1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird...