Entscheidungsdatum: 30.06.2016
Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) angeordnete Versetzung vom X zur Y.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Dienstteilbereich ...). Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. April ... enden. Er wurde am 22. August ... zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Nach mehrjähriger Verwendung im X wird er seit dem 1. April ... auf Grund der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 18. Dezember ... auf dem Dienstposten .../Ausbildungs- und Lehroffizier Streitkräfte bei der Y..., in ... verwendet. Der Antragsteller ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er wohnt mit seiner Familie in A.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 bekundete der Antragsteller sein Interesse an einer vorzeitigen Zurruhesetzung gemäß § 2 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz.
Mit Schreiben vom 30. April 2014 beantragte er seine Versetzung auf den im Besetzungsrecht der Teilstreitkraft Luftwaffe liegenden, nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten Personaloffizier (DP-ID: ...) beim ...geschwader ... in ..., ersatzweise auf eine Stelle des z.b.V.-Etats bei derselben Einheit. Zur Begründung wies er darauf hin, dass das X zum 31. Dezember 2014 aufgelöst und dann sein dortiger Dienstposten wegfallen werde.
Der Beratende Arzt des Bundesamts für das Personalmanagement erklärte in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2014, dass der Antragsteller für körperlich schwere Tätigkeiten mit hohem Außendienstanteil absehbar auf Dauer nicht mehr geeignet sei; körperlich weniger belastende Verwendungen wie im Stabsdienst, eine Lehrtätigkeit oder vergleichbare Verwendungen seien jedoch absehbar auch in den nächsten Jahren vollzeitig möglich. Die vorliegenden Leiden seien bundesweit behandelbar. Aus Art und Schwere der Erkrankung des Antragstellers lasse sich aus rein militärfachlicher Sicht kein Versetzungshinderungsgrund ableiten.
Mit Vororientierung vom 15. Dezember 2014 kündigte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller die Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten .../Ausbildungs- und Lehroffizier Streitkräfte (DP-ID: ...) bei der Y der ... in ... an. In seiner Stellungnahme zu dieser Vororientierung erklärte sich der Antragsteller mit der vorgesehenen Personalmaßnahme grundsätzlich einverstanden. Er legte dar, dass bei ihm keine Versetzungshinderungsgründe vorlägen, führte jedoch aus, dass er auf die ihm zustehende Schutzfrist nicht verzichte. Seine grundsätzliche Bereitschaft zur Versetzung stellte er unter den Vorbehalt, dass seine Anträge vom 10. Oktober 2012 und vom 30. April 2014 abschließend beschieden würden.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014, dem Antragsteller am 18. Dezember 2014 eröffnet, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Versetzungsantrag des Antragstellers vom 30. April 2014 mit der Begründung ab, dass die gewünschte Versetzung mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen sei. Der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten liege nicht im Besetzungsrecht der Personalführung des ... im Bundesamt für das Personalmanagement. Auf Grund des absehbaren Bedarfs im Bereich der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ... könne die Freigabe für eine Besetzung von Dienstposten, die nicht der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Offiziere des militärfachlichen Dienstes ... zugeordnet seien, nicht erteilt werden. Daher sei auch die ersatzweise angeregte Verwendung auf einem "dienstpostenähnlichen Konstrukt" beim ...geschwader ... in ... nicht möglich.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag des Antragstellers vom 10. Oktober 2012, ihn nach Maßgabe des § 2 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, ebenfalls ab.
Mit Verfügung Nr. ... vom 18. Dezember 2014 ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten .../Ausbildungs- und Lehroffizier Streitkräfte (DP-ID: ...) bei der Y ..., in ... mit Dienstantritt am 1. April 2015 an, ohne die Umzugskostenvergütung zuzusagen. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am selben Tag eröffnet.
