Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.04.2017


BGH 27.04.2017 - 4 StR 434/16

Strafurteil: Darlegungsanforderungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
27.04.2017
Aktenzeichen:
4 StR 434/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:270417U4STR434.16.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Magdeburg, 2. Mai 2016, Az: 21 Ks 4/16
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Mordes in zwei Fällen, jeweils in weiterer Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit Brandstiftung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte und der Zeuge A.   B.     , die beide um die Zuneigung der    M.     konkurrierten, hatten in der Vergangenheit mehrfach das Anwesen von E.   und W.   Me.    , der späteren Tatopfer, aufgesucht und dort Bier, Zigaretten, Werkzeug, Gartengeräte und Portemonnaies gestohlen. E.   Me.    war zur Tatzeit 87 Jahre alt und sehbehindert, sein 57jähriger Sohn W.   war von Geburt an körperlich behindert. Der Angeklagte hatte den Me.    s auch eine EC-Karte gestohlen, kannte jedoch nicht die dazugehörige PIN.    M.    , die schwanger war, hatte sich vor der Tat dem Angeklagten zugewandt und machte ihm am 13. August 2015 nachdrücklich klar, dass er als vermeintlicher Vater des ungeborenen Kindes finanzielle Verpflichtungen habe. Der Angeklagte begab sich deshalb in der darauffolgenden Nacht durch den Kellereingang in das Haus der Me.    s. Er wollte dort insbesondere nach Bargeld und der PIN für die EC-Karte suchen. Unterwegs nahm der Angeklagte aus einer Werkstatt eine ca. 7 Kilogramm schwere Eisenstange mit. Er fand die beiden Me.    s schlafend im Wohnzimmer vor. Während der Angeklagte das Wohnzimmer durchsuchte und Diebesgut in eine Tasche des W.   Me.    packte, erwachte E.   Me.    . Der Angeklagte nahm nun die abgestellte Eisenstange und versetzte E.   Me.    mindestens zwei wuchtige Schläge gegen die rechte Seite des Kopfes. Auf W.   Me.    s Kopf schlug der Angeklagte mindestens sechsmal mit großer Wucht ein. Beide erlitten schwerste Schädelverletzungen und verstarben nach kurzer Zeit. Der Angeklagte setzte die Durchsuchung von Wohnzimmer und Küche fort. Anschließend verließ er das Haus wieder durch den Keller. Er entschloss sich nun, das Haus anzuzünden, um mögliche Spuren zu beseitigen. Mit einem auf dem Grundstück gefundenen Benzinkanister kehrte er zurück in das Wohnzimmer und goss das Benzin im Bereich der Klappcouch aus. Weiteres Benzin goss er bis zur Tür aus und zündete es an. Der Angeklagte verließ dann mit der Tasche mit Beute den Tatort.

4

Der Vater des Zeugen B.     , U.    B.     , informierte die Polizei am 1. September 2015, dass sein Sohn in der Wohnung der    M.     eine vom Angeklagten mitgebrachte Tasche mit Sachen der Me.    s gefunden habe. Bei seiner anschließenden polizeilichen Vernehmung bestritt der Angeklagte eine Tatbeteiligung und gab an, A.   B.     sei mehrfach bei den Me.    s gewesen und habe dort gestohlen; jener versuche, ihm etwas unterzuschieben. Nachdem an Socken in der sichergestellten Tasche DNA-Spuren des Angeklagten gefunden worden waren, wurde er am 17. November 2015 erneut polizeilich vernommen. Nun behauptete er, er habe in der Tatnacht gemeinsam mit dem Zeugen B.     , der ihm angeboten habe, ihm bei der Suche nach der PIN für die EC-Karte zu helfen, die Me.    s aufgesucht. Er habe sich die Socken über die Hände gezogen, um sich den Schweiß abzuwischen. B.     habe ihn beauftragt, eine Schlagwaffe zu holen. Als E.   Me.    erwacht sei, habe ihn A.   B.     mit der Stange geschlagen. Er sei aus dem Zimmer gerannt und habe zwei weitere Schläge gehört. B.     habe ihn dann aufgefordert zurückzukommen und weiter zu suchen, was er getan habe. Papiere habe er zur späteren Durchsicht in die Tasche gepackt; auch B.     habe Diebesgut an sich genommen. Er habe sodann das Haus mit B.     verlassen und die Eisenstange weggeworfen. Ihm sei dann die Idee gekommen, das Haus anzuzünden, um Spuren zu vernichten, und er habe den Brand gelegt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zum Tatvorwurf geschwiegen.

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2. Die Strafkammer hat die behauptete Beteiligung von A.   B.     an der Tat als Schutzbehauptung angesehen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sie eine Strafbarkeit des Angeklagten als Alleintäter wegen Mordes aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat bejaht. Mit Blick auf das „einheitliche Gesamtgeschehen“ hat die Strafkammer Tateinheit zwischen den beiden Tötungshandlungen nicht ausschließen können. Tateinheitlich zu den Morden liege Raub mit Todesfolge und Brandstiftung vor.

