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RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Moers vom 9. April 2014 wird aufgehoben. Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sachen zuständig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 275/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2013, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen a) hinsichtlich der Verurteilung im Fall II. 8 der Urteilsgründe und b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 419/14
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall 16 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 204/14
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 374/14
Zum Beruhen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 315/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28. Februar 2014 im Einzelstrafausspruch zu Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 290/14
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. März 2014 wird verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 351/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. November 2014 bemerkt der Senat ergänzend: Entgegen der Auffassung der Revision hat das...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 532/14
Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht an. Er hält eine qualifizierte Belehrung aus Rechtsgründen nicht für erforderlich.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 ARs 21/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Juli 2014 im Schuldspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 522/14
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 93/14
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Mai 2014, auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte H. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist; zwei Einzelstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten kommen in Wegfall, bb) der Angeklagte M. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 440/14
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 16. Juni 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 494/14
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im Fall 38 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 352/14
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO wird als unzulässig verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 573/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 224/14
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. März 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) im Fall II. 3. der Urteilsgründe der Vorwurf des versuchten Einschleusens von Ausländern von der Verfolgung ausgenommen; c) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 378/14
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 541/14
Auf die Revisionen des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2014 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 435/14
1. Die Revisionen der Angeklagten Z. und T. und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 2014 werden verworfen. 2. Die Angeklagten Z. und T. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten Z. und T. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 454/14