(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 163 SGG

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.