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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 2013 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 38/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2014 aufgehoben, soweit eine Kompensationsentscheidung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 523/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. März 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 278/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln, Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in fünf Fällen, Betruges in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 578/14
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. November 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 391/14
I. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Januar 2014 wird verworfen, soweit es den Angeklagten E. betrifft. 2. Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten E. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. II. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich des Angeklagten R. - auch zu seinen Gunsten - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 444/14
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 420/14
Auf die Revision des Angeklagten L. M. wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. Juli 2014 im Strafausspruch, auch soweit es den Angeklagten B. M. betrifft, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 629/14
Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Revision beanstandet u.a., die Vorsitzende habe ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 335/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 9. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 498/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 349/14
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 12. Juni 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 428/14
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 16. April 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2014 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 210/14
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte B. darüber hinaus die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Wirksamkeit eines von der Aufsichtsstelle nach § 145a Satz 2 StGB gestellten Strafantrages hängt nicht davon ab, dass...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 571/14
Falsche Verdächtigung durch den Beschuldigten in einem Strafverfahren bei bewusst wahrheitswidriger Bezichtigung einer bis dahin unverdächtigen Person.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 488/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 595/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 594/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision behauptet, die zur...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 20/15
1. Die in einer Schenkungsteuererklärung enthaltene unzutreffende Angabe, vom Schenker keine Vorschenkungen erhalten zu haben, stellt sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch für diejenige der Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar. 2. Eine hierdurch im Hinblick auf eine Vorschenkung begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist gegenüber einer zuvor durch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 405/14