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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 4. August 2016 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 47/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Pkw Citroen C5, amtliches Kennzeichen , entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 91/17
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2015, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 242/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. August 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 574/16
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 78/17
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. Januar 2016 werden verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 606/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. Dezember 2016 aufgehoben a) im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen, b) soweit das Landgericht die Einziehung einer 9.036,5 Gramm Marihuana übersteigenden Menge Rauschgift angeordnet hat; diese Anordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung zu a) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 81/17
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. Dezember 2016 im Ausspruch über die Höhe der verhängten Tagessätze aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Göppingen- Strafrichter - zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 147/17
Der Antrag der Nebenklägerin E. vom 7. März 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 95/17
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 433/16
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Hilflosigkeit einer Person auf einer Bildaufnahme zur Schau gestellt wird.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 244/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 106/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Milderung des in § 323a Abs. 1 StGB normierten Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt, dass bei Begehung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 23/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 346/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt wurde. Das Verfahren wird hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2.a der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslange des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache im Übrigen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 79/17
Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 19. April 2012 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Wuppertal.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 348/16
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 290/16
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 9/17
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. April 2016 wird dieses im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr durch die in dem Zeitraum vom 17. Juli bis 31. Dezember 2014 von ihm begangenen verfahrensgegenständlichen Straftaten entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 414/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Juli 2016 – unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen sowie mit Ausnahme des den Nebenkläger T. betreffenden Adhäsionsausspruchs – aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 581/16