Gegen die Bescheide vom 16. und vom 17. Dezember 2014 sowie gegen die Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2014 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2015 Beschwerde ein. Er begründete den Rechtsbehelf mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2015 und vom 18. Februar 2015 im Wesentlichen wie folgt:
Hinsichtlich der gewünschten vorzeitigen Zurruhesetzung sei ihm nicht individuell und detailliert aufgezeigt worden, wann die entsprechenden Konferenzen stattgefunden hätten, welche Quoten für welche Jahrgänge es gegeben habe und vor allem, wie viele Soldaten die Möglichkeit bekommen hätten, früher in den Ruhestand versetzt zu werden. Hinsichtlich der beantragten Versetzung zum ...geschwader ... weise er darauf hin, dass der dort angestrebte Dienstposten des Personaloffiziers derzeit zwar noch besetzt sei; jedoch laufe ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Dienstposteninhabers, das kurz vor dem Abschluss stehe. Sein damaliger Personalführer beim Bundesamt für das Personalmanagement, Stabshauptmann A, habe sich im Übrigen am 24. März 2014 an den Personalführer der Luftwaffe, Stabshauptmann B, mit folgendem LoNo-Text gewandt: "Es würde mich freuen, wenn Du für ihn (den Antragsteller) Einplanungsmöglichkeit im G. hättest. Sollte eine Versetzung auf einen etatisierten Dienstposten (A11) nicht gleich möglich sein, wäre nach meiner Einschätzung ab IV. Quartal auch zunächst eine Versetzung auf DPäK möglich". Mit der Versetzung zur Y sei er zwar grundsätzlich einverstanden; er habe jedoch auf den noch ausstehenden Bescheiden bestanden. Diese Bescheide vom 16. und 17. Dezember 2014 habe er erst am 18. Dezember 2014 per LoNo erhalten. Mit der Versetzung entstünden ihm erhebliche Mehrkosten sowie erhebliche körperliche Mehrbelastungen. Nach dem beigefügten ärztlichen Attest sei zu befürchten, dass sich seine bereits vorliegenden gesundheitlichen Probleme weiter deutlich verschlechtern würden. Darüber hinaus stehe auch der Y eine umfangreiche Veränderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung im Jahr 2015 bevor. Deshalb müsse er befürchten, dass sich dort eine erneute Veränderung ergeben könne. Für den Dienstposten bei der Y erfülle er auch nicht alle Voraussetzungen (z.B. Sporttauglichkeit, Geländetauglichkeit, neuSAK Schießlehrer/Schießausbilder MP 7), die sein Vorgänger auf dem Dienstposten derzeit ausübe. Eine tägliche Heimfahrt vom Dienstort ... zu seinem Wohnort A sei auf Grund der Dienstplangestaltung für ihn nicht zumutbar. Er sei nicht fürsorgeberechtigt und könne im Raum ... keine bezahlbare Pendlerwohnung erhalten.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte der Personalführer des Antragstellers beim Bundesamt für das Personalmanagement, Stabshauptmann C, am 9. Februar 2015 mit dem Antragsteller ein Personalgespräch. Darin erläuterte er dem Antragsteller, dass auf Grund des derzeitigen Fehls an Offizieren des militärfachlichen Dienstes ... und wegen der aktuellen Vakanz an der Y eine (Weiter-)Verwendung des Antragstellers beim X aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei.
