Gefundene Dokumente: 6.966
DOKUMENTART
RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 576/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 498/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls, des Computerbetruges und des versuchten Computerbetruges in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 575/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Oktober 2016 aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen zweier Fälle des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten, in einem Fall in zehn tateinheitlichen Fällen und im weiteren Fall in vierzehn tateinheitlichen Fällen, verurteilt worden ist (Fälle III.3. und IV.3.), b) im Gesamtstrafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 67/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Fall II.1. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. 3. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 592/16
Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 547/16
Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 8/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe verurteilt ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 61/17
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 592/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 434/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 9/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. April 2016 im Schuld- und Strafausspruch im Fall III.2.34 der Urteilsgründe (Fallakte 42) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 609/16
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2016 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Essen vom 16. Januar 2017, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 129/17
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 119/17
1. Zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen. 2. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. 3. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 247/16
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 506/15
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 572/16
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. September 2016 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 32/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2016 mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 580/16
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 645/16