Entscheidungsdatum: 31.03.2015
Zusätzliche Vergütungen, die Rechtsreferendaren von einer die Stationsausbildung durchführenden Rechtsanwaltskanzlei freiwillig und ohne Rechtsgrund gezahlt werden, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes, wenn ihnen keine hiervon abgrenzbare Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in der Kanzlei zugrunde liegt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 19 829,34 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Zahlungen abzuführen hat, die Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen (im Folgenden: Referendare) neben der von ihr gezahlten Unterhaltsbeihilfe von der Ausbildungsstelle erhielten, der sie zugewiesen waren.
Im streitigen Zeitraum führte die klagende Freie und Hansestadt Hamburg den Vorbereitungsdienst für Absolventinnen und Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis - nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf - durch (§ 28 Abs 1 S 1, § 28a Hamburgische Juristenausbildungsordnung
Im Anschluss an Betriebsprüfungen bei der Beigeladenen zu 1. - einer großen Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät - und bei der Klägerin forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von der Klägerin für die Zeit 16.3.2003 bis 28.2.2005 den Beigeladenen zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. jeweils individuell zugeordnete Beiträge in Höhe von insgesamt 19 829,34 Euro zur GKV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zusätzliche Vergütungen, die die Beigeladene zu 1. den ihr von der Klägerin zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zugewiesenen Referendaren gewährt habe, seien beitragspflichtiges Entgelt, für das die Klägerin Beiträge zu entrichten habe. Es liege ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, das im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zur Klägerin bestehe (Bescheid vom 6.2.2007).
Die hiergegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 18.11.2009). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die beigeladenen Referendare seien im streitigen Zeitraum bei der Klägerin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gegen Entgelt beschäftigt gewesen, weshalb Versicherungspflicht in der GKV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Beitragspflichtiges Entgelt seien auch die im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei der Klägerin von der Beigeladenen zu 1. ohne Rechtsgrund erbrachten zusätzlichen Vergütungen, die - wie die Unterhaltsbeihilfe - aus einem einheitlichen Ausbildungsverhältnis erzielt wurden. Die zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze seien bereits in den Urteilen vom 31.5.1978 (BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr 7; BSG SozR 2200 § 1229 Nr 8; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418) auch auf Rechtsreferendare in der Stationsausbildung angewandt worden. Auf diese Grundsätze sei auch dann abzustellen, wenn die Ausbildung der Referendare - anders als in den vom BSG entschiedenen Fällen - nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolge. Die zusätzlichen Vergütungen hätten die Referendare nur erzielen können, weil sie der Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin zur Ausbildung zugewiesen worden seien. Die Tätigkeit sei zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich in die Ausbildungstätigkeit eingebunden und im Verhältnis zu der im Wesentlichen zu Ausbildungszwecken ausgeübten Beschäftigung nebensächlich gewesen. Sie habe überdies nur unter Nutzung der Kenntnisse und Fähigkeiten durchgeführt werden können, die die Ausbildung den Referendaren zusätzlich zu den bis zur Ersten Juristischen Staatsprüfung gewonnenen theoretischen Rechtskenntnissen vermittelt habe. Die Zahlungen hätten deshalb in engem Zusammenhang mit der Ausbildungsbeschäftigung gestanden, ohne dass Anhaltspunkte für ein hiervon abtrennbares Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hätten; dafür spreche auch nicht die Abhängigkeit ihrer Höhe von der Zahl der Anwesenheitstage. Die Klägerin sei alleinige Arbeitgeberin der Referendare gewesen und daher verpflichtet, die Beiträge auch auf die von der Beigeladenen zu 1. erbrachten zusätzlichen Vergütungen abzuführen. Die Höhe der geforderten Beiträge sei nicht zu beanstanden (Urteil vom 28.11.2012).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 249 Abs 1 SGB V, § 58 Abs 1 SGB XI und § 346 Abs 1 SGB III. Sie sei nicht Arbeitgeberin der in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeiten, deren wirtschaftlicher Ertrag der Beigeladenen zu 1. zugute gekommen sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis (BSGE 20, 6 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. November 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1. und 46. verteidigen das angefochtene Urteil ohne Anträge zu stellen. Die Beigeladene zu 1. weist insbesondere darauf hin, dass das LSG entgegen der Revisionsbegründung keine Absprache festgestellt habe, wonach sich die beigeladenen Referendare zu über die Ausbildung hinausgehenden Leistungen verpflichtet hätten. Zudem sei allein die Klägerin befugt, Sanktionen zu ergreifen, falls Referendare zB nicht in der Station erschienen.
Die weiteren Beigeladenen habe weder Anträge gestellt noch Stellungnahmen abgegeben.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
Das LSG hat zu Recht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt, weil der streitige Bescheid der Beklagten vom 6.2.2007 nicht rechtswidrig ist. Der beklagte Rentenversicherungsträger ist berechtigt, von der klagenden Freien und Hansestadt Hamburg für in der Zeit 16.3.2003 bis 28.2.2005 durch die zu 1. beigeladene ausbildende Rechtsanwaltskanzlei den zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. beigeladenen Referendaren gewährte zusätzliche Vergütungen weitere Beiträge in Höhe von insgesamt 19 829,34 Euro zur GKV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu fordern.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der Abtrennung des Streits über die auf einen weiteren beigeladenen Referendar bezogene Beitragsforderung durch das SG der Bescheid der Beklagten vom 6.2.2007 nur noch insoweit, als hierin weitere Beiträge zur GKV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Beigeladenen zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. gefordert werden, nicht aber geht es um Beiträge zur GRV. Die vorliegend von einem Land unmittelbar gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG).
2. Die - für den Erlass des angefochtenen Bescheides gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sachlich zuständige - Beklagte ist berechtigt, von der Klägerin weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. in der Zeit 16.3.2003 bis 28.2.2005 zu fordern. Als deren alleinige Arbeitgeberin war die Klägerin zur Zahlung der Beiträge für die genannten Beigeladenen verpflichtet (hierzu a). Bei der Bemessung dieser Beiträge waren auch die zusätzlichen Vergütungen zu berücksichtigen, die die Beigeladene zu 1. den genannten, ihr im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung zugewiesenen Referendaren gewährte (hierzu b). Gegen die Berechnung der geforderten Beiträge bestehen keine Einwände (hierzu c).
a) Grundlage für die Beitragszahlungspflicht der Klägerin ist - in den jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen - § 28e Abs 1 S 1 Alt 1 iVm § 28d S 1 und S 2 SGB IV sowie mit den in den einzelnen Teilen des SGB enthaltenen speziellen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV (hier anzuwenden idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I 2000, 2) anknüpfen (vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV; für die GKV: § 5 Abs 1 Nr 1, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1, § 249 SGB V; für die sPV § 20 Abs 1 S 2 Nr 1, § 58 Abs 1 S 1 SGB XI; für das Recht der Arbeitsförderung: § 25 Abs 1 S 1, § 342, § 346 Abs 1 S 1 SGB III). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs 2 SGB IV), wozu auch die Berufsausbildung in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes rechnet (BSGE 64, 130, 132 ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 75 f).
aa) Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die Ausbildung der beigeladenen Referendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (§ 28 Abs 1 S 1, § 28a HmbJAO; ab 1.7.2003 § 36 Abs 1 S 1, § 37 HmbJAG) zur Klägerin als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1, Abs 2 SGB IV zu qualifizieren ist. So hat die Rechtsprechung des BSG zur Rentenversicherung der Angestellten bestimmte Praktika für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Form öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse wiederholt als Beschäftigungszeiten zur Ausbildung betrachtet (vgl zB BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 74 ff), jedenfalls sofern sie - was vorliegend nicht in Frage steht - nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach ihrer Dauer von den Ausbildungsabschnitten des Studiums an der Universität abgrenzbar waren (vgl insbesondere BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr 1 S 3 f; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 7 S 36 f mwN; zu den bezüglich dieses Ausbildungsmodells bestehenden Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts vgl BSGE 65, 281 = SozR 4100 § 134 Nr 38; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 14/92 - Die Beiträge 1993, 320). Ebenso hat das BSG die Referendarausbildung in einem Beamtenverhältnis grundsätzlich als "Beschäftigung" angesehen, auch wenn diese wegen des Beamtenstatus nach den jeweils einschlägigen Regelungen der einzelnen Teile des SGB versicherungsfrei ist (vgl BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr 7; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken.
bb) Ebenfalls zutreffend hat das LSG auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen angenommen, dass die Klägerin auch während der Zuweisung der beigeladenen Referendare an die Beigeladene zu 1. deren alleinige Arbeitgeberin iS von § 28e Abs 1 S 1 Alt 1 und § 28d S 1 SGB IV war.
Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs 1 S 1 SGB IV ist Beschäftigung die "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV). Eine - nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem engen arbeitsrechtlichen Sinne beschränkte - Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Beschäftigte von seinem "Arbeitgeber" persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen (= dem Arbeitgeber) abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 7 SGB IV: BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f unter Hinweis auf BSGE 18, 190, 196 f = SozR Nr 1 zu § 245 RVO und BSG SozR Nr 1 zu § 380 RVO mwN; aus der Literatur vgl zB Werner in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28e RdNr 35 ff). Für den Fall, dass mehrere Rechtssubjekte als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthält das Sozialversicherungsrecht zT - vorliegend allerdings nicht einschlägige - Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (vgl näher § 28e Abs 2 bis Abs 3a SGB IV).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das BSG bereits im Rahmen der Rechtsprechung zur einstufigen Juristenausbildung keinen Zweifel daran gehabt, dass Rechtspraktikanten bzw Referendare auch während der Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu dem ausbildenden Bundesland standen, in denen die praktische Ausbildung nicht bei Gerichten oder Behörden dieses Landes, sondern bei anderen Personen oder Stellen erfolgte. Dabei war entscheidend, dass auch während dieser Zeiten das "Rechtspraktikantenverhältnis" zu dem betreffenden Land einschließlich der Zahlung des Unterhaltszuschusses fortbestand und der "Dienstherr" der auszubildenden Person oder Stelle lediglich das Weisungsrecht für die von dem Rechtspraktikanten im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben überlassen hatte (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 2 S 14; vgl auch BSGE 64, 130, 135 f = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 78; BSGE 66, 211, 213 f = SozR 3-2940 § 2 Nr 1 S 3 f).
Gleiches ist nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen des LSG - insbesondere zum nicht revisiblen Inhalt des einschlägigen Landesrechts - bei der vorliegend zu beurteilenden Ausbildung der beigeladenen Referendare bei der Beigeladenen zu 1. der Fall: Danach bestimmte allein die Klägerin - durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts (vgl §§ 28 ff HmbJAO, insbesondere §§ 30, 36 HmbJAO, bzw §§ 36 ff HmbJAG, insbesondere §§ 39, 40, 44 HmbJAG) - auch durch Zuweisungen zu den Stationen den Ausbildungsgang der Referendare. Allein die Klägerin ist damit weisungsberechtigt sowie zur Sanktionierung von Dienstvergehen der Referendare berechtigt. Zugleich ist allein sie zur Zahlung der Unterhaltsbeihilfe über die gesamte Zeit des Referendariats - also auch während der Ausbildung außerhalb von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes - verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt nach den Feststellungen des LSG zum Landesrecht der Freien und Hansestadt Hamburg grundsätzlich unberührt, wenn ein Referendar ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für andere Tätigkeiten erhält, das auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet wird (§ 28a Abs 2 S 2 HmbJAO, § 37 Abs 2 S 2 HmbJAG iVm § 3 RRefUBV HA). Die Durchführung von Arbeitsgemeinschaften, die Urlaubsgewährung, die Bezügefortzahlung im Krankheitsfall sowie die Entscheidung über den Abbruch einer Station mit neuer Zuweisung liegen allein in der Hand des ausbildenden Landes, also der Klägerin. Demgegenüber wird an die Ausbilder in den Stationen lediglich das Weisungsrecht bezüglich der täglichen Arbeit vor Ort delegiert und der Stationsausbilder zu Beurteilungen in Form von Stationszeugnissen verpflichtet.
cc) Anders als mit der Revision geltend gemacht, hatte die Beigeladene zu 1. gegenüber den beigeladenen Referendaren keine (weitere) Arbeitgeberstellung neben der Klägerin inne. Aufgrund der Zuweisung der Referendare an die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Ausbildung entstand kein für die Arbeitgeberstellung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl oben unter bb) konstitutives persönliches Abhängigkeitsverhältnis. Dies ergibt sich schon aus den vorstehend genannten bindenden Feststellungen des LSG zur landesrechtlichen Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes nach der HmbJAO bzw dem HmbJAG.