Mit Beschwerdebescheid vom 16. März 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Januar 2015, soweit sie gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 16. Dezember 2014 und gegen die Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2014 gerichtet ist, zurück; zugleich lehnte es einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 3 Abs. 2 WBO) ab. Zur Begründung führte es aus, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 17. Dezember 2014, betreffend die Ablehnung der beantragten vorzeitigen Zurruhesetzung, ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Die vom Antragsteller beantragte Versetzung auf den Dienstposten Personaloffizier (DP-ID: ...) beim ...geschwader ... in ... bzw. die Versetzung auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" bei derselben Einheit sei mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen, weil derzeit ein Fehl an Offizieren des militärfachlichen Dienstes ... bestehe; ein Wechsel des Antragstellers vom Organisationsbereich ... zur Teilstreitkraft Luftwaffe sei nicht möglich, weil dadurch das schon existierende Fehl weiter vergrößert würde. Darüber hinaus sei der angestrebte Dienstposten im ...geschwader ... nicht vakant und könne im Fall des Nachbesetzungserfordernisses mit einem Offizier des militärfachlichen Dienstes der Teilstreitkraft Luftwaffe besetzt werden. Für die angefochtene Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2014 bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Mit der Auflösung des X (Beginn der Maßnahme: 1. April 2014; Abschluss der Maßnahme: 30. September 2015) werde der derzeitige Dienstposten des Antragstellers wegfallen. Der Dienstposten Ausbildungs- und Lehroffizier in der ... bei der Y in ... sei frei und zu besetzen. Schwerwiegende persönliche Gründe als Versetzungshinderungsgründe lägen in der Person des Antragstellers ausweislich der Stellungnahme des Beratenden Arztes des Bundesamts für das Personalmanagement vom 16. März 2015 nicht vor. Soweit der Antragsteller einwende, dass ihm durch die Versetzungsverfügung Mehrbelastungen entstünden, seien diese nicht unzumutbar. Auch ein tägliches Pendeln von 85 km (einfache Strecke) sei noch zumutbar. Außerdem stehe es dem Antragsteller frei, räumlich in die Nähe der zukünftigen Dienststelle zu ziehen, um so die Wegstrecke zu reduzieren. In der Versetzungsverfügung sei er darauf hingewiesen worden, dass er sich hinsichtlich der umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtlichen Folgen beraten lassen könne. Der Hinweis auf eine im Jahr 2015 bevorstehende umfangreiche Änderung der Soll-Organisation für die Y verfange nicht. In dieser Hinsicht stünden keine Maßnahmen fest. Außerdem müssten derartige Organisationsänderungen nicht unbedingt zur Folge haben, dass der für den Antragsteller vorgesehene Dienstposten wegfallen werde. Der Hinweis des Antragstellers, dass er nicht über alle gesundheitlichen Voraussetzungen des neuen Dienstpostens verfüge, begründe ausweislich der Stellungnahme des Beratenden Arztes keinen Versetzungshinderungsgrund. Etwa fehlende Befähigungen könnten durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen erworben werden.
Gegen diese ihm am 17. März 2015 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 17. April 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und führt ergänzend aus, dass seine Ehefrau durch ihren Arbeitsplatz in ... örtlich gebunden sei. Außerdem seien bei der Abwägung in der Versetzungsverfügung der Schulbesuch seiner jüngsten Tochter bis voraussichtlich Juni 2017 auf einem musischen Gymnasium in ... und der Schulbesuch sowie das anschließende 3-jährige Studium seiner ältesten Tochter im Juni/Oktober 2014 unberücksichtigt geblieben. Beim ...geschwader ... könne er jederzeit als Personaloffizier eingesetzt werden. Er weise erneut auf die Äußerung seines damaligen Personalführers Stabshauptmann A vom 24. März 2014 hin, der eine Einplanungsmöglichkeit im ...geschwader ... für ihn, den Antragsteller, für möglich gehalten habe. Dieser Äußerung komme eine grundsätzliche Verbindlichkeit zu.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. März 2015 aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerde vom 13. Januar 2015 gegen die Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen Beschwerdebescheids vom 16. März 2015.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ... - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Sachantrag des (anwaltlich vertretenen) Antragstellers bedarf der Auslegung.
Der Antragsteller begehrt im ersten Hauptantrag die - vollständige - Aufhebung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. März 2015, der zwei verschiedene truppendienstliche Beschwerdegegenstände betrifft: einerseits die Ablehnung des Versetzungsantrags des Antragstellers vom 30. April 2014 durch Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 16. Dezember 2014, andererseits die Anordnung der Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten .../Ausbildungs- und Lehroffizier Streitkräfte bei der Y ..., in ... durch Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 18. Dezember 2015. Mit dem zweiten Hauptantrag wendet sich der Antragsteller hingegen ausschließlich gegen die Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2015 und beantragt insoweit eine "erneute Verbescheidung" seiner Beschwerde vom 13. Januar 2015.
Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die zur Ermittlung des wahren Rechtsschutzziels eines Antragstellers heranzuziehen ist (§ 17 Abs. 4 Satz 2 WBO, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 88 VwGO; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 1 WB 46.07 - Rn. 23), belegt eindeutig, dass der Antragsteller lediglich die Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2014 gerichtlich überprüfen lassen will. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. September 2015, in dem dieser "vollumfänglich auf die Beschwerde vom 18. Februar 2015" (gemeint ist die weitere Begründung der Beschwerde vom 13. Januar 2015) Bezug nimmt. Am Ende dieser Beschwerdebegründung vom 18. Februar 2015 beantragt der Antragsteller - neben der erneuten Überprüfung der hier nicht streitgegenständlichen statusrechtlichen Frage seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand - die "wohlwollende Prüfung", ob vorerst auf die Versetzung zur Y zum 1. April 2015 verzichtet werden könne; alternativ bittet er um Prüfung seiner temporären Versetzung auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" beim X. Damit hat der Antragsteller klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 16. Dezember 2014, mit dem die beantragte Versetzung auf den Dienstposten Personaloffizier (DP-ID: ...) oder auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" jeweils beim ...geschwader ... in ... abgelehnt wurde, nicht zur gerichtlichen Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts stellt.
Der inhaltlich also nur gegen die Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 2014 gerichtete Sachantrag muss daher als Anfechtungsantrag im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO interpretiert werden. Hiernach ist der Sachantrag als Antrag auszulegen, die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 18. Dezember 2014 vollständig und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. März 2015 insoweit aufzuheben, als darin die Beschwerde vom 13. Januar 2015 gegen diese Versetzungsverfügung zurückgewiesen worden ist.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller für diesen Sachantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis aufweist.
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag kann unter anderem dann fehlen, wenn sich ein Antragsteller im vorgerichtlichen Verfahren mit der später gerichtlich angefochtenen truppendienstlichen Maßnahme ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Antragsteller hat am 17. Dezember 2014 die Vororientierung des Bundesamts für das Personalmanagement über die strittige Versetzung zur Y in ... erhalten und in seiner Stellungnahme dazu erklärt, er sei "mit der geplanten Personalmaßnahme (DP-ID: ...) grundsätzlich einverstanden"; er hat dieses Einverständnis lediglich unter den Vorbehalt gestellt, ihm abschließende Bescheide auf seine Interessenbekundung der vorzeitigen Zurruhesetzung und auf sein Versetzungsgesuch vom 30. April 2014 vorzulegen. Diese beiden Anträge hat das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheiden vom 16. Dezember 2014 und vom 17. Dezember 2014 beschieden, die dem Antragsteller jeweils anschließend eröffnet worden sind.
2. Unabhängig davon ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Die mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 vom Bundesamt für das Personalmanagement angeordnete Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten .../Ausbildungs- und Lehroffizier Streitkräfte (DP-ID: ...) bei der Y, in ... und - hierauf bezogen - der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Versetzung ist der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - 1 WB 57.78 - BVerwGE 73, 48 <49>, vom 28. Oktober 2008 - 1 WB 49.07 - BVerwGE 132, 234 <243> und vom 28. Februar 2012 - 1 WB 57.11 - juris Rn. 37). Maßgeblich ist deshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des - am 13. Juli 2015 eingegangenen - Vorlageschreibens des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 7. Juli 2015.
Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte beziehungsweise die personalbearbeitende Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 8 m.w.N. und vom 28. Juni 2011 - 1 WB 16.11 und 25.11 - Rn. 24). Diese Ermessensentscheidung kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob sie den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) beziehungsweise die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO entsprechend; stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - 1 WB 79.79 - BVerwGE 73, 51 f., vom 11. Mai 2006 - 1 WB 36.05 - Rn. 14 m.w.N. und vom 27. November 2008 - 1 WB 60.08 - Rn. 27).
Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm zustehende Verwendungsermessen in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fassung vom 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiert und gebunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - 1 WB 45.90 - DokBer B 1990, 311 m.w.N., vom 14. September 1999 - 1 WB 35.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 38 und vom 28. Februar 2012 - 1 WB 57.11 - juris Rn. 39). Entsprechendes gilt für die Überführung dieser Versetzungsrichtlinien in den Zentralerlass B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung". Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 2009 - 1 WDS-VR 7.09 - Rn. 25 und vom 26. Mai 2011 - 1 WDS-VR 4.11 - Rn. 31).
Der Zentralerlass B-1300/46 sieht vor, dass jede Versetzung grundsätzlich dem dienstlichen Bedürfnis folgt (Nr. 202). Können dienstliche Belange mit Belangen aus der Privatsphäre des Soldaten in Einklang gebracht werden, so kann eine Versetzung erfolgen bzw. unterbleiben (Nr. 207 Zentralerlass B-1300/46). Liegen schwerwiegende persönliche Gründe vor, so kann eine Versetzung erfolgen bzw. unterbleiben, sofern nicht vorrangige Gründe dem entgegenstehen (Nr. 203 Zentralerlass B-1300/46).
a) Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem zuletzt innegehabten Dienstposten beim X ergibt sich aus Nr. 202 Buchst. c Zentralerlass B-1300/46. Danach liegt das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn der Dienstposten des Soldaten weggefallen ist. Diese Voraussetzung ist für den früheren Dienstposten des Antragstellers Infolge der Auflösung des X erfüllt. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede.
Für die Zuversetzung des Antragstellers zur Y in ... besteht ein dienstliches Bedürfnis nach Nr. 202 Buchst. a Zentralerlass B-1300/46, weil der Dienstposten .../Ausbildungs- und Lehroffizier Streitkräfte (DP-ID: ...) bei der Y zum 1. April 2015 frei und zu besetzen ist.
Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung sind davon ausgegangen, dass der Antragsteller für diesen Dienstposten geeignet ist. Seine fachliche Eignung zieht der Antragsteller selbst nicht in Zweifel. Soweit er auf eingeschränkte gesundheitliche Fähigkeiten verweist, die ihm die vollständige Wahrnehmung des Dienstpostens erschweren könnten, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung nach ... nicht in Frage stellen. Es liegt im Beurteilungsspielraum des Bundesamts für das Personalmanagement als der zuständigen personalbearbeitenden Stelle, von einzelnen Anforderungen des nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstpostens, der für den Antragsteller nicht höherwertig ist, bei einer Querversetzung zeitweise Abstand zu nehmen.
Die in Nr. 602 Zentralerlass B-1300/46 für Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs vorgeschriebene Schutzfrist von drei Monaten ist im Fall des Antragstellers eingehalten worden. Die strittige Versetzung wurde ihm am 18. Dezember 2014 durch entsprechende Verfügung bekannt gegeben. Der Dienstantritt auf dem Dienstposten in ... ist auf den 1. April 2015 festgesetzt worden.
b) Die Versetzungsverfügung leidet auch im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern.
Soweit die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 S. 29 f., vom 30. August 2001 - 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 S. 25, vom 9. Januar 2008 - 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 22 ff. und vom 26. Mai 2011 - 1 WDS-VR 4.11 - Rn. 31).
aa) Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers ergeben sich keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Versetzung. Insoweit liegt kein Versetzungshindernis wegen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes vor.
Als Regelbeispiel eines schwerwiegenden persönlichen Grundes kommt nach Nr. 204 Buchst. a Zentralerlass B-1300/46 unter anderem der Gesundheitszustand des Soldaten in Betracht. Ein schwerwiegender persönlicher Grund liegt danach vor, wenn auf Grund eines (militär-)ärztlichen Gutachtens feststeht, dass der Gesundheitszustand des Soldaten eine Versetzung oder den Verbleib am bisherigen Standort notwendig macht.
