...Die Arbeitskraft, die ein begrenzt dienstfähiger Beamter für seinen Dienstherrn erbringe, sei deshalb der Arbeitskraft gleichzustellen, die ein aus familiären Gründen teildienstbeschäftigter Beamter für den Dienstherrn zur Verfügung stelle. 8 Ein wesentlicher Unterschied bestehe auch nicht gegenüber denjenigen Beamten, denen Teilzeit gewährt werde, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstünden....