „PC mit eingebauter Festplatte“ abgestellt werden.
Der Senat hat zwar in der vom Oberlandesgericht herangezogenen Entscheidung „Telefaxgeräte“ ausgeführt, dass die Frage, ob Telefaxgeräte zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt sind, grundsätzlich nicht nach der konkreten Bauweise einzelner Gerätetypen, sondern generell beantwortet werden muss. In jenem Verfahren war aber nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass die von der dortigen Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für die Vervielfältigung geschützten Schriftgutes nicht anders beschaffen waren als andere Geräte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte). Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise setzt daher voraus, dass alle Geräte der fraglichen Gattung dazu geeignet und bestimmt sind, vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen.
Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist. Es hat angenommen, die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen sei zu bejahen, da mit der Festplatte eines PCs Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt werden könnten. Diese Feststellung lässt nicht erkennen, dass alle PCs mit eingebauter Festplatte, die in den hier in Rede stehenden Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, für Bild- oder Tonaufzeichnungen verwendet werden konnten. Die Revision rügt mit Recht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, bei den hier in Rede stehenden Geräten sei die Festplattenkapazität zu gering gewesen, um derartige Vervielfältigungen vorzunehmen. Die Revision rügt weiter mit Recht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, PCs seien in den Jahren 2002 bis 2005 nicht zur Vornahme solcher Aufnahmen geeignet gewesen, weil es regelmäßig zu Systemabstürzen, verschwindenden Bildern und Tonausfällen gekommen sei.
bb) Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und inwieweit die einzelnen Modelle der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte für Bild- oder Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF verwendet werden konnten.
Es hat zwar festgestellt, dass die Beklagte im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet hatte und dass im fraglichen Zeitraum mit von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs über TV-Karten auch Bild- oder Tonaufzeichnungen vorgenommen wurden. Diesen Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sämtliche Modelle oder welche Modelle der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs als Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF genutzt werden konnten.
III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen auch nicht verneint werden.
1. Die Klägerin ist berechtigt, die erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Die Ansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG aF und § 54g Abs. 1 UrhG aF können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche allerdings auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaften, sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopierläden II, mwN). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassostelle.
Die Revision hält die nach § 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG aF (jetzt § 13c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG) hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche begründete Vermutung, dass die Klägerin die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt, für widerlegt. Die Klägerin nehme nicht sämtliche Ansprüche wegen derartiger Vervielfältigungen wahr, weil wenigstens eine weitere Wahrnehmungsgesellschaft, die Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH (TWF), die nicht Gesellschafterin der Klägerin sei, die entsprechenden Rechte ihrer Mitglieder (Werbefilmer und Werbefilmproduzenten) selbst vertrete. Damit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO).
2. Ein PC mit Festplatte ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht deshalb für Bild- und Tonaufzeichnungen ungeeignet, weil solche Aufzeichnungen erst nach der Einrichtung von Zusatzgeräten wie beispielsweise TV- oder Audio-Karten möglich sind.
Das Erfordernis von Zusatzeinrichtungen spricht nicht gegen die technische Eignung eines Gerätes zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen. Der Senat hat entschieden, dass Video-Geräte auch dann als geeignet zur Aufnahme von Fernsehsendungen auf Video-Band im Sinne des seinerzeit geltenden § 53 Abs. 5 UrhG aF (später § 54 Abs. 1 UrhG aF) anzusehen sind, wenn dazu Zusatzeinrichtungen oder Umbauarbeiten erforderlich sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder). Für PCs gilt nichts anderes. PCs sind auch dann als geeignet zur Aufnahme von Funksendungen auf der Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF anzusehen, wenn dazu Zusatzgeräte oder Umbauarbeiten notwendig sind.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich der Sachverhalt der Entscheidung „Video-Recorder“ vom Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits darin unterscheidet, dass dort der unveränderte Video-Recorder im Zusammenspiel mit einem Empfänger wie einem Fernsehapparat zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen in der Lage war, während hier der PC erst nach Einbau weiterer Bauteile zur Aufzeichnung von Funksendungen imstande ist. Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Video-Recorder“ deutlich gemacht, dass es für die Vergütungspflicht eines Aufnahmegeräts nicht darauf ankommt, ob es erst im Zusammenwirken mit anderen technischen Vorrichtungen funktionsfähig ist und ob diese anderen technischen Vorrichtungen in das Aufnahmegerät eingebaut werden müssen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 357).
3. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte seien erkennbar für Bild- und Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt gewesen. Die Beklagte habe im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet und für PCs mit TV-Karten geworben.
Die Revision rügt ohne Erfolg, es lasse sich nichts daraus herleiten, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum in einem sehr geringen Umfang PCs mit eingebauter TV-Karte hergestellt habe. Solche PCs seien in Bezug auf die in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Vergütungspflicht andere Geräte, als der bloße PC mit eingebauter Festplatte.
Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte für Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind. Ein PC ist für derartige Aufzeichnungen technisch geeignet, wenn diese auf seiner Festplatte nach der Einrichtung solcher Zusatzgeräte vorgenommen werden können (vgl. oben Rn. 22 ff.). Ein PC ist für Bild- oder Tonaufzeichnungen erkennbar bestimmt, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er nach Einrichtung von Zusatzgeräten für derartige Aufzeichnungen verwendet werden kann.
4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme einer bestimmten Zweckbestimmung stehe entgegen, dass ein PC als Multifunktionsgerät vielen unterschiedlichen Zwecken diene, die von der Steuerung von Produktionsanlagen über die Erstellung wissenschaftlicher Berechnungen bis zur Erfüllung der Aufgaben einer schlichten Schreibmaschine reichten.
Die Vergütungspflicht hängt, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht davon ab, dass die Vervielfältigung der ausschließliche Zweck des Geräts ist. Das Erfordernis der Zweckbestimmung soll lediglich diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, zu diesem Zweck aber nicht in Verkehr gebracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner). Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist dies daher selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 29 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte).
5. Die Revision macht geltend, nach dem vom Oberlandesgericht außer Acht gelassenen Vortrag der Beklagten hätten alle von der Beklagten zwischen 2002 und 2005 veräußerten PCs nicht nur über eine Festplatte, sondern auch über einen CD-Brenner oder DVD-Brenner verfügt. Ein solcher Brenner könne nach dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vorbringen der Beklagten nur in einer Funktionseinheit mit einem PC, der zwingend über eine Festplatte verfügen müsse, Kopien von Audio- oder Video-Dateien erstellen. Nachdem sich die Klägerin durch den Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) für einen PC mit Festplatte dafür entschieden habe, die Vergütungspflicht an der internen Komponente Brenner festzumachen, sei der Vergütungsanspruch in Bezug auf den PC realisiert. Damit dringt die Revision nicht durch.
Die Ausführungen der Revision beruhen auf der unzutreffenden Annahme, die Klägerin nehme die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit wegen Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF in Anspruch, die durch eine aus einem Brenner und der Festplatte eines PCs bestehende Gerätekette vorgenommen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts geht es im Streitfall allein um Bild- oder Tonaufzeichnungen auf der Festplatte, nicht aber um Bild- oder Tonaufzeichnungen auf CD oder DVD mit einer aus einem Brenner und der Festplatte zusammengesetzten Gerätekette. Entgegen der Ansicht der Revision steht daher der Umstand, dass die Klägerin mit dem BITKOM Gesamtverträge für die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern geschlossen hat, einem Vergütungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplatte nicht entgegen. Die neben die Brennervergütung tretende Vergütung für PCs mit Festplatte führt - anders als die Revision meint - zu keiner gesetzes- und systemwidrigen Doppelvergütung. Die Frage, welches Gerät einer Gerätekette am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden und ob nur dieses Gerät als vergütungspflichtig angesehen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, GRUR 2011, 1007 Rn. 27 ff. = WRP 2011, 1478 - Drucker und Plotter II, mwN), stellt sich nicht.
Auch den Gesamtverträgen lässt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht entnehmen, dass mit Zahlung der Brennervergütung zugleich Vergütungsansprüche wegen anderer Geräte - wie PCs - abgegolten sein sollen. Mit Zahlung der Vergütung sind nach § 2 Abs. 2 der Gesamtverträge die Ansprüche gemäß §§ 54, 54a UrhG abgegolten, die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Vertragsprodukte entstehen. Unter Vertragsprodukten sind nach § 1 der Gesamtverträge CD-Brenner bzw. DVD-Brenner zum Einbau oder Anschluss an PCs zu verstehen. In der Präambel des Gesamtvertrages für DVD-Brenner ist ausdrücklich festgehalten, dass „andere Geräte als die genannten Vertragsprodukte durch die Vereinbarung nicht berührt“ werden.
6. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, ihre Business-PCs würden nicht für die Anfertigung von Privatkopien verwendet.
a) Soweit PCs der Beklagten dazu geeignet und bestimmt waren, Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF vorzunehmen, besteht - wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat - auch bei einer Überlassung solcher PCs an Geschäftskunden die Vermutung, dass mit diesen PCs tatsächlich solche Vervielfältigungen vorgenommen worden sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang Privatkopien angefertigt worden sind. Im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, geht es dabei um den Nachweis, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung der Frage, ob bestimmte Geräte oder Bild- und Tonträger vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF sind, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an. Der Gesetzgeber hat die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit geknüpft, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass bei einer entsprechenden Zweckbestimmung auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF führt, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG aF BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, mwN). Einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beugt § 54c UrhG aF vor. Danach entfällt der Anspruch, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Geräte oder die Bild- und Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden. Diese Ausnahmebestimmung ist - trotz der im Jahr 1994 eingefügten amtlichen Überschrift „Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr“ - nicht auf Geräte beschränkt, die für die Ausfuhr bestimmt sind (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter; 140, 326, 332 - Telefaxgeräte).
Danach besteht die gesetzliche Vermutung, dass Geräte oder Bild- und Tonträger, die zur Vervielfältigung von Werken durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, tatsächlich für solche Vervielfältigungen benutzt werden. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine widerlegliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die den Gegenbeweis in vollem Umfang zulässt (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, mwN). Beruht die Vermutung auf der Zweckbestimmung der Geräte oder der Bild- und Tonträger, mit ihnen Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF anzufertigen, lässt der Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung die Vergütungspflicht entfallen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).
bb) Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang.
Die in § 53 Abs. 1 UrhG aF vorgesehene Schranke des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Anspruch auf Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmung auszulegen.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung (vorsehen), dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt diese Bestimmung einen Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen, Geräte und Medien für private Vervielfältigungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE).
(1) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der „Padawan“-Entscheidung des Gerichtshofs nicht, dass eine Abgabe für Privatkopien auf Geräte, die Unternehmen überlassen werden, unzulässig ist. Nach der „Padawan“-Entscheidung ist eine unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung dann nicht mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn die Geräte nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE). Danach ist eine Vergütung für Privatkopien auf Geräte, die nicht privaten Nutzern überlassen werden, mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn die Geräte nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind. Die Überlassung der Geräte an natürliche Personen ist nach der „Padawan“-Entscheidung entgegen der Ansicht der Revision nicht notwendige Vorbedingung eines Vergütungsanspruchs, sondern lediglich notwendige Vorbedingung für die Begründung der (unwiderleglichen) Vermutung, dass mit diesen Geräten tatsächlich Privatkopien angefertigt werden (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54-58 - Padawan/SGAE).
(2) Die Annahme, bei Geräten oder Bild- und Tonträgern, die für Bild-oder Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Aufzeichnungen benutzt werden, steht gleichfalls mit der Richtlinie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Geräte natürlichen Personen überlassen werden, sondern auch dann, wenn diese Geräte anderen als natürlichen Personen überlassen werden. Letzteres bedarf beim derzeitigen Stand des Verfahrens allerdings keiner abschließenden Entscheidung.
Werden die fraglichen Geräte natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen, ist es nach der „Padawan“-Entscheidung des Gerichtshofs nicht erforderlich nachzuweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte tatsächlich Privatkopien angefertigt worden sind und der Urheber des geschützten Werkes insofern einen Nachteil erleidet. Denn bei natürlichen Personen wird unwiderleglich vermutet, dass sie diese Überlassung vollständig ausschöpfen, dass sie also sämtliche mit diesem Gerät verbundenen Funktionen, einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 f. - Padawan/SGAE). Das folgt daraus, dass der Vergütungsanspruch für Privatkopien bereits aufgrund der mit der Überlassung der Geräte an natürliche Personen begründeten Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien besteht und nicht voraussetzt, dass die Erstellung von Privatkopien tatsächlich nachgewiesen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 56-58 - Padawan/SGAE).