Entsprechend diesen Vorgaben ist der Beratende Arzt des Bundesamts für das Personalmanagement im Verfahren beteiligt worden. Er hat sich am 16. Juni 2014 sowie am 16. März 2015 dahin geäußert, dass beim Antragsteller keine schwerwiegenden persönlichen Versetzungshinderungsgründe vorlägen. Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Er hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Überprüfung (und auch danach) keine aktuellen ärztlichen Atteste vorgelegt, die eine von ihm befürchtete versetzungsbedingte Beeinträchtigung seiner Gesundheit dokumentieren und eine erneute Beteiligung des Beratenden Arztes der personalbearbeitenden Stelle nahegelegt hätten.
bb) Auch die schulische Situation der beiden Kinder des Antragstellers steht der angefochtenen Versetzung nicht entgegen. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass die schulische Situation der Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist (in der Regel allenfalls ein Umzugshindernis) und dementsprechend keinen Anspruch begründet, am bisherigen Standort bleiben zu können (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2000 - 1 WB 50.00 - S. 7, vom 21. Februar 2002 - 1 WB 65.01 - S. 6 und vom 28. Februar 2012 - 1 WB 57.11 - juris Rn. 47). Parallel hierzu erkennt es der Zentralerlass B-1300/46 in Nr. 204 Buchst. b als schwerwiegenden persönlichen Grund nur an, wenn ein mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind eine über das Ausbildungsziel der Hauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule vom bisherigen bzw. künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen kann. Auf diesen Versetzungshinderungsgrund kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil die strittige Versetzungsverfügung mit seinem Einverständnis ohne Zusage der Umzugskostenvergütung erlassen worden ist. Seiner Familie, damit auch den Kindern des Antragstellers, wird damit ein Wechsel des Ortes der Schul- bzw. Hochschulausbildung nicht abverlangt.
cc) Soweit der Antragsteller außerdem die Ortsgebundenheit seiner Ehefrau auf Grund eines Arbeitsverhältnisses in ... und sein Eigenheim in A als Umstände, die seiner Versetzung nach ... entgegenstünden, anführt, vermag dies die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ebenfalls nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigen weder die Ortsgebundenheit der Ehefrau eines Soldaten noch vorhandenes Wohneigentum einen Rechtsanspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 1999 - 1 WB 2.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 34 S. 26, vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 25 und vom 28. März 2006 - 1 WB 30.05 - Rn. 34 m.w.N.). Diese privaten Belange des Antragstellers müssen daher gegenüber dem dienstlichen Interesse an seiner Verwendung bei der Y zurücktreten.
dd) Auch der schon im Beschwerdeverfahren erfolgte Hinweis des Antragstellers auf eine aus seiner Sicht "grundsätzlich verbindliche" Erklärung seines damaligen Personalführers Stabshauptmann A in einer LoNo vom 24. März 2014 hinsichtlich einer möglichen Verwendung im ...geschwader ... in führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ermessensentscheidung. Soweit der Antragsteller damit eine die Personalführung bindende Zusage geltend machen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine derartige verbindliche Zusicherung nur dann vorliegt, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 f., vom 26. September 2000 - 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 S. 7 und vom 28. März 2006 - 1 WB 30.05 - Rn. 36 m.w.N.). Eine solche bindende Zusicherung ist hier nicht ersichtlich. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers hat Stabshauptmann A am 24. März 2014 gegenüber dem Personalführer der Luftwaffe Stabshauptmann B lediglich einen Vorschlag hinsichtlich einer Einplanungsmöglichkeit des Antragstellers im ...geschwader ... formuliert. Eine verbindliche Zusicherung ist danach schon dem Wortlaut der LoNo von diesem Tag nicht zu entnehmen. Überdies hätte eine definitive Zusicherung der Verwendung des Antragstellers im ...geschwader ... nicht in der Kompetenz des Stabshauptmanns A gelegen, der für Dienstposten der Luftwaffe keine Erklärungszuständigkeit hatte.
ee) Da in der angefochtenen Versetzungsverfügung die Umzugskostenvergütung mit Zustimmung des Antragstellers nicht zugesagt worden ist, liegt es in seiner persönlichen Entscheidung, ob er die Wegstrecke von etwa 84 km zwischen seinem Wohnort A und dem Dienstort ... täglich auf sich nehmen will oder im Umkreis von ... eine ihm geeignet erscheinende Pendlerwohnung anmietet.