Ein die Arbeitgeberstellung der Beigeladenen zu 1. begründendes Abhängigkeitsverhältnis bestand auch nicht aus anderem Grunde. Insbesondere existierten im Zusammenhang mit den zusätzlichen Vergütungen keine mündlichen Absprachen zwischen der Beigeladenen zu 1. und den ihr zugewiesenen Referendaren, "wonach diese sich verpflichteten, über den notwendigen Teil der Ausbildung hinaus Leistungen zu erbringen". Dieser in der Revisionsbegründung enthaltene Tatsachenvortrag der Klägerin ist nach den auch insoweit nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 163 RdNr 5a mwN) und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Tatsachenfeststellungen des LSG unzutreffend. Wie das Berufungsgericht nämlich festgestellt hat, erfolgte die Beschäftigung ausschließlich im Rahmen der Ausbildung. Anhaltspunkte für die Existenz besonderer Vereinbarungen über eine darüber hinausgehende bezahlte Nebentätigkeit hat das LSG ausdrücklich nicht feststellen können. Zwar sind die von der Beigeladenen zu 1. gewährten zusätzlichen Zahlungen der Höhe nach von der Anzahl der Anwesenheitstage abhängig gewesen, jedoch wurden die Zahlungen nach den Feststellungen des LSG freiwillig und ohne Rechtsgrund erbracht. Deshalb bestand zwischen der Beigeladenen zu 1. und den ihr zugewiesenen Referendaren weder ein Arbeitsverhältnis (zum Arbeitnehmerbegriff vgl zB BAG Urteil vom 20.5.2009 - 5 AZR 31/08 - EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr 15, Juris RdNr 19 mwN) noch eine andere Form der Beschäftigung; die Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. ging - wie das LSG ebenfalls beanstandungsfrei festgestellt hat - nicht über das Maß hinaus, welches die Ausbildung der von der Klägerin im Rahmen des mit ihr bestehenden öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Vorbereitungsdienst) der Beigeladenen zu 1. zugewiesenen Referendare erforderte. Vor diesem Hintergrund kann eine neben dem "öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis" zum klagenden Land bestehende, auf einer gesonderten Vereinbarung beruhende, von Zwecken dieser Ausbildung freie und deshalb vom "Ausbildungsverhältnis" abgrenzbare (vgl hierzu BSGE 46, 241
b) Als alleinige Arbeitgeberin war nur die Klägerin zur Zahlung der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV festgestellten, jeweils als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlenden Beiträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. verpflichtet. Bei der Beitragsbemessung waren auch die zusätzlichen Vergütungen zu berücksichtigen, die die Beigeladene zu 1. den ihr im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung zugewiesenen Referendaren gewährte.
Die Bemessungsgrundlage der Beiträge in GKV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bildet vor allem das Arbeitsentgelt (vgl § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V, § 57 Abs 1 S 1 SGB XI iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V, § 342 SGB III in den jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV in seiner bis heute unveränderten Fassung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu gehören auch Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigung geltenden Ausbildung, selbst wenn diese ohne rechtliche Verpflichtung sowie unter dem Vorbehalt vorhandener Haushaltsmittel und deren Verwendung nach Bedürftigkeit gewährt werden (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3 S 21). Im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt sein können auch Zahlungen, die nicht durch den Arbeitgeber selbst, sondern durch Dritte erfolgen (vgl schon BSG SozR 2100 § 14 Nr 19 S 18 f unter Hinweis auf die Vorgängerregelung in § 160 Abs 1 RVO sowie die Begründung des Regierungsentwurfs zum SGB IV - BT-Drucks 7/4122 S 32 zu § 14: "Als Einnahmen im Sinne der Vorschrift gelten wie im Steuerrecht alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen. Dazu zählen grundsätzlich alle Sachbezüge sowie alle einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Zuwendungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers selbst, z.B. Gewinnanteile oder Gratifikationen, oder um Zuwendungen von Dritten, z.B. in Form von Trinkgeldern, handelt. § 14 löst insbesondere den § 160 RVO ... ab."; zu Zuwendungen Dritter siehe auch Werner in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 14 SGB IV RdNr 80; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 39, Stand Einzelkommentierung Mai 2013; jeweils mwN). Zugleich kommt es - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV ergibt - auch nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt bestand. Freiwillige und "überobligatorische Zahlungen", auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, sind Arbeitsentgelt, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließen (BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 19; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 24 S 63).
Die zusätzlichen Vergütungen, die die Beigeladene zu 1. den ihr zugewiesenen Referendaren gewährte, wurden von diesen im vorgenannten Sinne im Zusammenhang mit der Beschäftigung - hier dem juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Klägerin - erzielt. Zwar erfolgte die Zahlung nicht unmittelbar aufgrund des Ausbildungsverhältnisses der Referendare zur Klägerin. Jedoch konnten die Referendare diese Einnahmen nur deswegen erzielen, weil sie im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Beigeladenen zu 1. zur Ausbildung zugewiesen waren. Zugleich bestand wegen der Abhängigkeit der Höhe der Einnahmen (nur) von der Zahl der Anwesenheitstage bei der die Stationsausbildung durchführenden Beigeladenen zu 1. ein enger Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen des Vorbereitungsdienstes. Auf die vom LSG erörterte Frage des Vorliegens einer sog "einheitlichen Beschäftigung" (zum Begriff vgl zuletzt BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 16 RdNr 16 f mwN) kommt es für die Zurechnung der zusätzlichen Vergütungen zum Arbeitsentgelt des Ausbildungsverhältnisses nicht an. Hierfür fehlt es - wie vom LSG insoweit zutreffend herausgearbeitet - schon an einer neben der eigentlichen Beschäftigung ausgeübten, von dieser abgrenzbaren Tätigkeit.
Entgegen dem Revisionsvorbringen fehlt der den Arbeitsentgeltcharakter begründende Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst auch nicht deshalb, weil die Klägerin keinen Einfluss auf das Ob und die Höhe solcher zusätzlichen Vergütungen hatte. Insoweit stellt sich die Situation ähnlich dar wie bei anlässlich einer Arbeitsleistung freiwillig und zusätzlich zu dem Betrag, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, gegebenen Trinkgeldern Dritter. Diese Zuwendungen sollten nach der bereits zitierten Begründung des Regierungsentwurfs des SGB IV ausdrücklich vom Arbeitsentgeltbegriff erfasst sein (vgl BT-Drucks 7/4122 S 32 zu § 14) und sind erst seit 1.1.2002 nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung (idF der Verordnung vom 12.12.1989, BGBl I 2177) iVm § 3 Nr 51 Einkommensteuergesetz (idF des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8.8.2002, BGBl I 3111) spezialgesetzlich in vollem Umfang aus dem Arbeitsentgeltbegriff ausgenommen worden.
Dem Zusammenhang der zusätzlichen Vergütungen zum Vorbereitungsdienst steht auch der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Beigeladene zu 1. hierauf Einkommensteuer abgeführt hat, nicht entgegen. Welche subjektiven Vorstellungen sich die Beigeladene zu 1. über ihre (vermeintlichen) steuerrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit den Vergütungen machte, ist für die Beurteilung des Arbeitsentgeltcharakters am Maßstab des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV ohne Bedeutung.
c) Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Berechnung der von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachten Beitragsforderung bestehen nicht; auch Klägerin und Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die Höhe der Beitragsforderung nicht im Streit sei.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 1 und Abs 3 VwGO.
5. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrages festzusetzen, der nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG dem im Revisionsverfahren noch streitigen Teil der Beitragsnachforderung entspricht.