II.

6

1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. November 2016 offensichtlich unbegründet.

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2. Die in den Urteilsgründen mitgeteilte Beweiswürdigung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft.

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a) Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Beweiswürdigung muss deshalb auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage unter vollständiger Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruhen. Dies ist in den Urteilsgründen in einer dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung entsprechenden Weise darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15; Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149 f.). Diese müssen ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 f.; Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH Beschluss vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Wiedergabe einer bestimmten Zeugenaussage und deren Würdigung sind danach geboten, wenn sich deren Erörterung als wesentlicher Gesichtspunkt aufdrängte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1982 - 3 StR 453/82, NStZ 1983, 133).

9

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist nicht erschöpfend, weil sie die Angaben des A.   B.     , der ausweislich der Urteilsgründe „in der Hauptverhandlung als Zeuge ausgesagt“ hat (UA 14), zu für die Entscheidung maßgeblichen Umständen nicht wiedergibt und nicht bewertet. Für die Schlussfolgerung, der Angeklagte sei mit A.   B.      so verfeindet gewesen, dass deshalb eine gemeinsame Tatbegehung ausscheide, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, sodass sie nicht überprüft werden kann.

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Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte als Alleintäter gehandelt habe. Seine Einlassung im Ermittlungsverfahren, der Zeuge B.     sei maßgeblich an der Tat beteiligt gewesen und habe auch die tödlichen Schläge geführt, hat es als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafkammer maßgeblich angeführt, dass der Angeklagte und der Zeuge B.     verfeindet gewesen seien und zur Tatzeit keinerlei direkten Umgang miteinander gehabt hätten. Dies ergebe sich aus den Angaben von zwei Zeugen, wonach der Angeklagte und der Zeuge B.     zerstritten bzw. „Todfeinde“ gewesen seien, weil der Angeklagte dem Zeugen die Freundin - die Zeugin M.     - „ausgespannt“ habe. Eine Unterstützung des Angeklagten durch den Zeugen B.     bei der Geldbeschaffung für die Aufrechterhaltung der Beziehung des Angeklagten zur Zeugin M.     sei vor diesem Hintergrund „abwegig“. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zeugin K.     den Angeklagten und A.   B.     nach der Tat gemeinsam mit einer dritten Person in einem Auto gesehen habe. Denn es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte und A.   B.     „bei deeskalierender und verbindender Anwesenheit Dritter“ aufeinandertrafen und zusammen waren, ohne dass es zu Aggressionen kam. So hätten der Angeklagte und A.   B.     auch am Tattag, nachdem der Brand entdeckt worden war, in Anwesenheit der Zeugin    M.     kurze Zeit zusammen verbracht (UA 16).

11

Diese Bewertung der Strafkammer ist ohne eine Mitteilung der Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen A.   B.     zur Frage einer möglichen Tatbeteiligung, seines Verhältnisses zu dem Angeklagten zur Tatzeit und den Umständen, unter denen er mit dem Angeklagten noch nach der Tat zusammengetroffen ist, nicht nachvollziehbar. Zwar kann den Urteilsgründen noch entnommen werden, dass der Zeuge B.     jedenfalls das von der Zeugin M.     geschilderte Zusammentreffen nicht in Abrede gestellt hat (UA 16). Was er zum Anlass oder zu den Umständen seiner tatzeitnahen Zusammenkünfte mit dem Angeklagten gesagt hat, teilen die Urteilsgründe dagegen nicht mit. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, den allein auf der Grundlage der Aussage der Zeugin M.    , die sich darin erschöpft, es habe in ihrem Beisein ein Zusammentreffen nach der Tat gegeben, und der von der Zeugin K.     geschilderten Beobachtung gezogenen Schluss des Landgerichts, ein Zusammentreffen des Angeklagten mit dem mit ihm verfeindeten Zeugen B.     sei jedenfalls in Anwesenheit Dritter ohne Eskalation möglich gewesen, umfassend zu überprüfen. Diese Annahme erweist sich - auch mit Blick auf das festgestellte Motiv für die Feindschaft zwischen A.   B.     und dem Angeklagten - ohne eine weitere Begründung letztlich nur als eine nicht hinreichend mit Tatsachen belegte Vermutung.

12

3. Der neue Tatrichter wird für den Fall, dass er bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten ebenfalls dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erwägen sollte, Gelegenheit haben, die für eine entsprechende Maßregelanordnung erforderlichen Feststellungen zur Gefahrenprognose zu treffen.

Sost-Scheible     

       

Roggenbuck     

       

Franke

       

Quentin     

       

Feilcke