...Dass die Freischaltung des Zertifikats "im Verzeichnisdienst" eine Voraussetzung für die Nutzung ist, erschließt sich vielmehr erst nach Studium der Signaturverordnung. Aus § 5 Abs. 2 der SigV ergibt sich, dass das Zertifikat erst nach Erhalt der Empfangsbestätigung "abrufbar" in einem Zertifikatsverzeichnis, § 4 SigV, gehalten werden darf....