Werden Geräte, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, anderen als natürlichen Personen überlassen, ist nach der Richtlinie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichfalls die Vermutung gerechtfertigt, dass diese Geräte auch zur Anfertigung von Privatkopien verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erlegt die Regelung in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht einführt, eine Erfolgspflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann ersetzen soll, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist. Denn andernfalls wäre diesen Bestimmungen jede Wirksamkeit genommen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, GRUR 2011, 909 Rn. 34 - Stichting/Opus). Würde den Urhebern bei einer Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräten an andere als natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass diese Geräte für die Anfertigung von Privatkopien genutzt werden, wäre nicht gewährleistet, dass sie einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen Schaden erhalten. Sie könnten dieser Darlegungs- und Beweislast nämlich in der Regel nicht genügen, weil sie die Endnutzer der Geräte nicht kennen. Bei dieser Vermutung handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Werden solche Geräte anderen als natürlichen Personen überlassen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Geräte zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden. Deshalb kann die Vermutung durch den Nachweis widerlegt werden, dass diese Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind.
(3) Mit der Richtlinie 2001/29/EG ist es ferner vereinbar, wenn die Vergütungspflicht beim Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit einer privaten Nutzung auch für Geräte entfällt, die zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind. Dies ergibt sich aus Satz 6 des Erwägungsgrundes 35 der Richtlinie 2001/29/EG, wonach die Zahlungsverpflichtung in bestimmten Situationen entfallen kann, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 - Padawan/SGAE).
b) Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass mit den von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1, § 53 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt worden sind, soweit die Speicherkapazität der Festplatte dieser PCs solche Aufzeichnungen ermöglichte.
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei PCs klar zwischen privat genutzten PCs („Consumer PCs“) und geschäftlich genutzten PCs („Business-PCs“) unterschieden werde und die Beklagte in den fraglichen Jahren weniger als 1% ihrer PCs an Endkunden geliefert habe. Es kann offenbleiben, ob aufgrund dieser Behauptungen der Beklagten - die mangels abweichender Feststellungen des Oberlandesgerichts für die Beurteilung in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen sind - davon auszugehen ist, dass in den Jahren 2002 bis 2005 nur 1% der PCs der Beklagten als „Consumer-PCs“ von Privatkunden und 99% der PCs der Beklagten als „Business-PCs“ von Geschäftskunden als Endnutzern erworben worden sind. Das ist zwar deshalb zweifelhaft, weil zu den Kunden der Beklagten unstreitig Zwischenhändler gehörten, die die PCs der Beklagten auch an Privatkunden als Endnutzer weiterveräußerten. Darauf kommt es aber nicht an, weil auch die an Geschäftskunden als Endnutzer veräußerten „Business-PCs“ der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts als nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte anzusehen sind.
bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die von ihr in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten „Business-PCs“ nahezu ausschließlich urheberrechtsneutral verwendet worden seien. Diese tatrichterliche Feststellung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Oberlandesgericht gegen Verfahrensrecht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
(1) Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, dass „Business-PCs“ erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG aF verwendet werden. PCs mit Festplatte, die an Behörden oder Unternehmen, Gewerbetreibende oder Freiberufler geliefert werden und für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können, können dafür am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken genutzt werden (vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 26; Dreier, ZUM 2011, 281, 287 ff.). Hinzu kommt, dass solche PCs in einer Vielzahl von Fällen durch Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen zweitverwertet werden, die diese PCs dann auch zur Herstellung privater Vervielfältigungen nutzen (vgl. Schiedsstelle, ZUM 2007, 767, 772).
(2) Das Oberlandesgericht hat angenommen, aus der von der Beklagten vorgelegten Pressemitteilung des BITKOM zu einer von ihm in Auftrag gegebenen Studie ergebe sich nicht, dass mit PCs nur in einem rechtlich unerheblichen Umfang urheberrechtlich geschützte Vorlagen vervielfältigt würden.
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe dabei außer Acht gelassen, dass die vom BITKOM in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2008 stamme und sich damit auf Geräte beziehe, die hinsichtlich ihrer technischen Möglichkeiten nicht mit den hier in Rede stehenden Geräten der Jahre 2002 bis 2005 verglichen werden könnten, sondern anders als diese weitgehend zur Aufzeichnung von Audio- und Video-Dateien geeignet gewesen seien. Berücksichtige man dies, ergäben sich für die Geräte der Jahre 2002 bis 2005 urheberrechtsrelevante Kopiervorgänge in einer Größenordnung von deutlich unter 1% bei privater Nutzung und im einstelligen Promillebereich bei geschäftlicher Nutzung.
Entgegen der Darstellung der Revision hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass die vom BITKOM in Auftrag gegebene Studie nicht die Jahre 2002 bis 2005, sondern das Jahr 2008 betrifft. Es hat jedoch angenommen, die - nach der Studie anzunehmende - geringe Dauer der Nutzung privat und geschäftlich angeschaffter Computer für Privatkopien lasse nicht darauf schließen, dass die Computer praktisch nicht in urheberrechtlich relevanter Weise genutzt würden. Für die Frage des Umfangs der urheberrechtsrelevanten Nutzung komme es nämlich nicht auf die Nutzungsdauer des Computers, sondern auf die absolute Zahl der angefertigten Kopien an. Solches Zahlenmaterial enthalte die Studie nicht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
7. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt. Soweit die Revision vorbringt, eine Gesamtbetrachtung der Umstände führe zu dem Ergebnis, dass der Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Klägerin der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenstehe, versucht sie lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre abweichende eigene Ansicht zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen.
a) Die Revision macht vergeblich geltend, aufgrund von Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Verhandlungen zwischen dieser und dem Branchenverband BITKOM über die Brennervergütung sei für die Beteiligten völlig klar gewesen, dass neben der Abgabe für Brenner kein Raum für eine Vergütung für PCs bestehe. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die behaupteten Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten begründen konnten, weil die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt nicht Mitglied des BITKOM war. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin nicht nur gegenüber den Mitgliedern des BITKOM, sondern in der gesamten Branche kommuniziert wurden. Die behaupteten Äußerungen eines Verhandlungsführers der Klägerin konnten bei unbeteiligten Dritten auch dann kein schützenswertes Vertrauen begründen, wenn diese derselben Branche angehörten wie die Mitglieder des BITKOM.
b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass in dem von ihr im Februar 2005 herausgegebenen Hinweisblatt „Die Vergütungspflicht für Aufzeichnungsgeräte und unbespielte Bild- oder Tonträger (Leermedien)“ keine PCs aufgeführt sind. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf diesen Umstand berufen, weil das Hinweisblatt die vergütungspflichtigen Aufzeichnungsgeräte - wie die Formulierung „u.a.“ zeige - nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt und PCs daher nicht ausgeschlossen habe. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme, das Hinweisblatt führe ausgerechnet den PC, also das umstrittenste Gerät mit dem größten Vergütungspotential, versehentlich nicht auf, erscheine in hohem Maße erfahrungswidrig. Das Oberlandesgericht ist nicht davon ausgegangen, dass PCs nur versehentlich nicht im Hinweisblatt genannt sind. Es hat vielmehr darauf verwiesen, dass die Frage, ob PCs zu den vergütungspflichtigen Aufzeichnungsgeräten zählen, offen war und die Beklagte daher keinen Grund zu der Annahme hatte, diese Frage sei in ihrem Sinne geklärt.
c) Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne. Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II). Die Beklagte war aber an einer entsprechenden Kalkulation ihrer Abgabepreise nicht gehindert. Ihr war bekannt, dass die Frage der Vergütungspflicht für PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG aF umstritten war und die Klägerin für solche Geräte eine Vergütung forderte. Sie handelte daher, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auf eigenes Risiko, soweit sie diese Vergütung bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigt hat.
d) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe als marktbeherrschendes Unternehmen nicht, wie es kartellrechtlich geboten gewesen sei, alle Hersteller, Importeure und Händler von PCs, sondern nur 25 von knapp 200 Marktteilnehmern in gleicher Weise wie die Beklagte in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass sie die vergütungspflichtigen Hersteller, Importeure und Händler von PCs nicht gleichzeitig, sondern nacheinander in Anspruch nimmt, nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. Für eine solche Vorgehensweise sprechen Gründe der Prozessökonomie. Eine Begünstigung der erst später in Anspruch genommenen Unternehmen ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht zu erwarten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Forderungen gegen diese Unternehmen verjährt sein könnten. Der Umstand, dass die Klägerin mit einigen Unternehmen (vorsorglich) Verjährungsverzichtsvereinbarungen abgeschlossen hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf schließen, dass Forderungen der Klägerin gegen andere Unternehmen bei deren Inanspruchnahme verjährt sind.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Löffler